Freiberufler: Doppelbesteuerung Ägypten: Steuern sparen
Fragestellung
Sehr geehrter Steuerberater,
ich habe Fragen zur Besteuerung bei Arbeit in Deutschland und Ägypten,
und wie ich dadurch Steuern sparen könnte.
Ich habe mich schon schlau gemacht.
Aber ich hätte es gerne von einen Steuerberater, der Experte in Doppelbesteuerungs-Fragen ist, im Detail gewust!
Derzeitige Situation:
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Ich bin Dipl.Ing und arbeite seit 2009 als selbstständiger Ingenieur:
Bisher ausschießlich als Software-Entwickler, aber es wären auch andere Ing. Tätigkeiten denkbar.
Ich bin einfacher Selbständiger/Freiberufler, habe keine GmbH oder so.
Bisher arbeite ich ganz normal in Deutschland und bezahle meine Steuern hier.
Mein Gewinn nach EÜR schwankt, zwischen knapp 30000 bis knapp 100000 Euro/Jahr.
Ich bin verheiratet, habe 1 "Steuer"-Kind.
(eigentlich habe ich 2 Kinder, aber das ältere hat demnächst den "Bachelor" und zählt dann wohl nicht mehr)
Meine Frau (Ägypterin) arbeitet nicht (bzw. ab und zu mal ein Minijob)
Meine Aufträge kann man grob in 2 Arten unterteilen:
1) Als freier Mitarbeiter arbeite ich für ein paar Monate bei einem Kunden vor Ort. Stundenweise bezahlt.
Normalerweise verbessere/erweitere/fixe ich dann eine vorhanden Software.
2) Programmierung einer ganzen Software-Komponente:
Ich erhalte eine Spezifikation, und vereinbare meist einen Festpreis.
Außerdem gebe ich Gewährleistung.
Dabei treffe ich den Kunden nur ab und zu.
Ich arbeite dann ein paar Monate von zu Hause aus und liefere nur das Ergebnis ab, meist per email, oft gehören noch Installation und Einweisung beim Kunden dazu.
Mein Steuerspar-Plan:
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Nun habe ich folgende Idee, um Steuern zu sparen:
(Ein ägyptischer Kollege machte es so ähnlich)
- Ich mache mich zusätzlich in Ägypten(K.ro) selbstständig:
-- Die Vor-Ort Auftäge würde ich wie bisher in Deutschland abrechnen und versteuern.
-- Die Festpreis-Aufträge erledige ich hauptsächlich in K.ro,
rechne sie über mein "K.ro"-Büro ab (lasse mir das Geld nach K.ro überweisen)
Und versteuere sie in K.ro ganz offiziell.
Als "Betriebsstätte" wollte ich mein Arbeitszimmer in der Wohnung meiner Frau in K.ro nutzen,
und es, falls nötig, offiziell "mieten". (Schon jetzt erledige ich einen Teil meiner Arbeit dort)
Dabei wollte ich darauf achten, dass ich in Deutschland nicht mehr als den Grundfreibetrag für verheiratete verdiene,
also so 17000 Euro/Jahr
(Meine Idee: wenn es doch einmal mehr Einnahmen habe, bezahle ich am Jahresende freiwillig so viel in die Staatliche Deutsche Rentenversicherung ein,
dass ich weniger als 17000 Euro zu versteuern habe)
Den Rest, also so 20000-40000 Euro/Jahr, würde ich dann in K.ro versteuern,
und es in der Deutschen Einkommensteuererklärung als im Ausland versteuert Einnahmen angeben.
Laut dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Ägypten reicht es wenn ich 90 Tage pro Jahr Ägypten bin,
damit ich dort mein Einkommen versteuern kann.
Doppelbesteuerung-Abkommen vom 8. Dez. 1987 (siehe Anhang):
Artikel 14, "Selbstständige Arbeit": 90Tage-Regellung
Artikel 24-(1)-a: So wie ich das verstehe, gilt die "Freisstellungsmethode"
Artikel 24-(1)-d-aa: Einkünfte aus "technische Dienstleistungen" werden bevorzugt behandelt,
Ich würde vorzugsweise in Deutschland gemeldet bleiben, meine Frau auch.
Die Aufenthalte in Ägypten könnte ich ja über die Stempel im Reisepass belegen.
Ich möchte übrigends gar nicht mehr als ca 50000 Euro, verdienen, ggf. lehne ich Aufträge ab,
von daher werde ich vermultich nicht mehr in die Gegend von 100000Euro/Jahr oder mehr kommen.
Es ist aber nicht ausgeschlossen: Falls ich mal einen besonders interessanten und langdauernden Auftrag bekomme,
kann ich nach 50000 Euro ja nicht sagen, jetzt mache ich Pause.
Das wäre dann daher Steuer-GAU.
Frage:
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1) Würde mein Steuersatz in Deutschland dann bei 0% liegen? (Wie ich hoffe).
Also: dass ich also den Grundfreibetrag voll ausnutzen kann
2) Und: Sehe ich es richtig, dass es reicht, wenn ich mich mindestens 90 Monate/Jahr in Ägypten aufhalte?
(oder muß ich vielleich doch 6 Monate/Jahr dort sein)
3) Und: Falls mein Einkommen hier in Deutschland doch mal ein wenig, z.B. 1000 Euro, über dem Grundfreibetrag liegt:
Würde mir das schaden, außer dass ich auf diese 1000 Euro Steuern bezahlen muss?
4) Oder ist es doch so, wie ich befürchte :-( , also:
Dass ich ,auf Grund des "Progressionsvorbehaltes", auch bei einen "zu Versteuerndem Einkommen" von unter 17000 Euro in Deutschland schon Einkommensteuer bezahlen muss?
Falls der Progressionsvorbehalt so unangenehm wirkt, könnte ich ja meinen Plan etwas ändern, und:
A) so viel Einkommen wie möglich in K.ro zu versteuern (also auch die Einnahmen aus Vor-Ort Arbeit in Deutschland)
und nur soviel (bzw. sowenig) Einnahmen in Deutschland zu haben, dass nach Krankenversicherung, Rente, Abschreibungen...
kaum noch zu versteuerndes Einkommen übrig bleibt.
und/oder:
B) Den Gewinn in K.ro durch viel Kosten/Abschreibungen klein halten, so dass er kaum "Progression" erzeugt:
Z.B. könnte ich in K.ro eine Wohnung als Büro kaufen, und diese dann Abschreiben, dann würde wohl fast kein Überschuß übrigbleiben.
(ich muss mich allerdings noch erkundigen, ob Freiberufler dort überhaupt Immobilien als Firmensitz abschreiben können)
Daher weitere Fragen:
5.1) Könnte ich selbst für Aufträge, die ich hauptsächlich Vor-Ort in Deutschland auführe,
eine Rechnung mit "K.ro"-Adresse schreiben (also in Ägypten versteuern) wenn ich 90 Tage/Jahr in K.ro war?
oder würde mir das Finanzamt dann Probleme machen?
5.1.1) insbesondere: muß ein Zeitlicher Zusammenhang zwischen Reisen und Auftrag bestehen? also:
Auftrag/Vertrag erhalten, nach K.ro gefahren, 1-2 Monate gearbeitet, zurückgefahren, Software installiert, Rechnung wurde bezahlt - fertig.
(Könnte man ja alles anhand Paßstempel, Rechnung... nachprüfen)
5.1.2) Oder wäre es notwendig, dass ich den Auftrag über eine äyptischen Personaldienstleister abwickel?
(Ungerne, denn der möchte natürlich auch seinen Anteil)
5.2) Ich könnte versuchen, die Abschreibungen in Ägypten sehr hoch anzusetzen (z.b. wegen der hohen Reisekosten, Firmensitz...etc),
so dass ich dort zwar viel Umsatz, aber kaum zu versteuerndes Einkommen habe.
Also z.B- Beispiel:
z.v.EK in Deutschland: 20000 Euro.
Umsatz in K.ro: 30000 Euro, davon 25000 Reisekosten etc.., d.h: z.v.EK: 5000 Euro.
Dann würden ja nur diese 5000 Euro für den Progressionsvorbehalt wirken.
Aber dann müssten das Deutsche Finanzamt ja meine ägyptische EÜR anerkennen.
Aber dass müssen sie doch sowieso, denn ich schicke denen doch den Ägyptischen Steuerbescheid,
und nicht die ägyptische EÜR.
Oder sehe ich das falsch??
6) Wäre es für die Steuern von Vorteil, wenn ich mir einen ägptischen Paß besorge?
Oder sollte ich vielleicht sogar den Deutschen Paß abgeben?
7) Ganz allgemein:
Meinen Sie, dass Ägypten ein gutes Land als Firmensitz , oder wäre ein Anderes vorteilhafter?
Ich muß mich da ja wohl mind. 90 Tage/Jahr aufhalten (je nach DBA des Landes),
daher sollte es ein schönes südliches Land sein: in Arabien, Afrika oder Ähnliches.
Gibt es da ein Land, was für seine vorteilhaften Gesetze bekannt ist und ein gutes DBA mit Deutschland hat?
