Mündliche Vereinbarung
Fragestellung
Mein eBike im Werte von € 3.500,-- wurde vom Händler zum vollen Wert zurückgenommen, weil weder der Händler noch das Werk in der Lage waren, einen Fehler zu beheben. Die mündliche Vereinbarung war, daß mir der Händler seinen Einkaufspreis sofort überwies (was er auch tat) und der Rest von € 1.300,-- in Form von direkten und indirekten Käufen beim Händler abgedeckt werden soll. Nun hat ein Bekannter eine Reparatur von € 165,-- beim Händler vorgenommen und ich warte immer noch auf die Erstattung, die er mir auch mündlich und schriftlich zusagte. Da der Händler damit die mündliche Vereinbarung nicht eingehalten hat bin ich der Meinung, daß damit die gesamte Vereinbarung nichtig ist und ich Anspruch auf die Erstattung von € 1.300,-- habe. Wie ist hier die Rechtslage?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Guten Tag,
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen. Mein Angebot ist freibleibend.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Nur weil Verträge nicht von einer Seite eingehalten werden, bedeutet das nicht, dass der Vertrag insgesamt nichtig ist. Nichtig wäre der Vertrag nur, wenn er wirksam angefochten wäre, was hier nicht der Fall ist. Gründe für eine wirksame Anfechtung sehe ich hier im Übrigen nicht.
Wenn der Händler sich hier nicht an die Vereinbarung hält, müssten Sie ihn entsprechend schriftlich anmahnen und die Zahlung die Zahlung von 165 EUR unter Fristsetzung fordern. Zahlt er dann immer noch nicht, wäre der Händler im Verzug. In diesem Falle müssten Sie den Händler notfalls auf Zahlung und etwaigen Schadensersatz verklagen.
Darüber hinausgehende Beträge sind nach Ihren eigenen Angaben noch nicht fällig, da andere Reparaturen noch nicht stattgefunden haben. Sie selbst müssen sich natürlich auch vertragstreu verhalten.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)