Identische Grundstücke zu unterschiedlichen Preisen verkaufen
Fragestellung
Ich habe zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zu verkaufen und habe für das eine ein Angebot von 100,- EUR/m2 und für das andere eines von 150.- EUR/m2. Könnte ich juristische Probleme bekommen, wenn ich beide Angebote annehme ? Verstösst so etwas z.B. gegen die guten Sitten ? Und könnte der 150.- EUR-Anbieter auch 100.- EUR verlangen, falls das Ganze rauskommt ? Oder bin ich völlig frei ?
Danke im Voraus für Ihren Rat !
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Ratsuchender,
um das Ergebnis vorwegzunehmen: grundsätzlich sind Sie sehr frei in der Preisgestaltung. Ich gehe bei meiner Antwort natürlich davon aus, dass Sie als Privatperson oder Unternehmer handeln und nicht etwa als Gemeinde gemeindeeigene Bauplätze verkaufen.
Die einzige Grenze, die Sie sodann einzuhalten haben ist hier § 138 BGB, dieser lautet wie folgt:
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
In Absatz 2 ist der Wucher umschrieben. Für diesen wäre zunächst Voraussetzung, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Partei mehr als den üblichen Marktwert bezahlt. Daher reicht dies noch nicht für einen Wucher aus. Der Wucher setzt nämlich ein auffälliges Missverhältnis vor. Gem. ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies dann der Fall, wenn Wert von Leistung und Gegenleistung um etwa 100% oder mehr voneinander abweichen, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22. 12. 1999, Az. VIII ZR 111/99.
Mit anderen Worten: in Ihrem Fall müsste der Marktwert für das Grundstück bei höchstens 75 EUR/m² liegen, damit ein solches auffälliges Missverhältnis vorliegen würde.
Selbst dies alleine würde aber noch keinen Wucher darstellen. Erforderlich wäre überdies ein subjektives Element. Sie müssten die andere Partei gerade ausnutzen. Und zwar nicht nur ausnutzen, sondern deren Zwangslage, Unerfahrenheit, Willensschwäche oder sonstige Mängel. Auch das ist eher ein sehr seltener Sonderfall.
Im Ergebnis habe ich daher keine Bedenken gegen Ihre Preisgestaltung, wenn nicht auf Seite des Käufers noch besonders gravierende Umstände dazukommen (z.B. einzig verbleibendes Grundstück in der Nähe der stark pflegebedürftigen Eltern und des Arbeitsplatzes).
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
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