Gerichtlicher Mahnbescheid
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
meine Mutter (87) hat einen gerichtlichen Mahnbescheid über 250 EUR erhalten. Ende letzten Jahres bestellte sie bei der Firma ,,Schöner Leben ES'' Waren im Wert von 21 EUR. Sie erhielt von dieser Firma eine Gewinnbenachrichtigung über 10 000 EUR, die sie einlösen könnte wenn sie bei ihnen Waren bestellen würde.
Im Glauben dass der Warenwert mit dem Gewinn verrechnet werden könnte, ignorierte sie alle bisherigen Mahnungen der Inkassobüros.
Findet §3 des UWG Ziffer 17 in diesem Fall Anwendung und hat man Chancen in einem gerichtlichen Verfahren Recht zu kriegen?
Wie sollen wir weiter vorgehen? Die geforderte Summe bezahlen oder Widerspruch einlegen?
Die dazugehörigen Dokumente sind vorhanden.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wellmann
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Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Mahnbescheid paßt nicht zu dem Kaufvertrag, da ein Kaufvertrag über 21 € niemals zu einem Mahnbescheid über € 250 führen kann. Daher sollte die Mutter höchstens in einem Umfang von 21 € dem Mahnbescheid zustimmen, da diese Forderung berechtigt ist, wenn die Gegenseite geliefert hat. Der Kaufpreis kann zwar grundsätzlich mit dem Gewinn verrechnet werden, jedoch muß die Mutter dafür ausdrücklich die Aufrechnung erklären, und das vor Beantragung des Mahnbescheides.
Alternativ könnte die Mutter das Verfahren natürlich laufen lassen und mit dem versprochenen Gewinn aufrechnen, wenn Gewinnversprecher und Verkäufer die gleichen Personen sind. Bei solchen Abzockmaschen sind es aber eher selten die gleichen Personen, um exakt diese Aufrechnung zu vermeiden.
Bitte laden Sie den Mahnbescheid und die entsprechenden Dokumente hier hoch. Beachten Sie bitte auch, die Fristen einzuhalten. Es kann mitunter günstiger sein, Widerspruch einzulegen und dann später im Prozess anzuerkennen, als die Frist zu verschlafen und dann keine Abwehrmöglichkeit zu haben.
Aufgrund des Verstoßes gegen § 3 Absatz 3 Anhang Nr 17 UWG wäre das Verkaufsangebot an die Mutter auch unwirksam. Es hängt aber sehr vom Detail ab, so dass der Kaufvertrag doch wirksam sein kann.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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