Kaufvertrag einer Segelyacht /Restkaufpreis wird nicht bezahlt
Fragestellung
Guten Tag, es geht um Folgendes: Ich habe am 07. August 2018 meine Segelyacht verkauft. Im Seeschiffahrtsregiester bin ich noch als Eigentümer eingetragen, da der Restkaufpreis noch nicht bezahlt ist. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass Gewährleistung wegbedungen wird und bei einem Notartermin bis 30 August die Restsumme gezahlt, und der Eigentumsübergang vollzogen wird. Der Käufer hat diesen Termin immer wieder hinausgezögert und die Restsumme will er mit angeblichen Mängeln, die er nicht genau definiert, verrechnen. Er hat jetzt einen Gutachter beauftragt, der die Mängel feststellen soll. Geht das überhaupt? Kann er als nur Besitzer an meinem Eigentum einen Gutachter beauftragen? Kann man nicht versteckte Mängel an einem 27 Jahre alten Segelschiff einklagen, wo der Kaufvertrag noch nicht abgewickelt ist, nur weil man bei der Übergabe nicht sorgfältig nachgeschaut und gefragt hat? Ich bin wütend und fühle mich hereingelegt. Hat er doch auf meinem Schiff einen 6 wöchigen Segeltörn verbracht und darüber im Internet begeistert berichtet; ohne Mängeln zu erwähnen. Daher auch die Frage; kann ich mein Schiff gegen Rückzahlung der Anzahlung unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurückforden? Wenn ich jetzt auf Erfüllung des Kaufvertrages klage, kann es dann sein, dass er mit nicht versteckten Mängeln aufrechnen kann. Ist meine Meinung falsch, das erst der Kaufvvertrag erfüllt sein muß, bevor man einen eigenen Rechtsstreit wegen Mängeln führen kann. Ich möchte noch erwähnen, dass im Normalfall bei einem Schiffsverkauf die Übergabe und Zahlung Zug um Zug erfolgen. Ich habe mich breitschlagen lassen und das Schiff bereits 2 Tage vor Vertragsabschluß in Besitz nehmen lassen.
Danke für Ihre Beratung
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben aus dem geschlossenen Kaufvertrag einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises, wenn dieser nicht durch Aufrechnung seitens des Käufers erloschen ist.
Damit das geschehen kann, müsste dem Käufer zunächst einmal überhaupt ein aufrechenbarer Gegenanspruch zustehen. Er leitet diesen aus vorgeblichen Mängeln der Kaufsache her.
Allerdings enthält nach Ihren Angaben der schriftliche Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss. Sofern Sie nicht in gewerblicher Funktion verkauft haben, ist ein solcher Ausschluss grundsätzlich zulässig. Unterstellt, der Ausschluss ist wirksam vereinbart, können dem Käufer überhaupt nur noch Ansprüche zustehen, wenn er nachweisen kann, dass Sie wesentliche Mängel arglistig verschwiegen haben. Dafür gibt der von Ihnen geschilderte Sachverhalt jedoch keinerlei Hinweise.
Grundsätzlich ist der Käufer schon berechtigt, das Schiff gutachterlich untersuchen zu lassen, da die Besitzübergabe ja bereits stattgefunden hat, er also das Schiff rechtmäßig besitzt. Die Begutachtung darf nur nicht zu Schäden an Ihrem Noch-Eigentum führen.
Sie sollten von daher umgehend den Restkaufpreisanspruch gerichtlich geltend machen. Falls der Gegner im Verfahren dann mit eigenen Ansprüchen aufrechnen will, muss er sowohl darlegen und beweisen, dass überhaupt Mängel vorhanden sind, dass diese Mängel für ihn bei Übergabe nicht erkennbar waren und dass Sie von diesen Mängel Kenntnis hatten und arglistig geschwiegen haben.
Dann und nur dann steht dem Gegner überhaupt ein aufrechenbarer Gegenanspruch zu, der den restlichen Kaufpreisanspruch ganz oder teilweise erlöschen lassen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Sie als Verkäufer haben die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten unter den in § 323 BGB genannten Voraussetzungen:
"Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten."
Von daher müssen Sie dem Käufer eine angemessene Frist (8 Tage) zur Zahlung des Restkaufpreises setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist treten Sie vom Vertrag zurück und fordern das Boot unter Berufung auf § 985 BGB zurück. Durch den Rücktritt ist dann der Rechtsgrund des Besitzes für den Käufer entfallen, und er halt das Boot herauszugeben.
Rein praktisch würde aber auch das auf einen Prozess hinauslaufen, in denen sich der Gegner mit den angeblichen Mängeln verteidigen kann.
Mit freundlichen Grüßen