Nachforderung Rundfunkbeitrag
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Tochter einer Freundin erhielt kürzlich eine Rundfunkbeitrags-Nachforderung über elfhundert Euro seit 01.01.2013 bis einschließlich 12/2017. Zu Anfang dieser Zeit wohnte sie noch in einer Studenten-WG mit wechselnd bis zu sieben MitbewohnerInnen, natürlich fühlte sich keiner zuständig. Ab 10/2015 zahlte sie bis heute in dann eigenen Wohnungen stets Rundfunkbeitrag, versäumte jedoch die Abmeldung des durch die GEZ ab 2013 eingerichteten Beitragskontos.
Wir haben zwar die Abmeldung dieses Beitragskontos nun vorgenommen, ich erkenne aus meiner laienhaften Sicht jedoch nicht, was sich gegen die "berechtigten" Forderungen unternehmen ließe.
Die o.a. WG existiert bis heute, der Rundfunkbeitrag dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit von einem oder mehreren Mit- und Nachbewohnern ebenfalls gefordert oder gar bereits bezahlt worden sein. Kontaktdaten liegen zu keinem ehemaligen Mitbewohner vor, von Nachbewohnern sind nicht einmal Namen bekannt.
Als weniger wichtiger Ansatzpunkt: das Kind war vorübergehend im Ausland, das WG-Zimmer in dieser Zeit untervermietet, allerdings nur für ein halbes Jahr. Auch hatte sie kein Bafög erhalten und es greift keine der sonstigen Ausnahmen.
Insbesondere die erhoffte Verjährung für 2013 und 2014 dürfte m.E. gehemmt sein, da 48,- € Säumniszuschläge und 10,- Mahnkosten im Beitragskonto geführt werden. Dies könnte auf einen ergangenen Festsetzung bzw. Beitragsbescheid hindeuten (obgleich sie keiner erreicht hat, auch keine Mahnungen), ist das richtig?
Kann man/ein Rechtsbeistand Einsicht in das Beitragskonto hinsichtlich ergangener Bescheide fordern bzw. Offenlegung der sonstigen, für diese Wohnung von anderen beigetriebenen Zahlungen? Ergeben sich vielleicht aus der gesamtschuldnerischen Haftung Auskunftsansprüche etwa gegen den Vermieter, Meldeämter usw. zur Ermittlung der anderen Mieter?
Falls das alles nicht geht, machte eine streitige Auseinandersetzung sicher wenig Sinn. Lässt sich Ihrer Erfahrung nach unter solchen Umständen wie den gegenständlichen die GEZ auf mehr als nur Ratenzahlung, sprich „kulanzweise“ Teilreduzierung ein?
Die (Teil-)Nichtzahlung als Studentin geht formal schon irgendwie auf ihre Kappe - von der Institution "Beitragsservice" als solcher ganz abgesehen - die Doppelzahlung ab 2015 erscheint auch mir als große Ungerechtigkeit.
Vielen Dank & und beste Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine doppelte Bezahlung für die gleiche Immobilie / Wohnung darf auf keinen Fall verlangt werden.
Insofern würde es sich empfehlen, sich an die WG zu wenden, um in Erfahrung zu bringen, ob es andere Zahler gab. Die gleiche Auskunft sollte man von der "GEZ" verlangen.
In der Tat dürfte einer Verjährung hier nach § 53 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen sein. So auch https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf
( "Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf den Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 4 Abs. 4 RGebStV in der vor dem 1. April 2005 geltenden Fassung. Entgegen ihrer Auffassung führte der Erlass der Gebührenbescheide entsprechend § 53 Abs. 1 VwVfG zur Hemmung der Verjährung bzw. entsprechend § 53 Abs. 2 VwVfG, jeweils i. V. m. § 1 SächsVwVfG, nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zum Beginn einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.").
Insofern ist es m.E. eher überdenkenswert Regress bei der WEG zu nehmen, anstatt bestandskräftige Verwaltungsakte anzugreifen, weil wegen der Bestandskraft grds. auch bei rechtswidriger Doppelbezahlung durch mehrere WG Mitglieder kein Rückforderungsanspruch besteht. Der Staat kann auch rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen. Greift man diese nicht fristgemäß mit Rechtsmitteln an, können sie dennoch vollstreckt werden.
Ein Teilerlass ist sicher denkbar. Vorrangig ist wohl eher nur eine Ratenzahlung erreichbar.
Trotzdem sollte man durchaus versuchen, den Sachverhalt weiter zu ermitteln, um ein wenig mit der "GEZ" zu argumentieren. Falls Sie eine Nachfrage haben, stellen Sie diese gerne. Über eine Bewertung mit 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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gern möchte ich Sie mit den explizit genannten, fünf Sternen bewerten. Doch zuvor im Folgenden keine Nachfragen, sondern ich bitte Sie nochmals um Stellungnahme zu den von Ihnen nicht beantworteten Ausgangsfragen:
"Insbesondere die erhoffte Verjährung für 2013 und 2014 dürfte m.E. gehemmt sein, da 48,- € Säumniszuschläge und 10,- Mahnkosten im Beitragskonto geführt werden. Dies könnte auf einen ergangenen Festsetzungs- bzw. Beitragsbescheid hindeuten (obgleich sie keiner erreicht hat, auch keine Mahnungen), ist das richtig?"
Vielleicth war die Frage missverständlich, denn der von Ihnen zitierte Auszug aus der Entscheidung war hier irrelevant, daher nochmal: Ist es richtig, dass die genannten Säumniszuschläge und Mahnkosten nur dann entstanden sein können, wenn auch zuvor ein Festsetzungs- oder Beitragsbescheid erlassen wurde?
"Kann man/ein Rechtsbeistand Einsicht in das Beitragskonto hinsichtlich ergangener Bescheide fordern bzw. Offenlegung der sonstigen, für diese Wohnung von anderen beigetriebenen Zahlungen?"
Ihre Antwort lautet: "Die [...] Auskunft sollte man von der "GEZ" verlangen." Ich bitte Sie, dass man es im Wortsinne natürlich fordern kann, sprich an die GEZ schreiben, war nicht Gegenstand der Frage. Also nochmal: Muss die GEZ Auskunft zu ergangenen Bescheiden erteilen und alle Zahlung(sforderung)en von anderen, in derselben WG Zahlungsverpflichteten offen legen?
"Ergeben sich vielleicht aus der gesamtschuldnerischen Haftung Auskunftsanspüche etwa gegen den Vermieter, Meldeämter usw. zur Ermittlung der anderen Mieter?"
Sicher haben Sie die Frage übersehen, denn Ihr dankenswerter Hinweis "Insofern würde es sich empfehlen, sich an die WG zu wenden, um in Erfahrung zu bringen, ob es andere Zahler gab." war ja der Grund für meine Frage: Wie soll man denn von der "WG" - was Sie mit Wohnungseigentümergemeinschaft = WEG meinen, weiß ich nicht - also wie soll man von der beschriebenen Wohngemeinschaft mit wechselnd bis zu insgesamt acht Bewohnern über Jahre potenzielle oder tatsächliche Zahler in Erfahrung bringen. Es ginge doch sinnvoll nur über den/diejenigen, bei denen die Daten zusammengelaufen sind, wie z.B. Vermieter oder Meldeamt. Auch hier nochmal: besteht eine, wie auch immer geartete Möglichkeit, auf Auskunft zu Namen und Anschriften anderer WG-bewohner zu bestehen? Es dürften ja alle gleichzeitig und selbst nacheinander wohnhaften Gebührenschulder gesamtschuldnerisch haften?
Tatsächliche Nachfrage:
Ich weiß nicht, was Sie meinen mit: "Trotzdem sollte man durchaus versuchen, den Sachverhalt weiter auszuermitteln, um ein wenig mit der "GEZ" zu argumentieren."
Herzlichen Dank.
1) Der Ausgangsverwaltungsakt kann durchaus an die alte Adresse wirksam zugestellt worden sein, wenn kein Ummeldung erfolgte.
