Kündigung Wartungsvertrag
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich habe eine Frage:
Ich habe Verträge über EDV-Hardwarewartung.
Ein Gerät ist jetzt entsorgt worden, die Wartungsfirma besteht aber weiterhin auf der Bezahlung monatlicher Gebühren, obwohl das Gerät nicht mehr im Hause ist.
Ich dachte, wenn der Wartungsgrund entfällt,
entfällt auch der Anspruch auf die Bezahlung.
Ist das so? Und gibt es da Rechtsprechungen?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich der einzelnen Geräte müssten sich zunächst nach dem Wartungsvertrag richten. Hier ist grundsätzlich auch festgelegt, in welchem Rahmen dieser Vertrag bei Änderungen fortgilt, wann eine Kündigung möglich ist und in welchem Umfang die Wartung stattfindet.
Ein Vertrag endet immer nur dann, wenn er gekündigt wird oder wenn die Parteien einvernehmlich darüber entscheiden, dass Änderungen in den Vertrag eingearbeitet werden oder dieser beendet wird.
Sofern Sie sodann nicht mehr die erforderliche Anzahl an Geräten, die laut Vertrag gewartet werden sollen vorhalten, ist dies zunächst grundsätzlich nicht das Problem der Wartungsfirma, da Sie mit ihr vereinbart haben, eine bestimmte Anzahl an Hardwareobjekten zu warten.
Wenn Sie sodann selbst eine solche Hardware abschaffen oder verkaufen, dann ist diese zwar nicht mehr vorhanden, aber die Wartungsfirma hält trotzdem ihr Angebot aufrecht, wozu sie auch nach dem Vertrag verpflichtet und auch berechtigt ist, die entsprechende Anzahl der Hardwaregeräte zu warten.
Insofern würde sich hier eine Art Verzug Ihrerseits darstellen, da sie nicht mehr die erforderlichen Geräte vorhalten. Zwar könnte man darüber nachdenken, dass die Geschäftsgrundlage hier teilweise weggefallen ist, was gegebenenfalls zu einer Anpassung des Vertrages führt.
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, vgl. § 313 Abs. 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht dem Vertragspartner gem. §§ 313 Abs. 3 S. 2, 314 Abs. 1 S. 1 BGB ein Kündigungsrecht zu.
Für eine Anwendung des § 313 BGB genügt allerdings nicht jede Änderung der Verhältnisse. Erforderlich ist vielmehr eine schwerwiegende (wesentliche) Änderung. Dies dürfte bei Schließung eines Betriebes der Fall sein. Einer Vertragspartei steht jedoch auch bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages zu, wenn die Störung in Ihre Risikosphäre fällt, dann sogar, wenn der Betrieb schließt.
Zusammengefasst können Sie sich daher auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann berufen. Nur dann der Fall, wenn zum einen ganz schwer wiegende Veränderungen im Rahmen des Vertrages eintreten, zum Beispiel Sie lediglich noch ein Gerät haben oder nah an der Geschäftsaufgabe stehen und dies insbesondere auch nicht für Sie vorhersehbar gewesen ist und nicht durch Sie verursacht wurde und keine andere Abänderungsmöglichkeit besteht. Hier könnten Sie jedoch den Vertrag zum Beispiel kündigen oder gemeinsam anpassen.
Daher mein Vorschlag: Treten Sie mit der Firma in Kontakt und vereinbaren mit der Firma eine entsprechenden neuen Wartungsvertrag über die von Ihnen derzeit genutzten Hardwaregeräte. Schreiben Sie der Firma auch, gegebenenfalls im gleichen Schreiben, oder führen dies durch, dass der Vertrag andernfalls gekündigt wird. Hier kommt es natürlich darauf an, ob im Vertrag bestimmte Kündigungsfristen notiert sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie relativ rasch nach den gesetzlichen Vorschriften den Vertrag auflösen und anderweitig eine Wartungsfirma beauftragen.
Urteile hierzu sind mir zunächst nicht bekannt, da es sich hier um eine spezielle vertragliche bzw. in den Auswirkungen gesetzliche Regelung handelt. Allerdings handelt es sich hier einfach um die vertraglichen Ansprüche, die die Firma geltend macht. Wenn man es ganz salopp sagt, müssten sie als Vertragspartner eben schauen, in welchem Umfang Sie Geräte bereitstellen, gegebenenfalls verkaufen und natürlich in welchem Umfang Sie einen entsprechenden Wartungsvertrag abschließen, bzw. schauen, wann sie entsprechenden Geräte verkaufen unter Berücksichtigung der Kündigungsmöglichkeiten des Wartungsvertrages. Dies gehört zum Geschäftsrisiko. Wenn Sie zum Beispiel eine Wohnung mieten und kurze Zeit später wieder auszuziehen, Sie aber einen Kündigungsausschluss für einen bestimmten Zeitraum vereinbart haben, so können Sie hier auch nicht einfach aus dem Mietvertrag heraus und müssten gegebenenfalls den entsprechenden Vertrag vorher oder später abändern oder kündigen. Ähnlich ist es hier bei diesem Wartungsvertrag, wo eben die Wartung einer bestimmten Anzahl von Geräten vereinbart worden ist. Im schlimmsten Fall kann dies sogar so weit gehen, selbst wenn sie keine Geräte mehr hätten, dass hier eine Zahlungspflicht besteht.
Sie können einzig Ersparnisse, die die Wartungsfirma dadurch erlangt, dass sie weniger Geräte warten muss, anrechnen und so gegebenenfalls eine geringere Wartungsgebühr verlangen oder lediglich den möglichen Gewinn, den die Firma hier durch die Wartung des verkauften Gerätes gemacht hätte, zahlen.
Konnte ich Ihnen zunächst weiterhelfen? Gerne können Sie sich weiter auch im Rahmen der Nachfragefunktion an mich wenden. Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
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Gericht: OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ: Urteil, 6 U 22/92
Datum: 29.05.1992
Sachgebiet: Kein Sachgebiet eingetragen
Normen: AGBG § 11 NR 12
Leitsatz: Ersatz der zu wartenden EDV-Anlage führt nicht zum Erlöschen des Wartungsvertrages und rechtfertigt nicht eine fristlose Kündigung. Zur Zulässigkeit von Verlängerungsklauseln in AGB
Volltext:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Wartungsvertrags für die Zeit von Dezember 1990 bis einschließlich Dezember 1991 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 16.084,16 DM zu.
Der am 5.6.1987 abgeschlossene Wartungsvertrag, der sowohl die Instandhaltung als auch die Instandsetzung der von der Klägerin gelieferten EDV-Anlage zum Gegenstand hatte (sog. Full-Service), ist weder automatisch mit der Außerdienststellung der Anlage durch den Beklagten noch aufgrund der Kündigungserklärung vom 17.11.1990 bereits Ende November 1990 beendet worden. Gemäß Nr. 10.1 der unstreitig vereinbarten AGB der Klägerin hat der Wartungsvertrag eine Laufzeit von 12 Monaten (Laufzeitbeginn 1.1.1987) und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, falls er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Da die Kündigungserklärung des Beklagten vom 7.11.1990 stammt, ist der stillschweigend verlängerte Vertrag erst zum 31.12.1991 beendet worden.
Sowohl die ursprüngliche Laufzeit als auch die vorgesehene stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um ein Jahr und die dreimonatige Kündigungsfrist sind im Hinblick auf § 11 Nr. 12 AGBG nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung im AGBG insbesondere an Wartungsverträge gedacht (vgl. Schlosser, AGBG, § 11 Nr. 12 Rdnr. 14; Ulmer/Hensen, AGBG, Anh. §§ 9-11 Rdnr. 930). Aus § 10 Nr. 5 AGBG kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten herleiten, da diese Bestimmung auf Vertragsklauseln, die § 11 Nr. 12 AGBG entsprechen, keine Anwendung findet (vgl. BGH NJW 1987, 2012).
Die in Nr. 10.1 der AGB der Klägerin getroffenen Regelung ist auch weder unklar noch überraschend noch unangemessen. Bei dem Wartungsvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinn der §§ 320 ff. BGB. Wird der Wartungsgegenstand unverschuldet zerstört, entfällt sowohl Leistungs- als auch Gegenleistungspflicht (§§ 275, 323 BGB). Einer Kündigung bedarf es in diesen Fällen nicht. Beruht die Unmöglichkeit dagegen auf Verschulden einer Partei, greifen die §§ 325, 324 BGB ein (vgl. Hering, Softwarewartung CR 1991, 400 ff.). Wer sich, wie bei Wartungsverträgen üblich, auf eine feste Laufzeit einläßt, die sich stillschweigend verlängert, falls nicht rechtzeitig gekündigt wird, kann als redliche Vertragspartei nicht davon ausgehen, daß allein der einseitige Entschluß, die Anlage während der Laufzeit des Wartungsvertrages stillzulegen, die vertragliche Zahlungsverpflichtung entfallen läßt. Eine automatische Beendigung dieses Dauerschuldverhältnisses, für das der Gesetzgeber keingesetzliches Leitbild geschaffen hat, tritt mit der Außerdienststellung nicht ein. Aber auch das vom Landgericht angenommene Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist abzulehnen. Wer einen Wartungsvertrag au bestimmte Zeit abschließt, muß bei der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses die vereinbarte Kündigungsfrist beachten. Das gilt auch für den Fall, daß die Wartungsdienste nicht mehr benötigt werden, weil die alte EDV-Anlage durch eine von einer anderen Firma bezogene ersetzt werden soll. Dem Wartungsberechtigten ist es unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners zuzumuten, sich rechtzeitig vor Ablauf des Wartungsvertrages zu entschließen, ob der Vertrag fortgesetzt oder beendet werden soll. Da dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen schon im Sommer 1990 das Problem des Wechsels des EDV-Systems und damit der Beendigung des Wartungsvertrages bekannt war, hätte er gefahrlos vorsorglich den Wartungsvertrag zum Ende des Jahres 1990 kündigen können. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin gegebenenfalls nicht bereit gewesen wäre, im Jahre 1991 einen neuen Wartungsvertrag abzuschließen, sind nicht ersichtlich. Wann genau die neue Anlage bestellt und installiert worden ist, kann offenbleiben. Umstände, die, wie hier, in den Risikobereich einer Partei fallen, sind nicht geeignet, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu begründen. Außerdem kann sich niemand auf einen Kündigungsgrund berufen, den er selbst geschaffen hat. Die Zulassung einer Kündigung aus wichtigem Grund würde im vorliegenden Fall in Widerspruch zu der ausgewogenen gesetzlichen Regelung bei gegenseitigen Schuldverhältnissen stehen und einseitig die Interessen des Beklagten berücksichtigen. Da die Kündigung des Beklagten somit erst zum 31.12.1991 wirksam geworden und die Zahlungsverpflichtung nicht vorzeitig erloschen ist, kann die Klägerin für die Laufzeit des Wartungsvertrages die vereinbarte Vergütung verlangen, muß sich aber nach den Grundsätzen des § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB anrechnen lassen, was sie während der Laufzeit des Vertrages durch die anderweitige Verwendung ihrer Wartungsleistungen erworben hat (vgl. OLG Karlsruhe CR 1987, 232; Heymann, CR 1991, 528).
Die Klägerin hat die ersparten Aufwendungen mit 30 % beziffert und die Wartungspauschale entsprechend gekürzt. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, die Ersparnis sei wesentlich höher, so daß sich der Anspruch insgesamt auf Null reduziere, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Eine Beweisaufnahme auf Antrag des beweispflichtigen Beklagten kommt somit nicht in Betracht. ...
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Gericht: OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ: Urteil, 6 U 22/92
Datum: 29.05.1992
Sachgebiet: Kein Sachgebiet eingetragen
Normen: AGBG § 11 NR 12
Leitsatz: Ersatz der zu wartenden EDV-Anlage führt nicht zum Erlöschen des Wartungsvertrages und rechtfertigt nicht eine fristlose Kündigung. Zur Zulässigkeit von Verlängerungsklauseln in AGB
Volltext:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Wartungsvertrags für die Zeit von Dezember 1990 bis einschließlich Dezember 1991 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 16.084,16 DM zu.
Der am 5.6.1987 abgeschlossene Wartungsvertrag, der sowohl die Instandhaltung als auch die Instandsetzung der von der Klägerin gelieferten EDV-Anlage zum Gegenstand hatte (sog. Full-Service), ist weder automatisch mit der Außerdienststellung der Anlage durch den Beklagten noch aufgrund der Kündigungserklärung vom 17.11.1990 bereits Ende November 1990 beendet worden. Gemäß Nr. 10.1 der unstreitig vereinbarten AGB der Klägerin hat der Wartungsvertrag eine Laufzeit von 12 Monaten (Laufzeitbeginn 1.1.1987) und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, falls er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Da die Kündigungserklärung des Beklagten vom 7.11.1990 stammt, ist der stillschweigend verlängerte Vertrag erst zum 31.12.1991 beendet worden.
Sowohl die ursprüngliche Laufzeit als auch die vorgesehene stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um ein Jahr und die dreimonatige Kündigungsfrist sind im Hinblick auf § 11 Nr. 12 AGBG nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung im AGBG insbesondere an Wartungsverträge gedacht (vgl. Schlosser, AGBG, § 11 Nr. 12 Rdnr. 14; Ulmer/Hensen, AGBG, Anh. §§ 9-11 Rdnr. 930). Aus § 10 Nr. 5 AGBG kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten herleiten, da diese Bestimmung auf Vertragsklauseln, die § 11 Nr. 12 AGBG entsprechen, keine Anwendung findet (vgl. BGH NJW 1987, 2012).
Die in Nr. 10.1 der AGB der Klägerin getroffenen Regelung ist auch weder unklar noch überraschend noch unangemessen. Bei dem Wartungsvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinn der §§ 320 ff. BGB. Wird der Wartungsgegenstand unverschuldet zerstört, entfällt sowohl Leistungs- als auch Gegenleistungspflicht (§§ 275, 323 BGB). Einer Kündigung bedarf es in diesen Fällen nicht. Beruht die Unmöglichkeit dagegen auf Verschulden einer Partei, greifen die §§ 325, 324 BGB ein (vgl. Hering, Softwarewartung CR 1991, 400 ff.). Wer sich, wie bei Wartungsverträgen üblich, auf eine feste Laufzeit einläßt, die sich stillschweigend verlängert, falls nicht rechtzeitig gekündigt wird, kann als redliche Vertragspartei nicht davon ausgehen, daß allein der einseitige Entschluß, die Anlage während der Laufzeit des Wartungsvertrages stillzulegen, die vertragliche Zahlungsverpflichtung entfallen läßt. Eine automatische Beendigung dieses Dauerschuldverhältnisses, für das der Gesetzgeber keingesetzliches Leitbild geschaffen hat, tritt mit der Außerdienststellung nicht ein. Aber auch das vom Landgericht angenommene Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist abzulehnen. Wer einen Wartungsvertrag au bestimmte Zeit abschließt, muß bei der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses die vereinbarte Kündigungsfrist beachten. Das gilt auch für den Fall, daß die Wartungsdienste nicht mehr benötigt werden, weil die alte EDV-Anlage durch eine von einer anderen Firma bezogene ersetzt werden soll. Dem Wartungsberechtigten ist es unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners zuzumuten, sich rechtzeitig vor Ablauf des Wartungsvertrages zu entschließen, ob der Vertrag fortgesetzt oder beendet werden soll. Da dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen schon im Sommer 1990 das Problem des Wechsels des EDV-Systems und damit der Beendigung des Wartungsvertrages bekannt war, hätte er gefahrlos vorsorglich den Wartungsvertrag zum Ende des Jahres 1990 kündigen können. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin gegebenenfalls nicht bereit gewesen wäre, im Jahre 1991 einen neuen Wartungsvertrag abzuschließen, sind nicht ersichtlich. Wann genau die neue Anlage bestellt und installiert worden ist, kann offenbleiben. Umstände, die, wie hier, in den Risikobereich einer Partei fallen, sind nicht geeignet, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu begründen. Außerdem kann sich niemand auf einen Kündigungsgrund berufen, den er selbst geschaffen hat. Die Zulassung einer Kündigung aus wichtigem Grund würde im vorliegenden Fall in Widerspruch zu der ausgewogenen gesetzlichen Regelung bei gegenseitigen Schuldverhältnissen stehen und einseitig die Interessen des Beklagten berücksichtigen. Da die Kündigung des Beklagten somit erst zum 31.12.1991 wirksam geworden und die Zahlungsverpflichtung nicht vorzeitig erloschen ist, kann die Klägerin für die Laufzeit des Wartungsvertrages die vereinbarte Vergütung verlangen, muß sich aber nach den Grundsätzen des § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB anrechnen lassen, was sie während der Laufzeit des Vertrages durch die anderweitige Verwendung ihrer Wartungsleistungen erworben hat (vgl. OLG Karlsruhe CR 1987, 232; Heymann, CR 1991, 528).
Die Klägerin hat die ersparten Aufwendungen mit 30 % beziffert und die Wartungspauschale entsprechend gekürzt. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, die Ersparnis sei wesentlich höher, so daß sich der Anspruch insgesamt auf Null reduziere, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Eine Beweisaufnahme auf Antrag des beweispflichtigen Beklagten kommt somit nicht in Betracht. ...
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