Tätigkeitsnachweis
Fragestellung
Guten Tag Herr Rechtsanwalt,
ich arbeite seit 11/2011 selbstständig zu fragwürdigen Bedingungen für ein virtuelles Contact-Center (Call Agent) im Home-Office. Seit Mitte 11/2012 versuche ich forciert einen anderen Auftraggeber/Arbeitgeber zu finden.
Dafür hatte ich entsprechen einen qualifizierten Tätigkeitsnachweis angefordert. Mir wurde bis Angang Februar 2013 suggeriert, das Schreiben sei in Bearbeitung. Seit diesem Zeitraum liegt mir ein Entwurf vor,
der von mir berichtigt zurückgegeben wurde.Fünf Monate dauert die Erledigung nun schon an.
Die Frage:
Habe ich einen Rechtsanspruch auf einen Tätigkeitsnachweis (ob im laufenden Beschäftigungsverhältnis, oder nach Beendigung dessen) Wenn auf welcher Rechtsgrundlage. - Wie gehe ich weiter vor.- Gibt es Möglichkeiten auf Regress. Bei frühen Auftraggebern gab es nie Probleme mit der Bescheinigung. Dieses Arbeitsverhältnis ist ein Sammelsurium von Problemen. Im Mai 2012 hatte man mir aufgrund kritischer Anmerkungen bereits die Kündigung nahe gelegt. Lt. Rahmenvertrag bin ich sogar vertraglich verpflichtet mich um andere Auftraggeber zu bemühen. Diese Firma hindert mich regelrecht daran. Seit 2010 kann ich für Bewerbungen keinen Arbeitsnachweis erbringen und teilweise werden Zeugnisse (Tätigkeitsnachweise) bereits im Stellenangebot angefordert. Somit verliere ich jeden weiteren Monat Geld.
Besten Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworte.
Ein Anspruch auf den gewünschten Tätigkeitsnachweis steht Ihnen nicht zu. Als selbständig Beschäftigter haben Sie keinen getztlichen Anspruch auf Erteilung eines Tätigkeitsnachweises. Für das Vorliegen eines vertraglichen Anspruchs haben Sie keine Anhaltspunkte mitgeteilt.
In der Regel gibt es mit der Erteilung eines solchen Nachweises keine Probleme. In Ihrem Fall ist dies offensichtlich anders. Leider bleibt Ihnen dann nur, fortlaufend um die Erteilung des gewünschten Nachweises zu bitten und sich in Geduld zu üben. Dementsprechend stehen Ihnen auch keine Regressansprüche zu.
Eine andere Beurteilung würde sich nur dann ergeben, wenn die Ausgestaltung der Zusammenarbeit einer abhängigen Beschäftigung soweit angenährt wäre, dass eine entsprechende Anwendung des gesetzlich verankerten Zeugnisanspruchs für Arbeitnehmer sachgerecht erscheinen würde. Hierzu müsste zweifelsfrei feststehen, dass Sie vergleichbar einem Arbeitnehmer für den Auftraggeber tätig gewesen sind, also z.B. zeitlich und organisatorisch weitestgehend weisungsgebunden waren, usw.. Ob dies der Fall ist kann ich nicht beurteilen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort mitteilen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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