Lebenslanges Wohnrecht - Mitbenutzung als Lebenspartner*in
Fragestellung
Hallo.
kurz zur Situation: Ich wohne mit meinem Sohn in einer Wohnung die in meinem Elternhaus ist. Auch meine Schwester wohnt mit ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen Sohn in einer Wohnung in diesem Haus. Meine Eltern wohnen ebenfalls hier. Jeder hat eine eigene Wohnung, in diesem Haus mit komplett eigenem Eingang. Es ist 1903 von meinem Uropa gebaut worden und herrlich groß.
Meine Eltern tun sich mit dem Vererben sehr schwer. Da ich alleinerziehend bin, möchten sie das Haus an meine Schwester vererben/überschreiben mit der Begründung, dass ich es mit meinem Gehalt nicht halten könne (ich arbeite als Sozialpädagogin in einer Grundschule). Aber sie lieben ihre beiden Töchter gleichermaßen.
Erst hat meine Mutter gesagt, dass sie mir die Wohnung in der ich wohne vererben möchte. Darauf hat mein Schwager (der eigentlich nichts damit zu tun hat außer der Mann meiner Schwester zu sein) gesagt, dass dies für ihn keine Lösung sei und so nicht gehe. Meine Eltern möchten in Harmonie ihr Alter genießen und haben sich jetzt dafür entschieden (nach vehementen Drängen meines Schwagers), mir ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen und noch etwas vom Land zu vererben. Wir wohnen sehr ländlich und haben unser Land verpachtet.
Nun zu meinen Fragen.
- Wenn ich mal einen Partner haben sollte oder gar heirate, darf dieser Mensch dann bei mir einziehen? Oder benötige ich dann das Einverständnis meiner Schwester, bzw. meines Schwagers.
- Erbt mein Schwager automatisch mit, weil er mit meiner Schwester verheiratet ist?
- Kann mein Sohn das Wohnrecht irgendwann übernehmen oder gehört die Wohnung nach meinem Ableben einfach meiner Schwester/Schwager?
- Was passiert, wenn ich mich nur mit meinem Schwager streite und doch ausziehen möchte - dann habe ich doch nichts oder?
- Ist in meinem Fall vielleicht ein Nießrecht besser als das Wohnrecht?
- Gibt es Ihrer Meinung nach noch bessere Lösungen, wie meine Eltern ihr Haus vererben könnten?
Ich bin so ratlos. Ich haben Sorge, dass mein Schwager mich hier raus haben will, mit allen Mitteln. Er redet immer wieder auf meine Eltern ein. Ich möchte aber auch keinen Stress für meine Eltern verursachen.
Vielen Dank erstmal.
Herzliche Grüße....N. W.
Ich hoffe, dass ist ok mit meinen Fragen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich kann Ihre Sorge sehr gut verstehen und sie ist auch nicht unberechtigt.
1. Ihr Partner darf mit in die Wohnung einziehen, ihm steht als Lebenspartner ein Mitbenutzungsrecht zu. Sollten Sie jedoch versterben, entfällt auch das Nutzungsrecht für Ihren Partner, da es sich um ein nicht vererbliches Wohnrecht handelt.
2.Ihr Schwager erbt von Ihren Eltern gar nichts. Er könnte lediglich irgendwann einmal Erbe Ihrer Schwester werden. Wenn in diesem Zeitpunkt zum Vermögen der Schwester die Immobilie der Eltern gehört, fällt ihm schlußendlich auch diese zu.
Ihre Schwester könnte allerdings ihrem Ehemann Eigentumsanteile zu Lebzeiten schenken.
3. Das Wohnrecht ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Es ist nicht übertragbar und auch nicht vererbbar. Mit Ihrem Tod würde es einfach erlöschen und der Eigentümer (Ihre Schwester) hätte nicht belastetes Eigentum. Ihr Sohn würde es nicht erben.
4. Sie haben Ihr Wohnungsrecht damit nicht aufgegeben, denn sie könnten ja jederzeit Ihre Meinung ändern und wieder dort einziehen. Allerdings können Sie die Wohnung nicht an Fremde vermieten. De facto nutzt Ihnen das Wohnungsrecht dann wenig.
5. Deshalb ist es besser Ihnen ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Wohnung einzuräumen. In diesem Fall können Sie die Wohnung bei Auszug auch fremdvermieten und haben Mieteinnahmen. Allerdings ist dieses auch eine persönliche Dienstbarkeit und nicht vererblich. Deshalb könnte man daran denken, dass auch Ihr Sohn von den Großeltern dieses Nießbrauchsrecht eingeräumt bekommt.
6. Beide Lösungen finde ich nicht optimal. Hinzu kommt, dass Sie meiner Meinung nach weniger erhalten werden als Ihre Schwester. Ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht ist nicht soviel Wert wie eine Immobilie. Es sollte Ihnen deshalb ein weiterer finanzieller Ausgleich zugesprochen werden. Denke Sie daran, dass Ihnen mindestens der Pflichtteilsanspruch zusteht. Der beträgt beim Versterben des letzten Elternteils 1/4 des gesamten Nachlasses!
Wenn es sich um abgeschlossenen Wohnungen handelt, besteht eventuell die Möglichkeit, diese in Eigentumswohnungen umzuwandeln und jedem Kind eine Eigentumswohnung zu übertragen/vererben. Dann hätten Sie Vermögen, dass auch Sie an Ihre Kinder vererben können.
Sofern dieses nicht zu Lebzeiten der Eltern erfolgen soll, kann dieses auch in einem Testament angeordnet werden (Teilungsanordnung). In diesem Fall (und auch für die Vererbung von Wohnrecht und Nießbrauch) sollten Ihre Eltern jedoch ein notarielles Testament erwägen. Es sind nämlich wichtige Formulierungen zu beachten! Wenn Ihre Eltern ein Streit zwischen den Töchtern und dem Ehemann vermeiden wollen, können sie für die Auseinandersetzung des Nachlasses auch einen Testamentsvollstrecker in ihrem Testament ernennen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig weiter helfen konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Trotzdem Vielen Dank.
Dieses Portal ist einfach toll, für den schnellen Rat vom Fachanwalt.