Kaufvertrag Becker/Löffler Sonnenstraße 4 97531 Theres
Fragestellung
Die Verkäufer bleiben zunächst im Haus, bis sie das neue Haus beziehen können. Den im Entwurf vorgesehenen Übergabetermin stimme ich noch mit den Verkäufern ab. Dazu sind mir die Regelungen im Vertragsentwurf zu unklar oder auch widersprüchlich:
- Was bedeutet der Absatz "Weitere Voraussetzung..." auf S.4? Was ist dabei der Restkaufpreis?
- Übergang der Lasten etc wie Räum-und Streupflichten sollte doch erst mit Auszug der Verkäufer
erfolgen?
- In VII, Punkt 4 will ich ein Nutzungsentgelt vereinbaren, ist auch mit dem Makler so besprochen
- In diesem Punkt ist von Übergabe unverzüglich nach Kaufpreiszahlung und von einer
Besichtigung des geräumten Vertragsobjektes vor Kaufpreiszahlung die Rede!?
- Neben den erwähnten Einbauküchen sollen weitere bewegliche Güter verkauft werden
(Gartenhaus, Schwedenofen mit Kamin). Sind hier Kaufunterlagen als Nachweis fürs Finanzamt
erforderlich (Grunderwerbsteuer)?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Sie wenden sich mit 5 ganz konkreten Fragen an yourxpert; ich möchte Ihnen diese anwaltlich beantworten. Bei weiteren fragen zögern Sie nicht, mich zu verständigen!
"Die Verkäufer bleiben zunächst im Haus, bis sie das neue Haus beziehen können. Den im Entwurf vorgesehenen Übergabetermin stimme ich noch mit den Verkäufern ab. "
- Was bedeutet der Absatz "Weitere Voraussetzung..." auf S.4? Was ist dabei der Restkaufpreis?
Sie meinen :"Weitere Voraussetzung für die Fälligkeit des Restkaufpreises ist, dass
das Vertragsobjekt geräumt wurde und sich in einem besenreinen Zustand befindet. "
Für die Fälligkeit des Kaufpreises sind die üblichen Regeln vereinbart.
Was aber meint der Notar mit "Restkaufpreis" ? Auch nach Prüfung des Vertrages kann ich dies nicht eindeutig beantworten, im Wege der Auslegung würde man aber zu dem Ergebnis kommen, dass der Kaufpreis erst nach Räumung fällig wird-also spätestens zum vereinbarten Räumungstermin. Die Eigentümer werden wiederrum nicht räumen, wenn der Kaufpreis vorher nicht fällig oder auf das Notaranderkonto eingezahlt worden ist- hier sehe ich ein Problem. Wenn ich nichts übersehen habe, wäre zu vereinbaren, welcher Kaufpreis nach Fälligkeit bezahlt wird UND welcher Teil des Kaufpreises einbahlten wird um erst nach Räumung zur Auszahlung zu kommen.
Als positiv zu bewerten ist, dass sich die Verkäufer wegen der Räumung der Zwangsvollstreckung unterwerfen- dies geht natürlich nur, wenn ein Termin zur Räumung vereinbart wurde oder bestimmbar ist.
- Übergang der Lasten etc wie Räum-und Streupflichten sollte doch erst mit Auszug der Verkäufer
erfolgen?
Völlig ungewöhnlich, was der Notar hier in VI verfasst hat- offenbar hat der Notar die Besonderheiten dieses Falls unberücksichtigt gelassen. Ich habe in hunderten Immobilienverträgen keinen gesehen, bei dem Räum und Streupflichten ab Fälligkiet (?) übergehen sollen - noch dazu ist die Passage ungenau, ab Fälligkeit spätestens Zahlung - was soll hier gelten? Wer haftet in der Zeit die dazwischen liegt? Der Kaufvertrag ist an diesem Punkt völlig ungenügend. Ich würde sogar überlegen, ob ich die Kosten so einer notariellen Urkunde alleine tragen will. In dieser Form würde ich persönlich von der Unterschrift abraten, bevor nicht nachgebessert wurde.
- In VII, Punkt 4 will ich ein Nutzungsentgelt vereinbaren, ist auch mit dem Makler so besprochen
Dies wäre mit dem Verkäufer zu besprechen, und nicht mit dem Makler. Im Moment ist ein Nutzungsentgelt ausgeschlossen im Vertrag.
- In diesem Punkt ist von Übergabe unverzüglich nach Kaufpreiszahlung und von einer
Besichtigung des geräumten Vertragsobjektes vor Kaufpreiszahlung die Rede!?
"Der Veräußerer verpflichtet sich, das Vertragsobjekt bis spätestens
.............
zu räumen und in einen besenreinen Zustand zu versetzen sowie das Vertragsobjekt unverzüglich nach Kaufpreiszahlung besenrein an den Erwerber zu übergeben.
Ein Widerspruch in sich. Räumung bis Datum oder Räumung unverzüglich nach Zahlung? Im Zweifel wird die ganze Passage als nichtig und ungültig erklärt werden- ich wäre gespannt, wie der Notar sich da raus redet....
- Neben den erwähnten Einbauküchen sollen weitere bewegliche Güter verkauft werden(Gartenhaus, Schwedenofen mit Kamin). Sind hier Kaufunterlagen als Nachweis fürs Finanzamt erforderlich (Grunderwerbsteuer)?
Nein. Ich würde diese Güter mit in diesen Vertrag aufnehmen, da der wohl sowieso wegen UnBedBesch dem Finanzamt vorgelegt wird.
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