Erstellen einer Webseite , Urheberrecht
Fragestellung
Wir haben als Webagentur eine Anfrage von einem Kunden bekommen , wo ich mich zuerst über dass Urheberrecht informieren möchte. Die Webseite würde ich mit zwei Kollegen anfertigen.
Erschaffe ich mit dieser Webseite ein Werk? und sind die beiden Mitentwickler (Programmierer) dann Miturheber?
Der Kunde möchte eine Webseite erstellt bekommen auf der ein virtuelles Fusball-Sammelalbum eingebaut werden soll. Also wie bei einem herkömmlichen Sammelalbum sollen dabei die Bilder von Fussballspielern auf die Seiten des Albums geklebt werden. Als besonderen Gag wünscht sich der Kunde dass die Fussballspieler auch als Legofiguren dargestellt werden sollen. Im Moment des Einklebens hört man im O-Ton einen prägnanten ausspruch des jeweiligen Spielers. Bei täglichem Login des Users bekommt dieser 5 neue Bilder , doppelte Bilder sollen getauscht werden können mit anderen Usern. Wenn man alle Spieler einer Manschaft zusammen hat ergibt sich im Zusammenspiel eine animierte Geschichte .
Meine Bedenken dabei sind das verwenden der Sportler und der Sprüche! Kann es dabei zu Problemen kommen wenn ich eine solche Webseite online stellen würde für mich oder den Kunden?
Des weiteren ist eine ähnliche Seite bereits von einer anderen Agentur in Arbeit, der Unterschied bei denen ist nur dass die Spieler nicht als Legofiguren sondern als Playmobilfiguren dargestellt werden.
Kann es dabei zu Problemen kommen?
Welche rechtlichen Aspekte habe ich zu beachten? wie soll ich mich zu meinem Konkurrenten verhalten(andere Agentur)?
Kann ich verfahrensrechtlich etwas gegen den Konkurrenten tun?
Welche Paragraphen des Urheberrechtes treffen bei dieser Aufgabe zu bzw. welche Paragraphen habe ich zu beachten? Welche Paragraphen sollte ich mir im Urhebrrecht durchlesen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich herzlich für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ihre Fragen darf ich summarisch beantworten, weise jedoch bereits jetzt darauf hin, dass es durchaus hier einen genaueren Untersuchungsbedarf hinsichtlich Ihres Vorhabens gibt und zumindest die Darstellung ihres Vorhabens, so wie sie sich aus ihrer Frage ergibt, rechtlichen Bedenken begegnet.
Problematisch dürfte insbesondere sein, dass sie Namen und auch Bilder von bekannten Sportlern verwenden wollen. Hier ist nicht nur möglicherweise das Urheberrecht problematisch an den Bildern, die Sie möglicherweise nicht selbst aufgenommen haben, sondern auch markenrechtlich fraglich, ob diese Verwendung der Namen und des Abbildes des Sportlers selbst zulässig sind.
Viele Sportler haben mittlerweile ihre Namen und auch ihre Person selbst markenrechtlich geschützt. Insofern wäre zumindest zunächst für jeden Sportler zu hinterfragen, ob dies der Fall gewesen ist. Auf der sicheren Seite stehen Sie nur dann, wenn sie von dem jeweiligen Sportler eine explizite Einwilligung für ihr Vorhaben haben. Dies betrifft insbesondere die Bilder und die Person selbst. Die Sprüche selbst dürften nicht geschützt sein, sofern sie der Öffentlichkeit preisgegeben worden sind. Hier handelt es sich um Zitate, die entsprechend wiedergegeben werden können.
Im Zusammenhang mit den Markenrechten hat bereits im Jahr 2003 Oliver Kahn ein Urteil vor dem Landgericht Hamburg erstritten, indem zum Beispiel untersagt worden ist, seinen Namen und sein Abbild in einem Computerspiel zu verwenden:
(Urteil vom 25. April 2003, Az: 324 O 381/02).
Hier sind mögliche Rechtsverletzungen nach dem KUG als auch die Persönlichkeitsrechte des Spielers als tragend vom Gericht anerkannt worden. Im Urteil finden Sie auch die rechtlichen Grundlagen hierzu.
Einen Link finden Sie hier:
http://www.aufrecht.de/index.php?id=1696
Sofern Sie nur Auftragnehmer sind und die Internetseite lediglich für den Kunden erstellen, der sodann dafür verantwortlich ist, dürfte Ihnen selbst zunächst kein Ungemach drohen, da Sie letztlich nur die Dinge erstellen und der Kunde Sie sodann verwendet. Trotzdem wäre ich durchaus vorsichtig, wenn Sie sich mit diesem Werk zumindest in Verbindung setzen.
Dies insbesondere, da auch noch weitere Markenrechtsverletzungen drohen. Sofern Sie die Figuren als Legofiguren darstellen wollen, könnten auch hier Markenrechte des Herstellers Lego verletzt sein, da sicherlich auch dessen Figuren entsprechend geschützt sind, insbesondere in dem entsprechenden Maßen und dem Aussehen. Auch hier müsste man grundsätzlich eine Einwilligung des Herstellers vorab erhalten. Insofern sehe ich auch das Angebot der Konkurrenz bei Playmobil durchaus skeptisch.
Sofern Ihr Konkurrent eine solche Seite erstellt, ist dies seine Sache. Da Sie allerdings nicht im Besitz der eigenen Rechte sind, können Sie auch grundsätzlich nicht gegen ihn vorgehen, dies müssten die entsprechenden Rechteinhaber tun. Auch eine wettbewerbsrechtliche Komponente sehe ich hier nicht, da sich der Konkurrent zwar möglicherweise hinsichtlich der Rechteinhaber rechtswidrig verhält, allerdings nicht Ihnen gegenüber. Sie müssten sich ja dann auf die Seite der Rechteinhaber stellen und anbringen, dass hier eine Rechtsverletzung Dritter geschieht, die allerdings nur dann wettbewerbswidrig ist, wenden Sie eine ansprechende Auswirkung auf ihr eigenes Geschäft hat. Dies sehe ich allerdings hier nicht.
Wie bereits geschrieben, dürften hier weniger urheberrechtliche Dinge eine Rolle spielen, sondern vor allem Regelungen aus dem Markenrecht und aus dem Persönlichkeitsrecht der Sportler. Hinsichtlich des Persönlichkeitsrechtes verweise ich auf das Urteil des Landgerichts Hamburg und die dort dargestellten Regelungen.
Markenrechtliche Bestimmungen finden Sie im Markengesetz. Hier ist es insbesondere verboten, Marken, die beim Deutschen Patent und Markenamt eingetragen sind ohne Zustimmung des Markeninhabers so verwenden.
In den §§ 14 ff. MarkenG werden sodann die Rechte und auch die Rechtsfolgen einer entsprechenden unautorisierten Verwendung dargestellt, die insbesondere in Schadenersatz münden und natürlich auch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch enthalten.
Insofern empfehle ich Ihnen grundsätzlich sich mit dem Kunden noch einmal ins Benehmen zu setzen und konkret zu schauen, ob die Pläne überhaupt unter diesen Voraussetzungen realisierbar sind, da in jedem Fall eine entsprechende Ungewissheit besteht, dass hier Markenrechtsverletzungen geschehen. Sicher können Sie nur sein, wenn Sie entsprechende Rechte von den Spielern als auch von dem Hersteller der Figuren einholen und hierfür gegebenenfalls eine Lizenzgebühr zahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierher hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Eine positive Bewertung wurde ich mich freuen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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