Muß ich als Meister Unternehmerpflichten unterschreiben?
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
hier meine Situation: Ich arbeite seit 2001 bei einem Unternehmen mit mehr als 100000 Mitarbeitern. Tarifvertrag IG Metall. Bis 2013 als Elektriker in der Instandhaltung. Seit Juli 2013 kommissarisch und seit September 2014 offiziell als Meister der Instandhaltung mit Fach- und Führungsverantwortung. Als Geselle war ich in der Era Gruppe 8 eingestuft. Als ich den Meisterposten übernommen habe, sagt man mir, meine Zielentgeltgruppe sei Era 10.
Mit der Meisterstelle hat man mich in Era 9 umgruppiert. Seit dem diskutiere ich um die Era 10.
( bisher erfolglos). Kürzlich stellte man fest, dass ich keine Unternehmerpflichten Übertragung unterschrieben habe. Heute hatte ich einen Termin bei meinem Chef, um die Unterschrift zu leisten. Ich sagte ihm, dass ich nicht unterschreiben werde, da ich mit Era 9 keine weiteren Aufgaben übernehmen werde. (Sowohl mein Vorgänger, als auch der Mechanikermeister sind in Era 10 und haben eine wesentlich höhere Leistungszulage, die Differenz zu meinem Entgelt beträgt 1000 €).
Mit der Meisterstelle habe ich einen Anhang zum bestehenden Arbeitsvertrag (Versetzung als Meister) unterschrieben, der sich mit der Eingruppierung an eine IG Metall-Schlüsselaufgabe anlehnt. Hier steht nichts von Unternehmerpflichten. Heute gegen 13:00 Uhr teilt mir mein Chef mit, dass es eine Zentralanweisung seit 2012 gebe, nach der bis auf Meisterebene Unternehmerpflichten zu übertragen sind. Im Zuge der Versetzung wurde ich nicht auf die Pflichtenübertragung hingewiesen. Laut meinem Chef hätte ich mit der Versetzung zum Meister angeblich die Unternehmerpflichten bereits übernommen und sozusagen unterschrieben.
Muss ich nun die Pflichtenübertragung unterschreiben?
Vielen Dank im Voraus,
A.R.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen zwar die Pflichtenübertragung nicht unterschreiben, aber diese Verweigerung wird Ihnen wenig nützen:
Denn eine - mit der Unterzeichnung nach außen hin kund getane - gesonderte Pflichtenübertragung auf bestimmte Personen erübrigt sich dann, wenn nämlich bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben.
Und dieses trifft auch auf betriebliche Führungskräfte und Vorgesetzte, wie z.B. Meister zu, da die Verantwortung, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und damit für die Gefahrenabwehr in ihrem Bereich zu sorgen, sich bereits aus dem nach Ihrem Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben ergibt, weil Sie dadurch seit September 2014 eben eine solche Stellung im Betrieb einnehmen dürften.
Dann bedarf es einer gesonderten Übertragung (die wohl mit der Unterschrift lediglich manifestiert werden soll) nicht mehr. Diese Pflichten haben Sie allein aufgrund Ihrer Stellung als Vorgesetzter, als Meister und zwar auch ohne besondere Bestellung.
Dabei gehe ich davon aus, dass Sie auch Entscheidungen in einem gewissen Umfang treffen können, ohne jedes Mal einen Vorgesetzten fragen zu müssen, Sie also eine gewisse Entscheidungskompetenz haben
Eine gesonderte Pflichtenübertragung wäre nur dann noch notwendig, wenn Ihnen zusätzliche Unternehmerpflichten übertragen werden sollen, die über Ihren Arbeitsplatz bzw. Verantwortungskreis hinaus liegen. Davon gehe ich aber nicht aus.
Insoweit hat der Chef also recht, wenn er davon ausgeht, dass mit der Versetzung zum Meister Sie die Unternehmerpflichten in Ihrem Verantwortungsbereich bereits übernommen haben (wenn Sie eben jetzt sie gewisse Entscheidungskompetenz haben).
Insoweit habe ich auch eher das Gefühl, dass die Einstufung Era9 der Punkt ist, die Verweigerung zu erklären.
Dann aber vermischen Sie zwei getrennte Sachverhalte, da die Übertragung Unternehmerpflichten unabhängig von der Frage einer fehlerhaften Eingruppierung ist. Beides ist strikt zu trennen.
Haben Sie Entscheidungskompetenz, haben Sie sowieso Unternehmerpflichten, so dass Sie dann unterschreiben sollten. Mit dieser Übertragung sollten Sie dann die Eingruppierung in Era10 durchfechten, notfalls mittels Feststellungsklage. Denn dann kann die offizielle Pflichtenübertragung sogar ein weiteres Eingruppierungsargument darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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