Befristeter Arbeitsvertrag
Fragestellung
Es wurde am 17. Juli 2017 ein befristeter Arbeitsvertrag bis zum 16. Juli 2018 abgeschlossen. Dieser wurde stillschweigend mit einer Lohnerhöhung fortgeführt. Im Arbeitsvertrag steht eine Kündigungsfrist mit 4 Wochen zum Quartalsende. Es steht wegen einer stillschweigenden Weiterführung nichts in diesem Vertrag. Gelten diese Bedingungen des befristeten Arbeitsvertrages auch im unbefristeten Arbeitsverhältnis weiterhin? Im Befristeten Arbeitsvertrag wird auf eine Schriftform bei Änderungen hingewiesen. Dies geschah ab den 17. Juli 2017 nicht, es wurde nur der befristete Arbeitsvertrag unterzeichnet.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Der befristete Arbeitsvertrag ist am 16. Juli 2018 ausgelaufen. Es hat sich dann ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit angeschlossen. Ein Arbeitsvertrag muss nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden. Er kann auch mündlich oder durch "schlüssiges Verhalten" zustande kommen.
Hier haben Sie über den 16. Juli hinaus stillschweigend weitergearbeitet, so dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande gekommen ist. Der befristete Vertrag endete aber mit Ablauf des 16. Juli 2018. Falls die Regelungen aus diesem Vertrag auch weiterhin hätten gelten sollen, hätte dies aufgrund des im Vertrag vereinbarten Schriftformerfordernisses ausdrücklich schriftlich vereinbart werden müssen. Es ist aber nicht ausdrücklich vereinbart worden, dass die vertraglichen Regelungen aus dem befristeten Vertrag über den 16. Juli 2018 hinaus weitergelten sollen.
Hier haben Sie stillschwweigend weiter gearbeitet. Es wurden offensichtlich auch keine mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen darüber getroffen, welche Regelungen für das (neue) Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gelten sollen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regelungen. § 622 Abs. 1 BGB sieht in diesem Fall eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats vor.
2.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Arbeitgeber im Falle Ihrer Kündigung darauf beruft, dass Sie nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende kündigen können. Der befristete Vertrag wurde über den 16. Juli 2018 hinaus aber nicht schriftlich fortgeführt und auch nicht einzelne Regelungen daraus. Der Arbeitgeber könnte sich daher nur darauf berufen, dass mündlich vereinbart worden ist, dass die Regelungen aus dem befristeten Vertrag und damit auch die Kündigungsregelung weiter gelten sollen. In diesem Fall ist er aber beweispflichtig dafür, dass eine entsprechende mündliche Vereinbarung getroffen wurde. Dieser Beweis dürfte aber nur schwer zu erbringen sein, es sei denn,es gibt Zeugen hierfür. Daher empfiehlt es sich immer, Arbeitsverträge schrifltich zu schließen, da sich dann aus dem Vertrag eindeutig ergibt, welche Regelungen gelten.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Hierauf kommt es letztlich aber auch nicht an, da nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, dass auch in dem neuen Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende gelten soll.
Ich danke Ihnen auch ganz herzlich für Ihre schöne Bewertung.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann