Höhergruppierung
Fragestellung
Hallo!
Ich bin im öffentlichen Dienst angestellt und habe zum 01.10.2015 meine Stelle gewechselt. Die neue Stelle ist nach A 11 bzw. E 10 bewertet. Vorher war ich mit E 9 eingruppiert. Eine Höhergruppierung erfolgte bislang nicht, weil mein AG 12 Monate die Höhergruppierung blockiert, außer aus dem Amt in welchem man ist, kommt ein entsprechender Antrag. Da mein Abteilungsleiter nicht bereit ist, mir eine Beurteilung zu schreiben, werde ich min 9 Monate wenn nicht sogar die vollen 12 Monate warten müssen.
Meines Wissens nach, hat doch eine Höhergruppierung aufgrund der Tarifautomatik sofort zu erfolgen, wenn mir die Aufgabe übertragen wird, oder? Wenn ja, gibt es da Urteile bzw. belegende Kommentierungen dazu und wo kann ich diese im Volltext bekommen? Oder ist die Rechtsauffassung unserer Personalstelle richtig, wonach die Einarbeitung zu lasten des Arbeitnehmers geht?
Hat es Auswirkung, dass ich nur befristet auf diese Stelle eingesetzt wurde? Die Befristung erfolgte auf unbestimmte Zeit und mit dem Sachgrund der Erkrankung der Stelleninhaberin, wobei mir signalisiert wurde, dass man nicht davon ausgehe, dass sie wieder zurück kommt.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Durch die Erfüllung bestimmter Merkmale einer Vergütungsgruppe erfolgt automatisch die Eingruppierung, ohne dass es eines förmlichen Aktes seitens des Arbeitgebers hierzu bedarf. Das ist richtig. Das heißt in der Tat, dass die auszuübende Tätigkeit des Angestellten die Vergütungsgruppe bestimmt.
Es geht um die Feststellung, ob die Entgeltzahlung tatsächlich dieser Eingruppierung entspricht. Sind Beschäftigte der Auffassung, dass ihnen Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe zusteht, tragen sie die Beweislast.
Wenn aber die Stelle so bewertet wurde, ist das in Ordnung und nachweisbar.
Aber:
Entspricht die vorübergehende Übertragung jedoch nicht (mehr) billigem Ermessen, ist die Tätigkeit auf Dauer übertragen.
Bei nicht dauerhaften Tätigkeiten vorübergehender Art, wäre eine Höhergruppierung nämlich nicht möglich.
Vor der weiteren Bearbeitung eine Frage noch:
Welcher Tarifvertrag gilt denn für Sie?
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Ich habe mich auf die Stelle beworben, die mit A11 ausgeschrieben war. Ich wurde befristet für die Dauer der Krankheitsvertretung eingestellt. Die Verwaltungsleitung teilte mir mit, dass ich nach 6 Monaten mit einer Höhergruppierung rechnen könne. Aufgrund meiner Reha möchte dies nun der Abteilungsleiter nicht. Er begründet dies damit, dass er mich nicht beurteilen könne (Hintergründe sind da fehlendes Interesse ect). Diese Beurteilung wird zusammen mit dem Antrag auf Höhergruppierung aber von unserem Personal- und Organisationsamt gefordert, um vor Ablauf von 12 Monaten tätig zu werden.
Nun verlangt mein Abteilungsleiter von mir einschlägige Gerichtsurteile und ggf Kommentierungen, damit ich ihm beweise dass die städtische Vorgehensweise rechtswidrig ist.
Die Urteile will er aber als Volltext.
Zudem gehe ich davon aus, dass ich klagen muss, weil man mir das seitens Personalrat der mich in keiner Weise unterstützt und dem diese fehlerhafte Vorgehensweise bekannt ist, mitgeteilt
vielen Dank für Ihre Aufklärung und Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
§ 14 des Tarifvertrages sieht vor:
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
"(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese
mindestens einen Monat
ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
[...]
(3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt,
das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte."
Damit ist Ihnen schon einmal die Zulage sicher.
Ansonsten gilt:
§ 14 TVöD sieht grundsätzlich für die vorübergehende, aus sachlichen Gründen notwendige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Begrenzung vor.
Erfüllt die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe, ist die/der Beschäftigte in dieser Entgeltgruppe eingruppiert (Tarifautomatik).
Das heißt, es müsste hier ein nicht nur vorübergehende Tätigkeit bestimmt werden.
Ist aber schon jetzt absehbar, dass die Kollegin nicht mehr zurückkommt und Sie länger als ein halbes Jahr schon diese höherwertige Arbeit verrichten, so ist dieses auch höher zu vergüten.
Eine Einarbeitung kann wie bei der Probezeit nicht länger als sechs Monate ausmachen.
Von einer „nicht nur vorübergehenden“ Übertragung ist dann auszugehen, wenn eine Tätigkeit nach dem bei ihrer – mit Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgten – Übertragung zum Ausdruck kommenden Willen des Arbeitgebers auf Dauer übertragen werden soll (s. Urteil d. BAG 30. November 1994 – 4 AZR 889/93)
Dabei kommt es nicht [nur] darauf an, wie lange dem Arbeitnehmer die Tätigkeit tatsächlich übertragen wird, sondern ausschließlich auf den bei der Übertragung erkennbar werdenden Willen des Arbeitgebers (so schon BAG 22. März 1967 – 4 AZR 107/66 – BAGE 19, 295; s. auch 10. Februar 1988 – 4 AZR 585/87 -; 19. Juli 1978 – 4 AZR 31/77 – BAGE 31, 26). Maßgebend ist daher, ob der Arbeitgeber zu irgendeinem Zeitpunkt seinen Willen zu erkennen gegeben hat, der Arbeitnehmer solle in Zukunft eine bestimmte Tätigkeit auf Dauer ausüben.
So das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2014, 4 AZR 261/13.
Das müsste hier noch näher geprüft werden, aber nach meiner ersten Einschätzung haben Sie hier Chancen, Ihren Arbeitgeber zu überzeugen bzw. gegen ihn vorzugehen.
Denn das unterliegt einer Billigkeitskontrolle bzw. fehlerfrei auszuübenden Ermessen, was das Gericht überprüfen kann.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Was ich Ihrer Antwort nicht entnehmen kann, bzw was mich verunsichert ist der Hinweis auf die Einarbeitung. Ich dachte eine Einarbeitung wäre der Höhergruppierung nicht hinderlich. Ist das falsch? Und wenn nicht, mit was kann ich belegen, dass die Höhergruppierung zum 1. Tag der Übernahme der Stelle zu erfolgen hat? (Das war die Behauptung eines Kollegen von mir)
Vielen Dank für Ihre Mühe
vielen Dank für Ihre Aufklärung und Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Richtig, auf die Einarbeitung kommt es nicht entscheidend an, sondern vielmehr auf die Unterscheidung, ob die Stelle nur vorübergehend oder auf Dauer von Anfang an übertragen wurde. Die Abgrenzung ist leider mitunter schwierig und erfordert Kenntnis aller Umstände, den Blick in Ihre Personalakte und so weiter.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Verweisen Sie auf die oben genannten Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Der Wille der dauerhaften Beschäftigung geht daraus hervor, dass man gesagt hat, die Kollegin werde voraussichtlich nicht zurückkommen.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt