Erbrecht, Erbverzicht
Fragestellung
Mein Onkel (80 Jahre) regelt seinen Nachlass. Er ist Witwer, es existieren keine leiblichen oder adoptierten Kinder, die Eltern sind selbstredend verstorben. Testamentarisch möchte er verfügen, dass sein Erbe auf die Nachkommen seiner Brüder aufgeteilt wird. Er hat(te) zwei Brüder. Ein Bruder ist bereits verstorben, hier gibt es 4 Nachkommen. Der andere Bruder ist lebend. Hier gibt es drei Nachkommen. Der lebende Bruder soll mittels einer Verzichtserklärung jedoch auf sein Erbe verzichten. Was hat das für Konsequenzen auf das Testament? Steht die Verzichtserklärung des lebenden Bruders der testamentarischen Verfügung entgegen, ist eine solche Verzichtserklärung überhaupt notwendig?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Zum einen eine Enterbung (und Einsetzung seiner drei Nachkommen) zum anderen eine Erbverzichtserklärung, die zwingend notariell geschehen muss.
Zur Enterbung:
Diese kann auch durch handschriftliches und damit eigenhändiges Testament erfolgen, dass eben die vier Nachkommen des bereits verstorbenen Bruders eingesetzt werden und die drei des noch lebenden Bruders, also letzterer enterbt sein soll, was auch kein Problem darstellt, zumal die Geschwister kein Pflichtteilsrecht haben.
Das ist dann eine gewillkürte Erbfolge mittels einer Verfügung von Todes wegen, mithilfe eines Testamentes.
Zur Erbverzichtserklärung:
Diese muss zwingend notariell erfolgen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2348 Form
"Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung."
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
"(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden."
Wie bei der Enterbung ist die Wirkung also die gleiche, aber der Vertrag muss vor dem Versterben erfolgen und in notarieller Form sein.
Später kann mangels einer Enterbung oder eines Erbverzichtsvertrages nur faktisch oder durch freiwillige Erklärung des Bruders ein Erbverzichts erfolgen, es also allein auf den Willen des Bruders diesbezüglich ankommt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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