Pauschalreise - Insolvenz einer Airline
Fragestellung
Guten Tag,
wir haben eine Frage hinsichtlich einer gebuchten Pauschalreise und in diesem Zusammenhang der Insolvenz einer Fluggesellschaft.
Wir haben über ein Thomas Cook Reisebüro eine Pauschalreise des Veranstalters Tui Deutschland GmbH nach Kreta gebucht.
Im Angebot / Vertrag ist der Flug mit Tuifly vorgesehen.
Wir wurden darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Flugzeiten jederzeit noch zu Verschiebungen kommen kann.
Nach Vertragsabschluss wurde uns mitgeteilt, dass sich unsere Flugzeiten geändert hätten und uns wurde eine neue Bestätigung zugeschickt.
Tatsächlich haben sich nicht nur die Flugzeiten geändert, sondern auch die durchführende Airline von tuifly zu Germania.
Die Fluggesellschaft Germania hat inzwischen Insolvenz angemeldet.
Das Reisebüro hat uns nun mehrere Möglichkeiten angeboten und um umgehende Entscheidung gebeten.
Zum einen stand im Raum, statt von Berlin aus ab Hannover zu fliegen, und zwar morgens gegen 06.00 Uhr.
Der Rückflug wäre ebenfalls im Zeitfenster zwischen 05.00 und 06.00 Uhr.
Beides erscheint uns mit zwei Kindern, darunter eines mit 100%iger Schwerbehinderung inakzeptabel.
Der zweite Vorschlag sieht die Verlegung der Reise um zwei Tage vor, mit moderaten Flugzeiten. Dies wäre für uns grundsätzlich in Ordnung.
Jedoch würde die Pauschalreise knapp 700 € teurer werden und man käme uns mit einem Nachlass entgegen, so dass unsererseits noch ein Mehrbetrag von 250 – 300 € zu bezahlen wäre.
Nach unserer Auffassung haben wir eine Pauschalreise gebucht.
Das auch vorgebrachte Argument der höheren Gewalt wirkt an dieser Stelle nach unserer Auffassung nicht, da ja nicht der Reiseveranstalter insolvent ist sondern eine vom Reiseveranstalter beauftragte Airline.
Was können Sie uns hierzu raten? Wir wollen von der Reise nicht zurücktreten.
Wie sollen wir uns idealerweise verhalten, auch in Hinblick darauf, dass wir vermeiden möchten, später keine Plätze mehr auf den Maschinen zu erhalten, die zwei tage später fliegen sollen.
Anlagen:
01 Reisebestätigung von uns unterschrieben
02 Änderung der Flugzeiten
03 Allgemeine Reisebedingungen
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Danke zunächst für die Verlängerung der deadline.
Zum Fall:
Ein Fall höherer Gewalt liegt in der Tat nicht vor.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters beziehen sich auf das Gesetz, konkret folgendes:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung
"[...]
(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird."
Dazu:
Darauf beziehen sich die Nr. 6 und Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseverstalters.
Nicht jeder Kostenfaktor einer Reise kann Anlass für eine Erhöhung des Reisepreises sein. Relevant sind ausschließlich die genannten Faktoren. Berücksichtigungsfähig sind namentlich die Beförderungskosten, wobei nach der jetzigen Fassung des Gesetzes diese nur insoweit relevant sind, als sie auf eine Änderung der Treibstoffkosten beruhen. Verteuert sich der Transport aus sonstigen Gründen, so reicht dies nicht aus.
Das folgt aus Absatz 1 Nr. 2 des § 651f BGB, da es um die Beförderungskosten dabei geht.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht weiteres in § 651g - Erhebliche Vertragsänderungen - vor:
"(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,
1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann."
Hier sind 8 % vom Reisepreis 410,08 €.
Also kann man das noch hier vornehmen, die 250 - 300,- € Erhöhung. Das Angebot ist rechtlich damit vertretbar. Leider hat sich das Reisevertragsrecht letztes Jahr zu Ungunsten der Reisenden diesbezüglich etwas verschärft.
700,- € wären zuviel.
Die frühen Flüge von bzw. nach Berlin wären nicht zumutbar, aber eben leider die Erhöhung um 250,- € - 300,- €.
Da ein Rücktritt Ihrerseits nicht infrage kommt, würde ich der Erhöhung zustimmen - andere rechtliche Möglichkeiten sind leider nicht gegeben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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