Nutzungsentschädigung
Fragestellung
Vor einigen Jahren habe ich mit meiner damaligen Frau ein Haus gekauft (im Grundbuch sind wir beide eingetragen), in dem ich zwei Etagen gewerblich nutze. Seit Januar 2013 sind wir geschieden und sie möchte jetzt für diese beiden Stockwerke monatlich 1.000 Euro Miete, davon soll ich die Hälfte an sie bezahlen. Sollte ich darauf nicht eingehen und den Mietvertrag nicht unterschreiben, droht sie mir mit der Kündigung der Räume. Mich würde interessieren, welche rechtlichen Möglichkeiten ich habe?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Nach der Scheidung der Ehe bilden Sie eine so genannte Eigentümergemeinschaft mit Ihrer ehemaligen Frau, die Sie rein sachenrechtlich ebenfalls bereits im Rahmen der Ehe ausgeübt haben, wobei dabei die Ehe diese Eigentümergemeinschaft überlagert hat.
Ich gehe davon aus, dass die Miteigentumsanteile zu gleichen Teilen, also jeder 50%, verteilt sind.
Im Rahmen einer Miteigentümergemeinschaft hat grundsätzlich, sofern es keine anderen vertraglichen Vereinbarungen gibt, das Recht, das gesamte Gebäude in Höhe seines Miteigentumsanteils zu nutzen. Diese würde theoretisch bedeuten, dass Sie das Recht haben, die Bereiche Ihrer Frau oder ein Dritter, soweit auch hier keine vertraglichen Regelungen zu Gunsten Dritter entgegenstehen, zu 50% zu nutzen und Ihre ehemalige Frau ebenfalls zu 50%.
Dies macht natürlich keinen großen Sinn, so dass hier im Normalfall die Nutzung des Hauses entsprechend den Räumlichkeiten aufgeteilt wird. In ihrem Fall bedeutet dies folgendes:
Grundsätzlich schulden Sie Ihrer Frau eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 50% einer fiktiven Miete bezüglich der von Ihnen genutzten Räume, wenn die Miteigentumsanteile wie o.g. aufgeteilt sind. Sie die Miteigentumsanteile anders gequotelt, würde Ihrer ehemaligen Frau die Quote Ihrer Miteigentumsanteile als Nutzungsentschädigung zustehen.. Dabei wird diese Nutzungsentschädigung grds. erst zu dem Zeitpunkt fällig, in der sie von Ihrer ehemaligen Frau gefordert wird. Diese Nutzungsentschädigung betrifft lediglich die fiktive Nettokaltmiete. Sämtliche Betriebskosten sind von Ihnen für die Räume selbst zu zahlen, wobei auch hier eine mögliche Abänderung, je nach vertraglicher Grundlage möglich ist, wonach sämtliche Miteigentümer jeweils 50% der Betriebskosten des gesamten Hauses zu zahlen haben. Hier können Sie gerne auch im Rahmen der Nachfrage nochmals darstellen, wie die übrigen Nutzungen des Hauses verteilt sind und aussehen.
Im Gegensatz dazu haben Sie das Recht, ebenfalls von Ihrer Frau eine entsprechende Nutzungsentschädigung, analog dem oben Genannten, zu erhalten, sofern sie diese Räume des Hauses selbst nutzt. Sofern Ihre Frau selbst Räume vermietet, würden Sie ebenfalls die Hälfte der Einnahmen oder eine entsprechende Nutzungsentschädigung beanspruchen können. Werden Räume gemeinsam vermietet so ändert sich hieran nichts.
Zur beabsichtigten Kündigung:
Ich gehe davon aus, da Sie noch einen Mietvertrag unterschreiben sollen, dass ein Mietvertrag noch nicht existiert. Insofern kann ein nicht vorhandener Mietvertrag auch nicht gekündigt werden. Sie nutzen die Räume nach dem oben genannten Schema im Rahmen eines Nutzungsrechtes beziehungsweise Ihrer Eigenschaft als Miteigentümer wobei die eigentliche Nutzung im Rahmen der Ehe als eine Art Übung oder bestehendes Recht angesehen werden konnte bzw. kann.
Um diese Nutzung zu unterbinden müsste Ihre ehemalige Frau die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft anstreben. Dies funktioniert allerdings nur, wenn dies einvernehmlich geschieht oder durch eine Teilungsversteigerung. Diese Teilungsversteigerung musste durch einen Miteigentümer beim Amtsgericht beantragt werden. Im Endeffekt wird dann die Immobilie zwangsversteigert und der Erlös aus der Zwangsversteigerung je nach den Anteilen der Miteigentümer am Grundstück an diese ausgekehrt.
Insofern ist eine Kündigung oder eine Unterbindung der Nutzung der Gewerberäume ohne weiteres nicht möglich.
Konnte ich Ihnen weiterhelfen? Gerne können Sie sich an mich wenden, sofern Sie noch weiteren Erläuterungsbedarf haben oder Konkretisierungen Ihrer Fragestellung vornehmen wollen, insbesondere zur weiteren Nutzung des Hauses.
Über eine positive Bewertung im Anschluss an meine Antworten würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
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