Grenzbebauung
Fragestellung
nachdem ich mich erkundigt habe, habe ich meinem Nachbarn zugestimmt auf sein über das natürliche Gelände erhöhte Grundstück von 1,00 m noch einen Sichtschutzzaun zu stellen. Höhe insgesamt jetzt 2,50 m über eine Länge von ca. 22 m.
Ich hatte damals aber darauf hin gewiesen, dass Nachbarschutzgesetz von Baden-W. und § 6 der LBO einzuhalten.
Jetzt habe ich gelesen, dass die Stützmauer auch als Einfriedung gilt. Kann ich meine schriftliche Aussage Rückgängig machen oder gilt sie sowieso nicht, da der Nachbar selbst gemäss LBO §50 verpflichtet ist zu prüfen, was er bauen darf?
Muss er mit seinem Sichtschutzzaun 1,00m von seiner Stützmauer Abstand halten?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Bei der Stützmauer und dem Sichtschutzzaun handelt es sich um eine einheitliche Einfriedung über die gesamte Höhe von 2,50 m und 22 m Breite.
Insoweit liegt hier kein zulässiger Sonderfall nach § 6 LBO BW vor. Die bestehende Einfriedung in der Abstandsfläche müßte demnach zur Grundstücksgrenze eine Abstandfläche einhalten oder der Sichtschutzzaun zurückgebaut werden.
2. Für einen Widerruf der schriftliche Zusage sehe ich aber keinen Raum, da die gesetzlichen Regelung zur Abstandfläche bei der Zusage bekannt war. Insoweit kann ein Rückgängigmachung nicht auf eine Verletzung der Landesbauforderung gestützt werden.
3. Gleichwohl kann die Baubehörde hier eingreifen, da eine Verletzung der Bauordnung gegeben ist, deren Einhaltung die jeweiligen Bauaufsichtsbehörde zu überwachen hat.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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es geht noch einmal um die Grenzbebaung unserer Nachbarn zu unserem Grundstück. Unsere Nachbarn meinen nun, nach Rücksprache mit dem Kreisbaumeister in Lörrach, dass die Grenzbebaung erlaubt ist und wird jetzt gebaut. Ich habe selber gerade mit dem Kreisbaumeister telefoniert und er meint, das die Anlage zulässig ist, wenn nach LBO §6, eines der beiden Masse eingehalten ist, entweder die Höhe von 2,50m oder eine Ansichtsfläche von 25m2. Kurz noch mal zu der Situation. Das Ursprungsgelände der beiden Grundstücke hat ein leichtes Gefälle. Die Grundstückslänge ist 24 m. Unser Nachbar hat sein Gelände aufgeschüttet, so dass zu der Grenze ein Wall von 1 Meter entsteht. Dieser Wall soll jetzt durch eine Stützmauer auf der Grenze abgefangen werden. Direkt darüber ein Sichtschutzzaun von 1,5 m Höhe. Die Gesamthöhe von unserem Grundstück aus gesehen, ist dann 2,50m und eine Ansichtsfläche von 60m2. Können Sie uns hierzu noch einmal beraten. Wir zahlen auch die Gebühr. Danke und freundliche Grüsse
Melanie und Andreas Krause
Nach nochmaliger Durchsicht der Regelung muss ich meine Aussage dahingehend korrigieren, dass die Stützmauer und der Sichtschutzzaun zwar nicht auf der Grundstückgrenze, jedoch auf dem Grundstück des Nachbarn mit den vorgegebenen Maßen errichtet werden kann. Soweit daher die Stützmauer und der Sichtschutzzaun sich auf dem gGrundstück des Nachbarn befindet ist keine Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze einzuhalten.
Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn ein Bebauungsplan andere Vorgaben für entsprechende Einfriedungen macht.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Wir verstehen es noch nicht so ganz. Es kann also aus Ihrer Sicht direkt an der Grenze eine Einfriedung (Mauer und Zaun) mit einer Höhe von 2,50m gebaut werden?
Die LBO §6 regelt bauliche Anlagen innerhalb einer Abstandsfläche und diese kann 2,50m hoch sein. Es geht hier jedoch um eine Einfriedung einer Aufschüttung plus Sichtschutz/Absturzsicherung. Das Nachbarschutzgesetz § 9+11 regelt aus unserer Sicht Einfriedungen. Demnach kann die Einfriedung nur 1,50 m hoch sein. Einfriedungen müssen aber auch so beschaffen sein, das sie von der Seite des eigenen Grundstückes ohne auf das Nachbargrundstück zu gehen, gewartet werden können. Daher lese ich das so aus dem Nachbarschutzgesetzt, dass die 1m hohe Stützmauer 0,5 m von unserer Grenze zurück springen muss, damit man sie warten kann. Aufgrund des Rücksprunges von 0,5m kann dann noch ein Zaun (ausgenommen Drahtzaun) mit 1 m Höhe errichtet werden, also Gesamthöhe 2m und dann ist Ende? Im B-Plan gibt es keine Bestimmungen.
Insoweit liegt hier kein zulässiger Sonderfall nach § 6 LBO BW vor. Ihre 1. Aussage war meines Erachtens logisch und richtig, der §6 findet hier keine Anwendung.
Ist es nicht so?
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW ist das Bauvorhaben zulässig, wenn hier ein entsprechender Sonderfall vorliegt. Einschränkend ist hier allenfalls § 15 BauNVO, dass sog. Rücksichtnahmegebot i.V.m. § 14 BauNVO
Danach sind die in den §§ 2-14 der BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
Der Verweis auf § 11 NRG betrifft den zivilrechtlichen Anspruch gegen den Nachbarn die nachbarschützenden Regelungen einzuhalten. Während § 6 LBO BW die Einhaltung öffebtlich rechtlicher Vorschriften durch die zuständige Baubehörde regelt, ist § 11 NRG privatrechtlicher Natur.
D.h. Sie müßten unter Verweis auf § 11 NRG den Nachbarn auffordern die entsprechenden Abstandsflächen einzuhalten, was auch gerichtlich eingefordert werden kann.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt