ETW kein Stellplatz als Behindertenstellplatz , keine Bodentiefe Fenster
Fragestellung
Fragestellung 1
Guten Tag, wie haben eine Eigentumswohung mit ein Sondernutzungsrecht für einen Stellplatz (Tiefgarage) für 12.500 € gekauft (Kaufvertrag wurde bereits noteriell beglaubigt).
Der Bauantrag wurde genehmigt. Gebäude wurde errichtet.
Abweichend von der Bau- und Leistungsbeschreibung wurde der Behindertenstellplatz nur als normaler Stellplatz ausgeführ, da die Tiefgarage kleiner gebaut wurde. Eine Realisierung ist nicht mehr möglich!
Kann ich eine Minderung durchsetzen, wenn ja wie hoch könnte diese sein?
Wie würde vorraussichtlich ein Gericht entscheiden?
Fragestellung 2
In der Baubeschribung steht: "Als Absturzsicherung vor den bodentiefen Öffnungsflügeln werden feuerverzinkte Metallstäbe installiert."
Anstatt Fenster mit bodentiefen Öffnungsflügel sind nur normale Öffnungsflügel eingebaut worden.
Der untere Teil der Fenster ist feststehend und dient somit als Absturzsicherung. So das auch keine feuerverzinkte Metallstäbe installiert wurden.
Kann ich eine Minderung durchsetzen, wenn ja wie hoch könnte diese sein?
Wie würde vorraussichtlich ein Gericht entscheiden?
Wir wollen uns aussergerichtlich Einigen!
Mit freundlichen Grüßen
K.H.Pricking
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehre/r Ratsuchende/r,
sofern es sich um ungenehmigte Abweichungen vom Kaufvertrag bzw. der Baubeschreibung handelt, liegen Mängel vor, die zur Minderung,und Schadenersatz führen.
"Ungenehmigt" deshalb, da in vielen Verträgen oder auch der Baubeschreibung entsprechende Formulierungen versteckt sind, dass der Bauunternhmer Abweichungen vornehmen darf, wenn es behördlich vorgeschrieben oder technisch notwendig ist.
Daher sind zunächst diese Unterlagen zu sichten, auch zur Frage möglicher Gewährleistungsausschlässen. Vielleicht laden Sie den vertrag einmal hoch.
Für den Fall, dass keine Ausschlüsse wirksam im Vertrag enthalten sind, sollten Sie zunächst immer unter Fristsetzung von drei Wochen und schriftlich den Unternehmer zur Herstellung dieser vertraglich geschuldeten Leistungen (Bedindertenparkplatz und bodentiefe Fenster mit Metallstäben) auffordern und die Nachbesserung damit fordern
Die Rechtsprechung und Gesetzeslage fordert so eine Aufforderung, um der Gegenseite die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Daher werden Sie es machen müssen, auch wenn es zunächst sinnlos erscheint. Möglicherweise kann auch ein "Platztausch" noch möglich sein.
Für die von Ihnen genannten Mängel werden Sie für
den Stellplatz in der Tiefgarage 50 % der auf den Stellplatz anfallenden Kosten verlangen können, wenn der Platz unter Einschränkungen vielleicht doch noch, wenn nur eingeschränkt genutzt werden kann. Ansonsten wird bis zu 100% anzunehmen sein. Urteile dazu:
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.05.2013, Az.: 2-20 O 283/10
OLG Franfurt/Main, Urteil vom 03.11.1999, Az.: 7 U 212/97
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.02.2014, Az.: 3 U 110/13
Für die geänderten Fenster 3-5% der Kauvertragssumme, bei negativen Veränderungen der Lichtverhältnisse dann 50% der auf den Tel der Fenster anfalllenden Kaufpreis, der ggfs. durch einen Sachverständigen ermittelt werden muss.(OLG Celle, Urteil vom 27.11.2008, Az: 6 U 102/08).
Hiersollte also zunächst der Unternehmer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden.
Macht er es nicht, sollten Sie danach dann einen Sachverständigen einschalten, der die Mängle fststellen und bewerten kann.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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