Gartenzaun, lichtundurchlässig, ca. 1,80m hoch
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Grundstücksnachbar errichtet momentan an unserer gemeinsamen Grenze einen ca. 1,80m hohen Holzzaun. Der Zaun befindet sich an unserer Südseite / Südgrenze. Die einzelnen Zaunfelder bestehen aus gepflochtenem ca. 5cm breiten Holstreifen. Dadurch ist der Zaun fast lichtundurchlässig. Die Vegetation hinter dem Zaun auf unserer Seite wird aufgrund des fehlenden Lichtes dahinter auf Dauer leiden. Wie verhalte ich mich, was habe ich für Möglichkeiten? Da wir mit unserem Nachbarn, der diesen Zaun errichtet, seit einigen Jahren den Kontakt auf "Guten Tag und etc beschränkt haben, ist ein normaler Kontakt nicht möglich. Über dieses Bauvorhaben wurden wir nicht informiert. Unser Nachbar ist arbeitslos und verrichtet diese Tätigkeiten wenn wir auf Arbeit sind. Zwei Zaunfelder wurden vor ca. zwei Jahren errichtet. Dieses Vorhaben hatten wir stillschweigend akzeptiert, da sich diese Zaunfelder vor unseren Kompostbehältern befinden und sich dahinter auf unserer Seite keine angenzende Vegetation befindet. In der letzten Woche hat der Nachbar die Arbeit wieder aufgenommen und zwei neue Felder in unserer Abwesenheit errichtet. Es ist zu vermuten, dass er die gesamte Grenze auf diese Art mit den genannten Zaunfelder ausrüsten will.Jetzt ist die Vegetation dahinter, wie schon beschrieben, betroffen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Wenn der Bebauungsplan keine Beschränkungen vorsieht und es auch sonst keine gesonderte Ortssatzung für Einfriedungen in Ihrem Wohnort gibt, ist das Nachbarrechtsgesetz Ihres Bundeslandes anzuwenden.
Hierzu wäre es erforderlich, Ihr Bundesland zu kennen.
Allgemein gilt aber, dass in vielen Gesetzen allgemein üblich ein 1,2 m hoher Draht- Zaun angesehen wird.
Bei der Betrachtung ist noch zu berücksichtigen, dass derartige Aufbauten auch als Spaliereinrichtungen qualifiziert werden können, für diese gelten u.U. andere Regeln.
Wenn Sie mir Ihr Bundesland genannt haben, komme ich nochmals auf Sie zu.
Mit freundlichen Grüßen
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