Grunderwerbssteuer im Tauschvertrag
Fragestellung
Hallo Herr Kneissel
anbei wie besprochen die Anfrage:
Mein Mann und ich haben ein Grundstück in Ditzingen für eine DHH gekauft (Anfang Juni). Meine Eltern haben die andere Hälfte Grundstückshälfte gekauft. Der Preisunterschied liegt bei ca. 23TEUR (210 vs 234TEUR). Nun möchten mein Mann und ich gerne das Grundstück mit meinen Eltern tauschen per notariellem Kaufvertrag. Das Ganze würde im Juli stattfinden, also im gleichen Steuerjahr wie der ursprüngliche Kauf. Der Notar, der den Tauschvertrag machen will, sagt, dass wir nicht doppelt die Grunderwerbssteuer zahlen müssen wegen P3 Absatz 6 des Grunderwerbssteuerrechts. Das Finanzamt sagt telefonisch, dass sie glauben, es sei steuerpflichtig.
Frage: Was stimmt denn nun? Auf was müssen wir achten?
Können Sie hierzu bitte in den Kommentaren und Urteilen zum entsprechenden Gesetzestext nachschauen und uns die aktuelle Rechtslage darstellen. Idealerweise mit Vermerkung/Link auf kritische Urteile/Kommentare zum Nachlesen. Ebenso, ob es etwas gibt, worauf wir bspw. beim Finanzamt achten müssen.
Etwaige Unterlagen reichen wir gerne nach.
Danke vorab und freundliche Grüße, M. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden und unter Bezugnahme auf unser soeben geführtes Telefonat wie folgt beantworten:
Tausch von zwei Grundstücken:
Der Grundstückstausch, wie voni Ihnen beschrieben, löst grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 GrEStG wechselseitig Grunderwerbsteuer aus. Hier wird praktisch ein zweifacher Erwerbsvorgang unterstellt.
Aber:
Es liegt hier ein Angehörigenerwerb ( § 3 Nr. 6 GrEStG ) vor. Grundstücksgeschäfte zwischen Angehörigen in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern - auch Stiefkinder und Ehegatten der Angehörigen) unterliegen demnach nicht der Grunderwerbsteuer.
Nach § 3 Nr. 6 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks zwischen Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind, von der Grunderwerbsteuer befreit. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder und den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern ihre Ehegatten gleich. Das gilt auch für die sog. Schwiegerkinder. (Satz 4)
Personen sind in gerader Linie miteinander verwandt, wenn eine von der anderen abstammt (§ 1589 Abs. 1 BGB). In diesem Sinne verwandt sind demnach Urenkel, Enkel, Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und alle weiteren Verwandten in aufsteigender sowie absteigender gerader Linie.
Die Steuerbefreiung erstreckt sich also sowohl auf Grundstückserwerbe durch entsprechende Verwandte in absteigender Linie – z. B. Sohn von Vater – als auch durch entsprechende Verwandte in aufsteigender Linie – z. B. Mutter von Tochter – (vgl. BFH v. 7.7.1965, BStBl III 1965, 513).
Hier ein wichtiger Auszug aus NWB 16/1998 (Neue Wirtschaftsbriefe)
36. Grundstückserwerb durch Verwandte und gleichgestellte Personen § 3 Nr. 6 GrEStG
a) Erwerb durch Verwandte in gerader Linie
Steuerbefreit ist nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG der Grundstückserwerb durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Nach § 1589 Satz 1 BGB sind Personen, die eine von der anderen abstammen, in gerader Linie miteinander verwandt. Befreit ist also der Erwerb durch Kinder, Enkel usw. ebenso wie durch Eltern, Großeltern usw. des Veräußerers. Die Verwandtschaft erlischt nach § 1265. Maßgabe der §§1755, 1756 BGB durch Annahme eines Minderjährigen als Kind; das Kind erlangt die Rechtsstellung eines Kindes des oder der Annehmenden (§ 1754 BGB), als wenn es von diesem oder diesen abstammte. Für die Annahme als Kind im Beitrittsgebiet vor dem 3.10.1990 vgl. Art. 234 § 13 Abs. 1 EGBGB und § 73 FGB. Zur abweichenden Wirkung der Kindesannahme bei Adoption Volljähriger s. §§1770, 1772 BGB.
b) Erwerb durch Stiefkinder
Den Abkömmlingen werden in § 3 Nr. 6 Satz 2 GrEStG die Stiefkinder gleichgestellt, also Kinder eines der Ehegatten, die nicht gemeinschaftliche Kinder sind. Die Eigenschaft als Stiefkind wird durch die Beendigung der das Stiefkindschaftsverhältnis begründenden Ehe - sei es durch den Tod des Ehegatten, von dem das Kind abstammt, sei es durch Scheidung - nicht berührt (BFH v. 19. 4. 1989, BStBl II S. 627). Die Gleichstellung der Stiefkinder mit den Abkömmlingen bewirkt zugleich, daß auch der Erwerb eines Abkömmlings des Stiefkinds steuerfrei ist (BFH v. 7. 7. 1965, BStBl III S. 513). Sie führt auch zur Steuerfreiheit des Erwerbs durch den Stiefvater oder die Stiefmutter.
c) Erwerb durch Ehegatten der Verwandten bzw. Stiefkinder
Die Steuerbefreiung für Verwandte in gerader Linie und Stiefkinder des Veräußerers erstreckt § 3 Nr. 6 Satz 3 GrEStG auch auf deren Ehegatten.
d) Anwendung auf leibliche Verwandte?
Nach § 1755 Abs. 1 BGB erlischt mit der Annahme eines Minderjährigen als Kind dessen Verwandtschaftsverhältnis sowie das seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten (Einschränkung: §§ 1755 Abs. 2, 1756 BGB; beachte auch Art. 234 § 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB und § 73 FGB). Das damit auftretende Problem ist offensichtlich vom Gesetzgeber des GrEStG übersehen worden; es ist ausdrücklich i. S. der Gleichstellung in § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO und in § 15 Abs. 1a ErbStG geregelt. M. E. handelt es sich um eine unbewußte Lücke, die im Analogiewege zu schließen ist.
Der Gesetzeswortlaut ist somit allein eindeutig. Hier noch einmal der original Textauszug:
Gesetzestext Auszug Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
...........
6. der Erwerb (Tausch ist auch Erwerb/ s.o.) eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
............
Ich kann mir leider nicht erklären, warum das Finanzamt zunächst eine andere Auffassung vertritt. Ihr Notar hat m. E. Recht.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
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Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
Wären Sie so nett, noch an eine Bewertung für mich zu denken? Ich würde mich freuen. Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater vBP
würden Sie bitte noch an eine Bewertung denken, wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden waren? Ich würde mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
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zur Erinnerung: würden Sie bitte noch an eine Bewertung denken, wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden waren? Ich würde mich sehr freuen.
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Ingo Kneisel
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Ingo Kneisel
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