Arbeitsbeginn nach Elternzeit unbefristeter Arbeitsvertrag
Fragestellung
"Guten Tag, ich bin derzeit in Elternzeit.
Bevor ich schwanger wurde habe ich als leitende Hausdame (Abteilungsleiter der Abteilung Housekeeping welche für die Reinigung der Hotelzimmer und öffentlichen Bereiche zuständig ist) in unbefristeter Position gearbeitet. 40std./Woche inkl. Wochenendsarbeit auch Schichtarbeit an seltenen Tagen. In der Regel begann meine Arbeitszeit in den letzten 3 Jahren um 8uhr.
Heute habe ich über meine Rückkehr mit meinem Chef gesprochen. Er hat den Vertrag meiner Schwangerschaftsvertretung um ein weiteres Jahr verlängert, weil er eine soziale Ader hat, sagte er.
Problem: jetzt gäbe es dann 2 leitende Hausdamen (Abteilungsleiter) für meine Abteilung, somit zu wenig Arbeit in dieser Position. Das würde für mich nun heißen das ich auch regelmäßig Reinigungsarbeiten in meiner Abteilung ausüben soll was vorher auch nur in Notfällen der Fall war und auch müsste ich regelmäßig dadurch Schichten Arbeiten.
Ist dies rechtens das ich vor allem regelmäßig nun Reinigungsarbeiten übernehmen soll was sonst normale Mitarbeiter machen? Das ist doch keine gleichwertige Arbeit auch wenn ich meine Position behalte.
Wer nimmt mich dann in dieser Position noch für voll?
Er bat mir als Alternative natürlich noch einen Posten An der Rezeption an. Es müsse ja dann aber auch schon eine leitende Position sein! Allerdings könnte ich diese auch nie ausüben. Ich habe zwar eine Ausbildung als Hotelfachfrau aber keinerlei Berufserfahrung an der Rezeption. Kann man hier noch gleichwertiger Position sprechen? Es gibt keine stellenbeschreibung."
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrte Fragestellerin, vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen und dem angebotenen Honorar im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Nein, die Ausübung von regelmäßigen Reinigungsarbeiten darf der Arbeitgeber nicht von Ihnen verlangen.
Dies liegt daran, dass derartige Tätigkeiten nicht zu Ihrem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gehören. Der Arbeitgeber müsste ggf. eine Änderungskündigung aussprechen.
Durch die Elternzeit hat das bisherige Arbeitsverhältnis geruht. Diese Unterbrechung endet mit Ende der Elternzeit und dann haben beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einen wechselseitigen Anspruch darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt wird. Welche Bedingungen das genau sind, ergibt sich vorrangig aus dem Arbeitsvertrag. Darüber hinaus wird das Arbeitsverhältnis durch die betriebliche Übung, also die konkrete Ausgestaltung Ihres Arbeitsplatzes über eine längere Zeit, definiert. Nach den von Ihnen mitgeteilten Umständen, sind Sie in leitender Funktion angestellt gewesen und nur ausnahmsweise mit Reinigungsarbeiten betraut gewesen. Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit dürfte also im administrativen Bereich gelegen haben und nicht im Bereich der körperlichen Arbeit. Hieran ist der Arbeitgeber weiterhin gebunden. Im Rahmen seines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts darf er Ihnen zwar auch andere Tätigkeiten zuweisen. Diese Tätigkeiten müssen dann aber mit den bisherigen Aufgaben vergleichbar sein. Für regelmäßige Reinigungsarbeiten trifft dies nicht zu. Und auch die Leitung der Rezeption stellt keine vergleichbare Aufgabe dar. Dies folgt schon daraus, dass Sie an der Rezeption, anders als im Bereich Housekeeping, regelmäßigen Kontakt mit Gästen haben, was eine gewi.
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...gewisse Kommunikationsbereitschaft und evtl. auch Fremdsprachenkenntnisse voraussetzt, die im Bereich Housekeeping nicht zwingend vorhanden sein müssen. Dies gilt mit Sicherheit auch für eine leitende Position an der Rezeption. Dass Sie sich in die neue Position theoretisch einarbeiten könnten, ändert nichts daran, dass es sich nicht mehr um eine gleichartige Stelle handelt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zufriedenstellend und verständlich beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg