Einkommensteuer Mieteinnahmen mit Wohnsitz im Ausland
Fragestellung
Guten Tag. Ich habe meinen Wohnsitz in den Niederlanden und erwarte nach einem anstehenden Immobilienkauf in Deutschland Einkünfte aus Vermietung, die jedoch netto sehr bescheiden unter 3´000 EUR pro Jahr ausfallen werden. Bisher habe ich verstanden, dass diese Einkünfte in Deutschland zu versteuern sind. Wie hoch ist jedoch der Steuersatz und welche Untergrenzen oder Freibeträge hantiert das Einkommensteuergesetz? Welche anderen steuerlichen Regelungen gibt es zu beachten und welche Optionen bestehen, um die Abgabenlast maximal zu reduzieren?
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen diese nachfolgend nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Generell gilt nach dem Steuergesetz in Deutschland, dass eine natürliche Person dort steuerpflichtig ist, wo der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt (länger als 183 Tage) ist (s. § 1 Abs. 1 EStG). Diese unterliegt dann mit allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (Grundsatz des Welteinkommensprinzip).
Der Umfang der Besteuerung kann insbesondere durch ein DBA eingeschränkt werden.
Ein DBA kann eine inländische Steuerpflicht nicht begründen, sondern lediglich einen durch inländisches Steuerrecht begründeten Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland belassen oder ganz oder teilweise entziehen.
Dasselbe Prinzip wird ggf. in den Niederlanden auch existieren.
DBA
Gemäß Art. 20 des DBA DE-NL stellt NL die in DE versteuerten Vermietungseinkünfte frei, unterwirft sie in NL jedoch dem Progressionsvorbehalt.
In NL ist eine "normale", also eine Steuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige abzugeben, in denen die deutschen Vermietungseinkünfte ebenfalls erklärt werden
In DE ist eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abzugeben, in denen die Vermietungseinkünfte erklärt sind.
Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland
Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte erzielen, wie in Ihrem Fall mit den Einkünften aus Vermietung einer in Deutschland gelegenen Immobilie.§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Beschränkt Einkommensteuerpflichtig bedeutet, dass sich die Besteuerung der Einkünfte auf die inländischen (im Inland erzielten) Einkünfte beschränkt. Die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte sind in § 49 EStG dargelegt und entsprechen weitgehend den Einkunftsarten gem. § 2 EStG.
Durch einige Steuerermäßigungen und Abzüge kann die Einkommensteuer reduziert werden.
Dies sind unter anderem:
Werbungskosten: Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der jeweiligen inländischen Einnahmen bestimmt sind. Beispielhaft sind auf der Seite 2 der beigefügten Anlage V diese zu entnehmen.
Spenden: Spenden und teilweise auch Mitgliedsbeiträge an inländische steuerbegünstigte Einrichtungen
Evtl. erlittene steuerliche Verluste im Inland
a) Verrechnung positiver und negativer Einkünfte (Verlustausgleich)
b) Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag.
Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 % und steigt zunächst progressiv bis auf 42 %. (Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.731 Euro beträgt der Steuersatz 45 %.) Hierbei handelt es sich um sogenannte Grenzsteuersätze, d. h. die durchschnittliche Steuerbelastung liegt deutlich darunter.
Angenommen Ihre Einkünfte liegen bei der beschränkten Steuerpflicht 2015 bei 3.000 EUR beträgt die Einkommensteuerbelastung EUR 509,00.
Link bei Angabe des Ortes, in dem die Immobilie liegt, zuständiges Finanzamt:
http://gemfa.bzst.bund.de/gemfai.exe?favon-hidden=001&fabis-hidden=200&sortfaliste-hidden=F&Submit=mehr+Finanz%C3%A4mter&FAitem1=025&Auswahl=FA
Angehängt habe ich Ihnen zur weiteren Information und zum Nachlesen die Anleitung zur Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht sowie das Formular zur Einkommensteuererklärung und zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Anlage V nebst Anleitung beigefügt.
Abschließend noch eine Anmerkung: Am 1. Januar 2016 tritt ein neues Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Niederlande in Kraft.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Einblick in die Thematik schaffen können.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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