Kaution Mietvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach gut 5 Jahren Mietzeit habe ich meinem Mieterpärchen eine größere Wohnung in meinem Haus angeboten, die Kaution wurde von mit einfach in den neuen Mietvertrag übertragen, so dass ich darauf wahrscheinlich keinen Zugriff habe.
Die erste und kleinere Wohnung wurde 2013 bezugsfertig übergeben, Renovierungen waren nicht notwendig und wurden auch bis zum jetzigen Auszug nicht vorgenommen. So sieht die Wohnung nun dementsprechend aus, die neue Mieterin muss die Wände komplett streichen, die Wohnung ist von mir jetzt leider in einem renovierungsbedürftigen Zustand übergeben worden, womit ich noch einigermaßen umgehen kann.
Es stellten sich bei der Wohnungsübergabe jedoch noch 3 Mängel heraus, welche mir vorher nicht angezeigt wurden und welche nun Kosten verursachen:
1. Eine schleifende Balkontür. Letzte Wartung durch ein von mir beauftragtes Unternehmen erfolgte 2014. Hier stellt sich die Frage nach der Übernahme durch den Mieter im Punkt Kleinreparatur.
2. Das Induktionskochfeld (auf Mieterwunsch in 2017 gewechselt) schaltet bei hoher "Belastung" ab und muss wieder aktiviert werden. Ich bin bei dem Küchenbauer vorstellig geworden und es läge an der Stauwärme. Da der Mangel jetzt erst angezeigt wird, sind Extrakosten für das Aussägen von Belüftungsschlitzen fällig.
3. Durch Bewegung des Hauses (Baujahr 2009) haben sich im Bad die Silikonfugen teilweise gelöst. In der Dusche haben wir nun an 2 Stellen Schimmelbildung, der beseitigt werden muss. Dieser Mangel wurde vom Mieter weder im Vorfeld, noch nach der Schimmelbildung angezeigt. Wer ist nun für die Beseitigung und deren Kosten in der Haftung? Kann ich eine Fachfirma beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen oder muss der Mieter für die Beseitigung sorgen?
Bilder hänge ich der Anfrage an, ebenso die beiden Mietverträge.
Herzlichen Dank im Voraus
B. R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Fragen:
Zunächst ist dabei anzumerken, dass Sie einen Standard-Mietvertrag von Haus & Grund verwendet haben. Dieser ist nicht zu beanstanden und insbesondere bezüglich der Schönheitsreparaturen und der Kleinreparaturenklausel wirksam. Allerdings muss man sagen, dass eine bei Einzug unrenovierte Wohnung nach der Rechtsprechung des BGH auch beim Auszug nicht renoviert werden muss. Dies gilt in Bezug auf Abnutzungserscheinungen, allerdings nicht auf verursachte Schäden. Wenn unklar ist, ob es sich um eine Abnutzungserscheinung oder einen Schaden handelt, müsste dies im Zweifel von einem Sachverständigen festgestellt werden.
1. Nein, die Kosten zur Reparatur einer schleifende Balkontür muss der Mieter nicht übernehmen. Da hier nicht die Schließvorrichtung an sich betroffen ist, gehen diese Kosten leider zu Ihren Lasten. Dies ist nicht von den Kleinreparaturen in § 19.4 des Mietvertrages gedeckt.
2. Hier käme es darauf an, ob die Lüftungsschlitze wirklich nur ausgesägt werden müssen, weil der Mieter dies zu spät gemeldet hat. Dies kann ich hier so nicht erkennen. Denn zur Stauwärme käme es so oder so ohne Lüftungsschlitze. Hätte der Mieter also zuvor diesen Mangel angezeigt, dann wären die gleichen Kosten entstanden. Ich kann daher keinen Schaden erkennen, der vom Mieter zusätzlich verursacht worden ist. Anders wäre dies, wenn das Kochfeld durch die Stauwärme beschädigt worden ist, dann könnte man den Mieter in Anspruch nehmen, wegen mangelnder Anzeige.
3. Hier gilt 536c BGB. Wenn der Mieter den Mangel der abgelösten Fugen nicht angezeigt hat, trägt er den Schaden für die daraus resultierende Schimmelbildung. Dazu muss allerdings angemerkt werden, dass Sie als Vermieter die Beweislast trifft, dass die Schimmelbildung wirklich darauf zurückzuführen ist.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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das ist leider nicht so einfach, da Sie als Vermieter in der Beweislast hierzu stehen. Im Mietvertrag steht nicht, dass die Wohnung renoviert übergeben wurde. Bezugsfertigkeit und renovierter Zustand sind nicht identisch.
Es käme unter anderem darauf an, wie lange die Wohnung zuvor vermietet gewesen ist. Oder ist dies der erste Mieter? Falls ja, kann eine Verpflichtung zur Renovierung entstehen. Falls aber nicht, müsste ein Gutachter feststellen, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Abnutzung handelt.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Viele Grüße
Alexander Dietrich