Einseitige Vertragsänderung
Fragestellung
Hallo Herr Schröter
Ich arbeite als selbständige Promoterin und erhalte meine Aufträge von einer Agentur.
Mit dieser hat sie seit 1.1,2012 einen Rahmenvertrag, der die Einzelheiten regelt .U.a. , daß diese die Rechnungen, die
gestellt werden, innerhalb von 10 Werktagen bezahlt.
Heute kam eine Mail, daß ab 1.7.2013 das Zahlungsziel auf 20 Werktage erhöht wird. Wenn 3% Skonto gewährt
werden, ,wird weiter nach 10 Werktagen bezahlt.
Wie ist die Rechtslage ?
Es ist doch richtig,daß der Samstag ein Werktag ist ?
M.f.G.
E. W.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grudlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die Ausweitung des Zahlungsziels und die Einführung eines Skontos stellt eine Änderung der bisherigen Vertragsgrundlage dar. Eine solche Änderung kann nicht einseitig, sondern nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen.
Rein rechtlich müssen Sie diese Änderungen nicht akzeptieren, sondern können auf die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung bestehen, wonach eine Zahlung spätestens nach 10 Werktagen zu erfolgen hat.
Kommt die Agentur den vertraglichen Zahlungsmodalitäten nicht nach, kommt diese in Verzug und Sie können ab dem 11 Werktag Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem geltenden Basiszinssatz verlangen.
Die Kehrseite ist allerdings, wenn Sie auf die Einhaltung des vertraglichen Zahlungsziels bestehen, die Agentur den Vertrag kündigen könnte. Aus meiner Einschätzung ist die Ausweitung eines Zahlungsziels ein erstes Signal für Zahlungs- oder Liquiditätsprobleme. Folglich sollte das Angebot für eine Vertragsänderung hinterfragt und ggfs. mit einer Erhöhung des Stundensatzes, soweit durchsetzbar aufgefangen werden.
2. Samstag ist ein Werktag, aber kein Bankarbeitstag. Insoweit tritt die Fälligkeit der Forderung am 10 Werktag eines Monats ein. Die Vergütung muss daher am 10 Werktag auf Ihrem Konto sein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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