Einzelunternehmen in Personengesellschaft umwandeln
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Fragestellung
Guten Tag,
in ein gewerbliches Einzelunternehmen (ohne Handelsregistereintrag, aber freiwillig bilanzierend) soll per Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter (Ehepartner) aufgenommen werden, es soll also Personengesellschaft werden.
Optionen sind
GbR (eventuell mit späterem Handelsregistereintrag als OHG oder KG)
OHG (mit Handelsregistereintrag)
KG (mit Handelsregistereintrag)
Nun zur Frage: Für welche der Fälle ist es erforderlich, dass für das Einzelunternehmen eine Abschlussbilanz erstellt wird und für die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratschende(r),
auf Ihre Frage und den hierzu gemachten Angaben möchte ich wie folgt antworten:
Je nachdem, welchen Geschäftszweck Ihr Unternehmen hat, kann die entstehende Personengesellschaft Kraft Gesetz zur OHG werden (Betreiben eines Handelsgewerbes und keine Klientengewerbes). Für diesen Fall wären Sie sowieso gesetzlich verpflichtet, zu bilanzieren. Entsprechendes gilt für die KG.
Bei der GbR sind Sie in der Regel erst dann zur Bilanzierung verpflichtet, wenn unter 500 TEUR Umsatz und nicht mehr als 50 TEUR Jahresüberschuss (und das an zwei hintereinander folgenden Stichtagen). Eine freiwillige Buchführung ist jederzeit möglich.
Da Sie aber bereits mit Ihrem Einzelunternehmen FREIWILLIG bilanzieren, macht es keinen Sinn, jetzt mit der Personengesellschaft zur Einnahmen-Überschussrechung zu wechseln (für den Fall, dass die Pers.Gesellschaft generell nicht bilanzierungspflichtig wäre). Sie müssten zusätzlich einen Übergangsgewinn ermitteln und zudem mit einer Nebenrechnung die Kapitalkonten der Gesellschafter steuerlich führen. Das wäre zu umständlich und ohne wirtschaftlichen Nutzen. Sie sollten daher im Rahmen der Gründung der Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz erstellen, die zum einen die Daten Ihrer letzten Schlussbilanz des Einzelunternehmens beinhaltet und zudem den Einstiegs des Gesellschafters, mit dem die Personengesellschaft erst entsteht. Hier ist gemäß Gesellschaft Vertrag auf die korrekte Behandlung der Kapitalkonten zu achten. Gerade hier entstehen immer wieder Konflikte unter den Gesellschaftern und gegenüber dem Finanzamt. An dieser Stelle werden auch immer die "kräftigsten" Fehler gemacht.
Ich hoffe, Ihre Frage soweit beantwortet zu haben. Bitte melden, wenn Sie hierzu etwas nicht verstehen sollten.
Danke Für den Auftrag.
Beste Grüße
Schenk, Steuerberater
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Aber eins ist mir nicht ganz klar, deshalb die Anfrage. Beim Wechsel von Einzelunternehmen zu PersG am Ende des Steuerjahres ist das ja kein Problem mit Schluss- und Eröffnungsbilanz, da diese ja sowieso anfallen.
Vielleicht ging es aus meiner Frage nicht klar hervor: Wie sieht es bei einem Wechsel im laufenden Wirtschaftsjahr aus? Eröffnungsbilanz o.k. Meinen sie mit »letzte Schlussbilanz« die Schlussbilanz des letzten vollen Wirtschaftsjahres (31.12.) des Einzelunternehmens oder eine speziell erstellte Schlussbilanz zum letzten Tag des Einzelunternehmens?
vielen Dank für Ihre Rückfrage. Selbstverständlich meine ich den Zeitpunkt, zu dem das Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht wird. Maßgeblich ist hier der Par. 24 Umwandlungssteuergesetz. Wenn die Umwandlung innerhalb des laufenden Jahres erfolgt, wäre dann für das Einzelunternehmen, für das ja sowieso schon generell bilanziert wird ( Betriebsvermögensvergleich) eine zusätzliche Schlussbilanz zu erstellen ( also auch unterjährig, wenn die Umwandlung nicht auf den 01.01.gelegt wird). Dem Finanzamt geht es hierbei um die Abgrenzung des Gewinns vor und nach der Umwandlung und um die Bewertung des Betriebsvermögens ( je nachdem, was in dem Vertrag geregelt ist also, gemeiner Wert, Buchwert oder Zwischenwert). Womöglich ergibt sich aus dem Vertrag auch die Notwendigkeit von Sonderbiilanzen oder Ergänzungsbilanzen für die jeweiligen Gesellschafter. Solange die zu gründende Personengesellschaft nicht wegen des Handelsgesetzbuches oder wegen der Umsatz- und Gewinnhöhe zur Bilanzierung verpflichtet ist, können Sie dennoch bei der Personengesellschaft die Einnahmen-Überschussrechung gem. Par 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz anwenden. Sie müssten dann aber wiederum, weil Sie vorher beim Einzelunternehmen bilanziert haben, den Übergangsgewinn versteuern. Nur dann wäre einen Einnahmen- Überschussrechnung bei der Personengesellschaft möglich (Sonder- und Ergänzungsbilanzen würden dann in einer steuerlichen Nebenrechnung dennoch geführt werden, wobei dies keine formalen "Bilanzen" sind) . Das macht jedoch alles keinen Sinn, wenn Sie für später planen, die Rechtsform einer KG anzuwenden. ich empfehle Ihnen insgesamt beim Betriebsvermögensvergleich zu bleiben.
beste Grüße,
Schenk