Autokauf - Sachmangel
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
am 19.01.2015 habe ich als Gewerbetreibende ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Seat Alhambra, Baujahr 11/2011, 130.000 km für 18.350.-€ (inkl. MwSt) bei der Seat Niederlassung in Stuttgart gekauft.
Das Fahrzeug wird privat und auch gewerblich genutzt.
Während der Probefahrt trat ein Fehler mit dem AdBlue auf. Das Fahrzeug ging dan in den Notlauf, nach einem Neustart konnten wir, mein Mann uind ich, die Probefahrt (kurz, ca 20 Min.) aber fortsetzen. Wir erwähnten den Fehler bei der Rückgabe. Später teilte man uns mit, der Fehler (Marderbiss Kabel von Füllstandsanzeige vom AdBlue) sei behoben. Wir kauften das Fahrzeug.
Ich möchte hier nicht weiter ins Detail mit der Technik gehen und nenne Ihnen kurz die Fakten;
- alle paar Monate kommt diese Fehlermeldung, das Fahrzeug geht in den Notlauf und ist bedingt Fahrtüchtig.
- Als es zum 3. mal in der Werkstatt war, Anfang Januar 2016, wollten wir vom Kaufvertrag zurücktreten. Als Gegenangebot bot man uns an, die Garantie zu verlängern. Die neue Garantie im Wert von 1.200€ (wurde von Seat übernommen) hat eine Selbstbeteiligung, aber das AdBlue Problem wurde im Vertrag von einer Selbstbeteiligung schriftlich unter sonstiges ausgegrenzt.
Wir haben beim 3. Mal in der Werkstatt festgestellt, das das Problem wir ein Uhrwerk alle 5-6 tkm auftritt. Davor ist es uns nicht aufgefallen. Wir vermuten wenn der AdBlue Tank ca. zur Hälfte Verbraucht ist. Dies haben wir der Werkstatt mitgeteilt, man wollte sich gezielt in diese Richtung bei der Fehlersuche begeben.
Da man mittlerweile das Problem etwas eingrenzen konnte, (Rückfrage von der Werkstattleitung und Meister, detailierte Beschreibung, AdBlue Füllstand) und schon viel ausgetauscht wurde (Motorsteuergerät, Füllstandgeber usw) gingen wir davon aus, das der Fehler behoben wurde.
Aus diesem Grund haben wir die Garantieverlängerung akzeptiert.
Kurz vor Ostern, hatten wir wieder das gleiche Problem. Zum 4. mal seit es in unserem Besitz ist.
Da man anscheinend das Problem nicht gelöst hat (ca. 1.000 km Probefahrt, ingesamt ca. 11 Wochen in der Werkstatt, zum Glück haben wir Mobilitätsgarantie) gehen wir davon aus, das das Problem nicht zu beheben ist.
Wir wollten mit diesem Auto auch in den Urlaub fahren (Türkei) aber dies trauen wir uns jetzt nicht damit. Wie gesagt, der Fehler tritt nicht sporadisch sondern konsequent nach gefahrenen KM auf.
Volbepackt mit Kindern möchten wir nicht im Ausland liegenbleiben.
Wir können das Auto aktuell nicht zum Marktwert weiterverkaufen, der Fehler den wir erwähnen müssen, wird den Wert stark mindern. Ob es wieder passiert oder ob der Fehler behoben ist wissen wir erst in ca. 5-6 tkm.
Laut Verkaufsbedingungen unter Sachmangel wird unter anderem aufgeführt;
" Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr (...)
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie."
Unsere Frage;
Können wir noch vom Kaufvertrag zurücktreten?
Falls nein, können wir Schadenersatzansprüche geltend machen wenn wir zb unter Wert verkaufen müssen? Wir fühlen uns in der Nutzung eingeschränkt.
Wir haben jetzt einen Termin beim Verkäufer, er wollte uns ein Angebot für einen "Rückkauf" machen. Eventuell hätten wir Interesse an einem anderen Fahrzeug was der Händler aktuell anbietet. Dieser ist wesentlich teurer, was wir akzeptieren, aber wir vermuten bei einem Rückkauf wird man uns unser Fahrzeug weit unter Marktwert anrechnen. Die Abzüge bei einer Wandlung zb. (0,5% pro 1.000 km) würden wir akzeptieren, auch wenn wir viel gefahren sind (24.000 km). Wie sollten wir verhandeln?
Für Ihre Mühe bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Arzu Yerlikaya
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Eine Verjährung dürfte in Ihrem Fall nicht eingetreten sein.
Durch die erfolglosen Reparaturversuche ist nach § 203 BGB eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Durch das Verhandeln Anfang Januar 2016 beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laugen.
Folglich besteht aufgrund der erfolglosen Reparaturversuche ein Schadensersatzanspruch, den Sie aber in der Höhe konkretisieren müßten. Hierbei wäre ein Gutachten z.B. Dekra hilfreich.
Im weiteren ist auch ein Verjährungsneubeginn anzunehmen, da die Nachbesserungsversuche immer den gleichen Mangel betrafen. (vgl. Palandt/Weidenkaff, 70. Aufl. § 438 Rz. 16a)
2. Da der Mangel trotz dreier Nachbesserungsversuche nicht erfolgreich war besteht die Möglichkeit von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Der Kaufvertrag wird dann rückabgewickelt. Sie geben das Fahrzeug zurück und erhalten den Kaufpreis erstatten. Hierbei wäre die Nutzungen durch die Fahrleistungen in Abzug zu bringen.
3. Hinsichtlich des Verhandelns sollten Sie zunächst ermitteln, welchen Wert das Fahrzeug noch hat. Im Nachgang ermitteln Sie den Wert der gezogenen Nutzung, den Sie von einem zu erstattenden Kaufpreis in Abzug zu bringen haben. Der Betrag für die gezogene Nutzung sollte dann Ihre Vergleichsangebot sein.
Als Beispiel:
Das Fahrzeug hat netto EUR 15420,- gekostet.
Die gefahrenen Kilomter von 24000,- entsprechen einer Nutzungsentschädigung von 12 % auf den Kaufpreis. Insoweit wären netto EUR 1.800,- in Abzug zu bringen. D.h. Sie sollten versuchen für das Fahrzeug einen Wert von EUR 13.600,- netto anstreben, der auf den Kaufpreis für einen anderes Fahrzeug angerechnet wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Sehr ausführlich und anhand der Daten mit konkreten und mehreren Beispielen sowie Lösungswege für meinen Fall.
Ich bedanke mich noch einmal recht herzlich.
ich bedanke mich für dich zügige und ausfühliche Antwort. Sie haben mir sehr weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Arzu Yerlikaya
Ich hoffe Sie gestatten mir noch eine kurze Rückfrage.
Wir haben im Januar als das Fahrzeug zum 3. mal in der Werkstatt stand, per Mail schriftlich bestätigt das wir das Fahrzeug im Gegenzug auf die Garantieverlängerung behalten werden. Da wir bedenken hatten was nach der Garantie passieren wird und wir nicht abgesichert dastehen.
Mittlerweile betrachten wir aber diesen Mangel als nicht behebbar.
Sind wir dadurch gebunden?
Mit freundlichen Grüssen
Arzu Yerlikaya
Zu diesem Zeitpunkt gingen Sie davon aus, dass der Mangel abgestellt sei und die Garantieübernahme rein vorsorglich erfolgte.
Insoweit ist dadurch das Recht zur Rückabwicklung bzw. Geltendmachung von Schadensersatz nicht ausgeschlossen, insbesondere dann nicht, wenn der Mangel nicht zu beheben ist.
Sicherlich wird die Gegenseite sich darauf berufen, dass eine Rückabwicklung oder Schadensersatz aufgrund der Bestätigung, dass Fahrzeug nicht zurückzugeben wird, ausgeschlossen ist. Da aber der Mangel weiterhin besteht und Sie auch noch die gesetzlichen Ansprüche haben, sehe ich aufgrund der Garantieverlängerung keinen Ausschluss der gesetzlichen bzw. vertraglichen Gewährleistungsrechte.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt