Markenschutz und Urheberrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Dr. Koch,
wir verkaufen bei eBay und über die Homepage Antiquitäten, aber auch altes und antikes Spielzeug.
Dabei erwähnen wir natürlich in den Artikelbeschreibungen auch Marken-Namen wie "Steiff" oder "Meissen" und andere. Ebenso erkennt man auf den Artikelfotos Marken-Zeichen wie Knopf, Fähnchen bei Steiff, oder Porzellanmarken.
Müssen wir dabei hinsichtlich Markenschutz und Urheberrecht Angaben in den Artikelbeschreibungen machen ? Gibt es Verbote ?
Mit freundlichen Grüßen
M. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
beim Verkauf eines Markenprodukts dürfen Sie den Markennamen in Ihrem Angebot erwähnen und ein Bild mit der Abbildung des zu verkaufenden Produkts in das Angebot einfügen. Stellen Sie jedoch unmissverständlich klar, ob Sie ein offizieller Händler/Wiederverkäufer sind oder nicht.
Die Manipulation von Suchen durch Verwendung von nicht zum Artikel gehörenden Markennamen in Artikelbezeichnungen, um die Aufmerksamkeit von Käufern zu erregen, stellt ebenfalls einen Missbrauch von Marken dar, der nicht statthaft ist.
Jede Form der Täuschung ist also natürlich verboten.
Wenn Sie aber ein Markenprodukt verkaufen können Sie dies auch mitteilen und den Artikel abbilden.
Sie finden diese Angaben auch direkt bei ebay.
Ist Ihnen hiermit bereits geholfen, oder haben Sie noch Rückfragen? Sie können sich im Rahmen dieser Beratung gerne weiterhin an micih wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
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Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Vielen Dank.
danke für Ihre Antwort.
Ich habe noch etwas Klärungsbedarf.
Ist Ihr Satz-
„Stellen Sie jedoch unmissverständlich klar, ob Sie ein offizieller Händler/Wiederverkäufer sind oder nicht.“- so gemeint, dass klar sein muss, dass ich ein gewerblicher Anbieter bin ?
Denn „offizieller“ oder „Vertragshändler“ für alte und antike Artikel gibt es nicht.
Meine Frage - „Müssen wir dabei hinsichtlich Markenschutz und Urheberrecht Angaben in den Artikelbeschreibungen machen ? “ ist somit für meine spezielle Situation als Antik-Händlerin noch offen.
Weiterhin schreiben Sie „...ein Bild...“. Ist das wörtlich gemeint ? Ich verwende immer mehrere Bilder, natürlich alle selbst vom Artikel gefertigt.
Mit freundlichen Grüßen
M. B.
Sie können natürlich auch mehrere Bilder einstellen.
Es ist so zu verstehen, dass Sie angeben, ob sie ein offizieller Händler oder - alternativ - ein Wiederverkäufer sind. Beides dürfte bei Antiquitäten und alten und antiken Spielsachen nicht der Fall sein.
Wenn Sie z.B. ein Steiff-Stofftier anbieten, können Sie dies auch so benennen und ein Foto beifügen.
Generell dürfen Sie beim Verkauf von gebrauchten Artikeln den Markennahmen nennen und den Artikel abbilden!
Probleme gibt es nur dann, wenn man in seinen Angeboten erkennbar oder versteckt Markennamen angibt, ohne einen entsprechenden Artikel anzubieten. Dies geschieht, um Leute auf die Seite zu locken und ist eine Täuschung.
Ist Ihnen die Antwort nun klarer geworden? Andernfalls fragen Sie bitte gerne noch einmal nach.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin