Auszahlung von Bruder nach Hauskauf von Mutter > fallen Steuern an?
Fragestellung
Durch eine etwas verzwickte familiäre Situation haben wir uns als Familie besprochen und grundsätzlich geeinigt das unsere Mutter (61) das Haus verkauft/überschreibt. Mein Bruder möchte meiner Mutter das Elternhaus (aktueller Schätzwert 280.000,00 €), in dem er auch wohnt, für einen geringeren vereinbarten Betrag von 120.000,00 € abkaufen. Sozusagen als "vorgezogenes Erbe". Auf dem Haus ist noch eine Grundschuld und die Mutter erhält lebenslanges Wohnrecht, welche ebenfalls berechnet und vom Verkehrswert 280.000,00 € abgezogen wurde.
Letztendlich sollen von den 120.000,00 € dann 60.000,00 € an mich gehen - als Auszahlung für den Teil des Hauses, welcher mir irgendwann im Erbfall zustehen würde. Ist soweit auch alles in Ordnung und so Familienintern vereinbart.
Grundsätzlich schweben uns zwei Varianten vor, wie die Zahlung ablaufen kann:
A. Mein Bruder zahlt 60.000,00 € an meine Mutter und die anderen 60.000,00 € direkt an mich.
oder
B. Er zahlt den kompletten Betrag an meine Mutter und diese macht mir dann eine Schenkung über 60.000,00 €. (Freibetrag Mutter zu Kind: 400.000,00 €)
Jetzt waren wir beim Notar zum Vorgespräch bzgl. Vertragsentwurf, Beurkundung etc. Er sagte mir das dann auch festgehalten werden sollte, das Ich durch die Zahlung auf zukünftige Ansprüche an das Haus verzichte! Was grundsätzlich auch OK ist. Ich fragte Ihn dann aber wie das steuerlich aussieht und ob Ich auf den Auszahlungsbetrag dann Steuern zahlen müsse? Das konnte er mir leider nicht beantworten - nicht sein Fachgebiet. Deswegen meine Frage an Sie - muss Ich auf den Auszahlungsbetrag dann noch Steuern zahlen? Welche der beiden Varianten macht mehr Sinn - A oder B? Im Grunde dachte wir an Variante B aber der Notar meinte das es das Finanzamt anders sehen könnte wegen dem Zusatz im Vertrag/ der Beurkundung, das Ich auf weitere zukünftige Ansprüche bzgl. des Hauses verzichte!
Meine Fragen:
1. Muss Ich oder muss Ich keine Steuern auf die Auszahlung zahlen? Wenn ja - warum und wieviel?
2. Zu welcher Zahlungsvariante würden Sie mir/uns raten - und warum?
Vielen Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorliegend wurde der Kaufpreis anhand des Verkehrswert der Immobilie abzüglich der Höhe der vorhandenen Grundschuld sowie des Wertes des eingeräumten Wohnrechts bestimmt.
Für Zwecke der Einkommensteuer wird darin ein Veräußerungsgeschäft zwischen der Mutter und dem Bruder gesehen, der das Haus erhält. Solange die Veräußerungsfrist von zehn Jahren aus Sicht der Mutter bereits abgelaufen ist, unterliegt dieser Vorgang nicht der Einkommensteuer.
Ihrem Bruder entstehen Anschaffungskosten, die aus den Zahlungen an Sie/Ihre Mutter sowie der Übernahme der Grundschuld bestehen. Wenn er das Haus später veräußern möchte, muss die Veräußerungsfrist von zehn Jahren beachtet werden.
Im Hinblick auf die Schenkungssteuer, liegt eine Schenkung seitens an Ihrer Mutter an Sie vor. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Ihr Bruder Ihnen die 60.000 € weiterleitet, oder, ob Ihre Mutter dies zwingend tun muss. Es verbleibt nach dem Schenkungsvertrag keinerlei Dispositionsspielraum, wem der Anteil des Verkaufserlöses zukommen soll. In solchen Fällen wird die Mittelsperson für schenkungssteuerliche Zwecke nicht berücksichtigt. (BFH v. 17. 2. 1993 II R 72/90)
Aufgrund des Freibetrags bei der Schenkung Ihrer Mutter an Sie dürfte sich zunächst kein Problem ergeben. Jedoch werden sämtliche Schenkungen / Erbschaften von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Dieser eine schenkungssteuerliche Erwerb ist jedenfalls unschädlich und wird alleine keine Schenkungssteuer auslösen.
Ich würde Ihnen Option B empfehlen, weil diese Gestaltung eindeutiger und transparenter ist. So gibt es keinen Interpretationsspielraum von wem die Schenkung ausgeht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei weiteren Rückfragen, können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Sie haben eine Frage im Bereich Schenkungssteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).