Handwerkerrechnung
Fragestellung
Sehr geehrter Hr. RA Migge,
ich bitte um Prüfung und Info der Handwerkerrechnung für Stemmarbeiten. Bei einem persönlichen Gespräch/Auftragsvergabegespräch mir und zu Hause, vereinbarten wir einen Pauschalbetrag von 7000,00 €. Bei er Auftragserteilung lag das Angebot in zweifacher Ausführung vor. Mein Ausführung/Exemplar siehe Anhang. Auf dem Exemplar für die Fa. HAKU war von mir unter dem Strich Gesamtbetrag vermerkt: "Inkl. Pos. 9 Gesamtbetrag/Pauschal 7.000,00 €. Die Rechnung bzgl. Zaun und Montage ist korrekt und würde ich auch, da gestern die Mahnung kam, morgen gerne anweisen. Es geht um die Rechnung über die Stemmarbeiten, welche von einem ungelernten, sehr langsamen MA der Fa. HAKU erfolgten (Verlobter der Tochter des Chefs). Hierzu ist noch zu bemerken, dass bereits von der Firma welche den Weg neu gepflastert hat, Vorarbeiten geleistet wurden. Die Löcher für die 4 Torpfosten mussten nur noch tiefer und breiter gemacht werden. Stellt sich nun die Frage ist die Rechnung berechtigt und korrekt und muss von mir gezahlt werden?
Über eine zeitnahe Antwort würde ich freuen, da ich gestern bereits die 1. Mahnung erhalten habe.
Mit freundlichen Grüßen
H. A.
Mail: A.@arcor.de
Mobil: 0173 723 3208
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Antwort von Rechtsanwalt Ray Migge
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich wie folgt beantworten möchte:
Sowohl aus dem Angebot, als auch aus der Auftragsbestätigung geht hervor, dass Stemmarbeit exklusive sind und gesondert abgerechnet werden. Aus der Auftragsbestätigung geht damit hervor, dass Ihre handschriftliche Notiz unter das Angebot nicht berücksichtigt wurde.
Es ist nun fraglich, ob hier damit überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, denn ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Diese übereinstimmenden Erklärungen gab es hier nicht. Das Angebot des Handwerksbetriebes lautete exklusive Stemmarbeiten. Dieses haben Sie nicht angenommen, sondern ein Gegenangebot gemacht, welches inklusive Stemmarbeiten lautete.
Vorbehaltlich weiterer ausdrücklicher Vereinbarungen oder anderen Schriftverkehrs, dürfte hier daher kein Vertrag zustande gekommen sein.
Das Problem ist nun folgendes: Die Arbeiten sind vollführt worden, aber es gab keine vertragliche Grundlage.
Da die Arbeiten aber vollzogen worde sind, müssen diese auch vergütet werden. Dabei dürfte ohne eine vertragliche Grundlage die für solche Arbeiten ansonsten übliche Vergütung herangezogen werden und diese berücksichtigt selbstverständlich auch den Zeitaufwand für Stemmarbeiten.
Damit wären Sie auch so verpflichtet, diese Arbeiten auch zu vergüten.
Als einzige Möglichkeit sehe ich hier eine gütliche Einigung. Sie sollten daher versuchen, eine Einigung mit dem Handwerksbetrieb zu finden. Schildern Sie die Umstände - dass Sie einen Inklusivvertrag gewünscht haben und das Angebot des Handwerksbetriebs abgeändert hatten. Sinnvoll wäre wohl eine Einigung dahingehend, dass Sie die Hälfte der Kosten für die Stemmarbeiten übernehmen.
Von einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde ich vor dem vorangegangen Gesagten abraten.
Schwer dürfte es ohne konkrete Anhaltspunkte auch werden, geltend zu machen, dass die Stemmarbeiten übermäßig langsam ausgeführt wurden. Hierzu benötigt es genauer Informationen und Beweise sowie Vergleichswerten.
Dies soll als erste Orientierung dienen. Wenn Sie konkrete Fragen zu meinen Ausführungen oder zu den Dokumenten oder dem weiteren Vorgehen haben, dann können Sie gerne die kostenlose Kommentarfunktion nutzen.
Mit bestem Gruß
Ray Migge
-Rechtsanwalt-
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