Insofern muss man Akteneinsicht bei der GEZ nehmen, um die Zustellung nachzuvollziehen.
Insofern kann man auch in das "Beitragskonto" einsehen. Auch hinsichtlich der WG. Auch hat man Auskunftsansprüche, wer was für die Adresse bezahlt hat.
2) Eine WG ist abgekürzt eine Wohngemeinschaft. Eine WEG ist abgekürzt eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Insofern mein Rat sich an die WG bzw. die bekannten einzelnen Mitglieder der WG zu wenden.
Wenn einem der Mieterbestand unklar ist, muss man nachvertragliche Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter auf Mitteilung des Mieterbestandes nach Auszug geltend machen.
Gegen diese Mieter kann man dann Regress nehmen. In der Tat.
3) "Ich weiß nicht, was Sie meinen mit: "Trotzdem sollte man durchaus versuchen, den Sachverhalt weiter auszuermitteln, um ein wenig mit der "GEZ" zu argumentieren."
Basierend auf der derzeitigen Schilderung scheint /scheinen der VA / die VA bestandskräftig und seitens der zu sein. Insofern kann man nur den Sachverhalt weiter ausermitteln.
4) Die zitierte Entscheidung war nicht irrelevant, da es um die grds. Frage der Verjährung eines bestandskräftigen VA's geht. UU war es zu komplex.
MfG
D. Saeger
- RA -
Nun Sie, lieber Herr Saeger, hatten ja den Begriff WEG irrtümlich in die Plauderei geworfen. Dabei war meine Beschreibung der gegenständlichen Gemeinschaft als WG doch eigentlich gar nicht so schwer zu verstehen? Das ist hier auch kein Rumreiten auf einem möglichen Tippfehler WG vs. WEG, sondern hätte nach meiner bescheidenen Einschätzung weitreichende Konsequenzen.
"3) "Ich weiß nicht, was Sie meinen mit: "Trotzdem sollte man durchaus versuchen, den Sachverhalt weiter auszuermitteln, um ein wenig mit der "GEZ" zu argumentieren."
Basierend auf der derzeitigen Schilderung scheint /scheinen der VA / die VA bestandskräftig und seitens der zu sein. Insofern kann man nur den Sachverhalt weiter ausermitteln."
Sie werden entschuldigen, aber auch der Satz ist nicht verständlich. Ebensowenig wollte ich glauben, dass "ein wenig mit der GEZ zu argumentieren" hier der ernsthafte Rat eines Fachmannes gewesen sein sollte.
"4) Die zitierte Entscheidung war nicht irrelevant, da es um die grds. Frage der Verjährung eines bestandskräftigen VA's geht. UU war es zu komplex."
Möglicherweise sind Sie ja beim Rauskopieren aus dem Urteil im Text verrutscht und zu meiner gestellten Frage findet sich an anderer, nicht zitierter Stelle des Urteiles etwas? Die von Ihnen zitierte Stelle jedenfalls behandelt ganz klar meine Frage nicht, oft nennt man das landläufig dann irrelevant. Denn wie Sie richtig erkennen, wird dort nur die Verjährung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes.betrachtet. Meine Frage aber war, ob Mahn- und Säumniskosten im „Beitragskonto“ (das heißt tatsächlich bei der GEZ so, auch hier müssten Sie vielleicht nochmal nachlesen) zwingend auf einen ergangenen Bescheid hindeuten. Die haben Sie damit auch im 2. Anlauf nicht beantworten können.
Ein noch freundlicher Hinweis, junger Mann: Zu komplex waren offenbar die Regeln eines einigermaßen unfallfreien Umgangstones. Ihren Mandanten - zumal nach einer derart lausigen Performance - persönlich nahetreten zu wollen, erscheint mir nicht nur komplett stilfrei, sondern auch angesichts der Mitleser hier nicht übermäßig schlau.
Alles Gute
Ich wünsche Ihnen auch alles Gute.
MfG
D. Saeger
- RA -