Bitte meinen neuen Vertrag mit der CGI in Köln prüfen
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Merkel,
Ich habe einen neuen Vertrag bekommen ab 15.9.2017 wenn alles glatt geht.
Können Sie sich bitte den Vertrag noch einmal ansehen ob es da Stolperstricke gibt ?
Mit freundlichen Grüßen
H. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen unter Prüfungn des vorgelegten Vertrag folgendermaßen:
Zunächst einmal handelt es sich um einen arbeitgeberfreundlichen, aber üblichen Arbeitsvertrag. Der Vertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen, bzw. der mit dem Erreichen des REnteneintrittsalters endet. Die Ausübung des Kündigungsrechts ist stets möglich ist.
Die Probezeitdauer und die Kündigungsfrist sind gesetzeskonform, vgl. § 622 Abs.3 BGB.
IM folgenden gehe ich auf wichtige Stellen ein:
§ 1 Abs.2:
Beachten Sie, dass sich der Arbeitgeber vorbehält eine andere Eingruppierung vorzunehmen. Dies kann auch auch in eine niedrigere sein.
§ 2:
Da Sie offensichtlich viel rumherreisen, bzw. zu Einsätzen bei Kunden unterwegs sind, ist es für Sie günstig, wenn Ihr Wohnort auch Düsseldorf und Umgebung ist bzw. bleibt. Der Arbeitsvertrag legt Düsseldorf als Arbeitsplatz fest.
Ohne die betrieblichen REgelungen zu Arbeitszeit und Reisekosten zu kennen, weise ich darauf hin, dass die Rechtssprechung die erste Fahrt zwwischen Arbeitsstätte und Kunden als Arbeitszeit sieht und nicht erst bei Ankunft beim Kunden.
Sollten Sie also in Zukunft umziehen, empfielt sich eine Vertragsanpassung hinsichtlich des Arbeitsortes.
§ 3:
offensichtlich gibt es eine betriebliche VEreinabrung zur Mehrarbeit.
Der Arbeitsvertrag besagt, dass Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen mit dem Lohn bereits abgegolten ist.
D.h. darüber hinausgehende Mehrarbeit/Überstunden sind nicht abgegolten, sondern extra zu vergüten.
Außerdem kann man sich streiten, ob diese pauschale Abngeltungsklausel überhaupt den Anforderungen and as Bestimmtheitsgebot erfüllt. D.h. "im gesetzlichen Rahmen" kann zu unbestimmt sein und wäre damit unwirksam.
Möglicherweise konkretisiert dies aber die betriebliche Vereinabrung dazu.
§ 6:
Lesen Sie unbedingt die betriebliche VEreinbarung zu Reisekosten etc. bevor Sie Reisekosten abrechnen.
Möglicherweise müssen Sie sich an eine bürokratische STruktur der Reisekostenbewilligung halten, damit eine Reisekostenerstattung vorgenommen werden kann. Kennen Sie dieses System nicht, bzw. handeln außerhalb der Vorgaben, erhalten Sie die reisekosten nicht ersetzt.
§ 7
Mit 30 Tagen urlaub bei einer 5 Tage-woche sind Sie sehr gut bedient. DEr gesetzliche Mindesturlaub bei einer 5 Tage-Woche umfasst lediglich 20 Tage.
§ 10 Abs.2, 4:
Die REgelungen und die Strafe zum Wettbewerbsverbot entsprechen der gesetzlichen Vorschrift aus §§ 60,61 HGB.
§ 10 Abs.3:
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist gesetzlich nicht geregelt, kann aber vertraglich vereinbart werden.
Allerdings sind solche VEreinbarungen nichtig, wenn überhaupt keine Karenzentschädigung vereinabrt wurde.
Hier fehlt eine solche Vereinabrung zur Karenzentschädigung, damit sit das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig.
Sie können den Arbeitgeber darauf hinweisen und eine entsprechende karenzentschädigung in Anlehnung an §§ 74 ff. HGB einfordern.
§ 15 Abs.3, 4:
beachten Sie die Verfallsklausel von 3 Monaten, bzw. 2 Wochen zur gerichtlichen Durchsetzung bei Ablehnung der Ansprüche.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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sehr Umfangreich sind wenn für deren Überprüfung zusätzliche Kosten entstehen bitte mitteilen und wir bekommen das sicher geregelt.
Ein schönes Wochenende und schon einmal vielen Dank für die Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
H. W.
gern prüfe ich die neu hinzugekommenen Anlagen.
hierfür würden zusätzliche Kosten von 59 Euro entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin