Nachträglicher Unternehmenskauf
Fragestellung
Schilderung Sachverhalt Ablauf
Person A ist Inhaberin eines Friseursalons, diese plant eine Betriebsaufgabe am Standort. Person B eine Angestellte von A bekundet ihr Interesse an den Geschäftsräumen. A sagt zu B, du kannst die Mieträume gerne vorzeitig übernehmen, aber nur unter der Bedingung das du die Einbauten und Teile des Inventars übernimmst, damit ich die Mieträume vorzeitig an den Vermieter ohne Rückbau der festeingebauten Einrichtung so wie es im Mietvertrag vereinbart ist übergeben kann. Person B stimmt unter der Bedingung zu, das sie wie von Person A angeboten, Teile des Inventars und die fest installierten Einbauten übernimmt. Daraufhin wird eine Kaufabsichtserklärung zwischen Person A und B geschlossen. Als Kaufgegenstand wird aufgeführt: Gebrauchte Einrichtung, Arbeitsmaterialien und Einbauten, aufgestellt und installiert im Ladenlokal xxx. In einer Liste als Anhang zur Kaufabsichtserklärung, wird noch einmal jeder Kaufgegenstand im Einzelnen aufgeführt. Weiter wurde vereinbart, das B nur die Sachen übernimmt, wenn auf sie einen eigenständigen Mietvertrag für die Geschäftsräume zwischen ihr und der Vermieterin als Person C geschlossen wird. Auf was für einer Grundlage B die Sachen weiter nutzt oder diese veräußert wurde vertraglich nicht festgehalten.
Bei der Vertragsunterzeichnung stellt Person B noch einmal klar, das sie keine Verpflichtungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb von Person A übernehmen möchte und komplett ausschließen will. Person A und B fügen in der Kaufabsichtserklärung einen kompletten Haftungsausschluss aus den bestehenden Gewerbe von Person A schriftlich zu. Beide Personen unterzeichnen daraufhin die Kaufabsichtserklärung. Person A ruft jetzt beim Vermieter (Person C) der Geschäftsräume an, und bittet um eine vorzeitige Mietvertragsauflösung und teilt C gleichzeitig mit, das sie einen Mietinteressenten nennen kann, dieser aber einen eigenständigen Mietvertrag von Person C fordert. Person C stimmt einer vorzeitigen Vertragsauflösung von Person A nur unter der Bedingung zu, wenn B alle von ihn vertraglichen Bedingungen erfüllen kann. Nach Prüfung dieser Voraussetzungen des Vermieters schließen B und C einen eigenständigen Mietvertrag für die angemieteten Geschäftsräume von Person A ab. Person A löst sofort den laufenden Mietvertrag mit der Person C als Vermieterin auf und übergibt die Mieträume vertragsgemäß an C zurück. Person B übernimmt daraufhin die Mieträume von C. Person A übergibt an Person B die Einbauten und Sachen wie in der Kaufabsichtserklärung vereinbart zur freien Verfügung ohne weitere Nutzungs- oder Wiederverkaufsbeschränkungen. A schreibt eine Rechnung an B für die übereigneten Sachen.
B fordert nun von A weitere Sachen ein, die er für eine Fortführung des Friseursalons dringend benötigt. A kann durch die Kaufabsichtserklärung aber nachweisen, das alle nachträglichen Forderungen von B unbegründet sind, da diese nicht in der gesonderten Aufstellung im Anhang der Kaufabsichtserklärung, wo alle einzelnen Kaufgegenstände aufgeführt sind enthalten sind. B zahlt darauf an A nur den Nettobetrag der Rechnung. A mahnt den Differenzbetrag an. B reagiert nicht. A erstellt gegen B einen Mahnbescheid, B legt Widerspruch ein. A versucht nun über das Amtsgericht den Differenzbetrag einzuklagen. B begründet das er gegenüber A keinen weiteren Anspruch sieht, da er den Kaufpreis beglichen hat. Die Differenz würde zu Unrecht von ihn verlangt, da es sich um den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag handelt und er mit der Übernahme der Einrichtung einen Unternehmenskauf im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG betrachtet, und der Steuerbetrag zu Unrecht berechnet wurde. B hat die Auffassung das mit dem vereinbarten Kaufpreis der ganze Salon von A verkauft worden ist. A kann aber nachweisen das kein Geschäft im Ganzen an B übertragen worden ist.
Frage aus Sicht von A:
Welche rechtlichen Möglichkeiten sind jetzt für A noch gegeben, wenn B einem Unternehmenskauf im Ganzen im nachhinein für sich beansprucht, obwohl er bisher nur Teile des Inventars übernommen hat. Kann A jetzt noch durchsetzen das B alle wesentliche Bestandsteile des Unternehmens von A gegen weitere Berechnung übernimmt, über die A noch verfügt. Hat sich B wesentliche Bestandsteile mit der Fortführung des Unternehmens selbständig ohne eine Vergütung mit seiner Absicht zur Fortführung des Unternehmens verschafft. (Stillschweigender Kauf in nachhinein). Wie kann so eine Möglichkeit das offene Verfahren mit eingebracht werden.
Oder sollte A einen Unternehmenskauf im Ganzen weiterhin widersprechen, da es keine rechtlichen Möglichkeiten gibt, einen weiteren Kaufpreis einzuklagen.
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Bemühungen und Ihrer Einschätzung.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundliche Grüßen
Petra Klus
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es kommt bei der Beantwortung der Frage darauf an, ob Sie vertraglich auch einen Unternehmenskauf im Ganzen nach dem Umsatzsteuergesetz geschlossen haben. Wenn Sie den einzigen Friseursalon übergeben haben oder dieser ein eigenständiger Betrieb von einigen Filialen war, ist davon auszugehen, dass ein Geschäftsbetrieb im Ganzen veräußert wurde.
Veräußert ein Unternehmer sein Geschäft an einen anderen Unternehmer, wird eine Vielzahl von Einzelleistungen erbracht, wie z. B. die Übereignung von Vermögensgegenständen und die Übertragung von Rechten. All diese Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG handelt. Ein solcher nicht steuerbarer Vorgang liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) wirft mit Verfügung vom 19.2.2015 einen genaueren Blick auf die Voraussetzungen und Folgen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Folgende Einzelaspekte der Weisung sind besonders hervorzuheben:
Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen
Der Veräußerer muss dem Erwerber grundsätzlich alle wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens oder Teilbetriebs übereignen, damit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen angenommen werden kann (Abschn. 1.5 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Ausnahmsweise dürfen aber einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen vom Unternehmer zurückbehalten werden, sofern er diese (langfristig) an den Erwerber vermietet oder verpachtet.
Die Annahme einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass der Erwerber ein Unternehmer ist und das erworbene Unternehmen fortführt. Es genügt jedoch, wenn der Erwerber mit der Fortführung des Unternehmens erstmalig unternehmerisch tätig wird bzw. das Unternehmen nach dem Erwerb in veränderter Form fortführt. Eine begünstigte Geschäftsveräußerung liegt aber nicht vor, wenn der Erwerber das übernommene Geschäft sofort abwickeln will.
Die Gesamtheit der übertragenen Geschäftsbestandteile muss nach der EuGH-Rechtsprechung ausreichen, um dem Erwerber eine Fortführung der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen (Urteil v. 10.11.2011, C-444/10, Schriever, UR 2011, S. 937). Eine Geschäftsveräußerung kann allerdings auch ohne Übereignung des (Betriebs-)Grundstücks vorliegen, wenn
• für eine wirtschaftliche Tätigkeit kein besonderes Geschäftslokal oder kein Lokal mit einer zwingend notwendigen festen Ladeneinrichtung erforderlich ist oder
• der Erwerber selbst über eine geeignete Immobilie verfügt, in die er sämtliche übertragene Sachen zur Fortführung der Tätigkeit verbringen kann.
Das Geschäftslokal muss aber mitübertragen werden, wenn der Erwerber es zwingend zur Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit benötigt. In diesem Fall reicht es aber aus, wenn der Veräußerer dem Erwerber das Lokal mittels eines Mietvertrags zur Verfügung stellt. Die Finanzämter dürfen aus dem Umstand, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und jederzeit kurzfristig gekündigt werden kann, nicht schließen, dass der Erwerber den Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abwickeln will.
Jetzt kommt aber auch darauf an, wie die Rechnung geschrieben wurde.
Liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, hat der leistende Unternehmer für diesen Vorgang aber gleichwohl die Umsatzsteuer im Kaufvertrag oder in einer Rechnung gesondert ausgewiesen, so schuldet er diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis). Folgender Ausweg bietet sich dem Unternehmer in diesem Fall jedoch an: Er kann den unrichtigen Steuerausweis gegenüber dem Leistungsempfänger für ungültig erklären – wobei diese Erklärung dem Leistungsempfänger tatsächlich zugehen muss. Hat er den unrichtigen Steuerausweis für ungültig erklärt, kann er die § 14c-I-Steuer jedoch nur berichtigen, wenn der Empfänger der Rechnung keinen Vorsteuerabzug durchgeführt hat oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörden zurückgezahlt wurde (Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens).
Zu beachten ist ferner, dass der erwerbende Unternehmer aus einem unrichtigen Steuerausweis keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf, weil er nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen kann. Sofern er einen Vorsteuerabzug dennoch (zu Unrecht) geltend gemacht hat, sollen die Finanzämter den Abzug rückwirkend versagen.
D.h. wenn Sie wirklich den Betrieb aufgegeben haben, sollten Sie die Rechnung auf die Nettosumme korrigieren. Eine Verpflichtung, dass B noch die weiteren Inventare übernimmt, sehe ich nicht, da dies vertraglich nicht vereinbart wurde.
Ich weise in jeder Beantwortung daraufhin, dass das Zurückhalten relevanter Informationen die rechtliche Beurteilung radikal verändern kann. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
Sie haben eine Frage im Bereich Steuerrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Ein Unternehmenskaufvertrag wurde nicht geschlossen. Es wurde eindeutig nur Inventar verkauft. Den Einzelbetrieb habe ich zwar aufgegeben aber nicht mein Unternehmen. Ich hätte also aus den Kaufpreis des Inventars drei Straßen weiter mein Unternehmen weiter führen können.
Hinzu kommt ein dritter Leistungsgeber (Vermieter), ohne Mieträume kein Geschäft, also wichtigster Bestandsteil.
Unternehmenskauf setzt voraus, Leistungsübernahme von einer Person.
Also kein Unternehmenskauf ???
Das Sie die Möglichkeit der Weiterführung hätten, reicht nicht aus.
Der Mietvertrag wurde doch mit Ihnen aufgelöst und mit dem neuen geschlossen?
Insofern ist hier eine Betriebsaufgabe zu sehen.
Oder haben Sie jetzt wieder einen Friseursalon, in dem Sie tätig sind.