Nur zur Info:
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1) Der Steuersatz in Ägypten wurde vorübergehend auf 22.5% gesenkt (normalerweise 25%)
Aber man kann ihn weiter drücken, indem man die Abschreibungen pauschal ansetzt,
z.B. bei 50% vom Umsatz. (Ich habe schon mit einem ägyptischen Steuerberater in K.ro unterhalten)
Insbesondere hoffe ich, recht hohe Abschreibungen gelten machen zu können, da ja von K.ro aus gesehen,
jeder Flug nach Deutschland, und der Aufenthalt hier, Kosten sind!
1a) Um sich als Freelancer in Ägypten niederlassen zu dürfen, reicht es,
dort eine längere Aufenthaltsgenehmigung zu haben, z.B. für 1 Jahr.
Allerdings sind die Formaliäten langwierig und nervig :-(
2) Mein ägyptischer Kollege machte es etwas anders:
Er arbeitete zu 100% vor Ort in Deutschland, rechnete dennoch zu 100% über sein ägyptisches Büro ab,
und ließ sich von dort ein Gehalt überweisen, dass unter dem Grundfreibetrag liegt.
Ich weiß nicht genau, wie er es gemacht hatte, aber ich vermute, es kann nicht 100%ig legal sein, oder?
3) Das Doppelbesteuerungsabkommen kann man hier herunterladen:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Aegypten/1990-04-20-Aegypten-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?
Es geht mir nicht ausschließlich ums Steuersparen,
ich möchte auch mehr Zeit in "Südländern" verbringen.
Falls es noch unklar ist, können Sie mich gerne Anrufen null-eins-fünf-eines---fünftausend-acht-zwei-sechs-neun
Freundliche Grüsse:
K. N.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
für Zwecke der Besteuerung ist es maßgeblich, wo Sie nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ansässig sind.
Da anscheinend zwei Wohnungen in K.ro und Deutschland unterhalten werden, läuft es wahrscheinlich darauf hinaus, wo der Mittelpunkt der sogen. Lebensinteressen ist. Wo ist sozusagen der Familienwohnsitz.
Denn der Grundfreibetrag wird Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Ausland nicht gewährt. Wenn Ihr Steuersparmodell funktionieren soll, muss der Familienwohnsitz folglich in Deutschland bleiben. Wo hält sich Ihre Frau und das 1 "Steuer"-Kind auf? An dem Wohnsitz in Deutschland oder in Ägypten?
Für Zwecke der Besteuerung der freiberuflichen Tätigkeit bestimmt das DBA, dass entweder über eine feste Einrichtung (Betriebsstätte, Arbeitszimmer) oder über die Dauer des Aufenthalts (90 Tage) das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat (Ägypten) zugewiesen wird.
Besteht somit eine Betriebsstätte in Ägypten und können bestimmte Einkünfte diesem Arbeitszimmer zugerechnet werden, weil die Aufträge von dort ausgeführt worden sind, werden die Einkünfte dem Besteuerungsrecht von Ägypten unterworfen.
Ich nehme an, dass die Wohnung in Ägypten zivilrechtlich Ihrer Frau gehört. Sie könnten deshalb einen Mietvertrag über das Arbeitszimmer mit Ihrer Frau abschließen. Sind Sie Miteigentümer können Sie zumindestens den Anteil Ihrer Frau dazumieten.
Durch den Mietvertrag verstärkt sich jedenfalls der Eindruck, dass eine feste Einrichtung in Ägypten besteht. Zudem können die Mieten je nach Regelung in Ägypten zu einem häuslichen Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sein.
Zu den Fragen:
1)
Bei Ansässigkeit / Familienwohnsitz in Deutschland erhalten Sie den Grundfreibetrag. Sie zahlen grundsätzlich erst ab Überschreitung des Grundfreibetrags für verheiratete Einkommensteuer.
2)
Wenn Sie sich sogar 6 Monate / Jahr in Ägypten aufhalten würden, könnte die Ansässigkeit ggf. nach Ägypten verlagert werden. Solange der Familienwohnsitz in Deutschland verbleibt, sollte dies jedoch in Ordnung sein. Trotz allem könnte eine solche Konstellation zu Diskussion führen. Für die Zurechnung des Besteuerungsrechtes ist eine Betriebsstätte in Ägypten ausreichend.
3)
Die Überschreitung des Grundfreibetrags erscheint mir unschädlich zu sein.
4)
Durch den Progressionsvorbehalt in Artikel 24 des DBA sowie in § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG werden die steuerfreigestellten ägyptischen Einkünfte jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
Wenn somit das zu versteuernde Einkommen in Deutschland zzgl. der steuerfreigestellten Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt, wird es zu einem bestimmten Steuersatz kommen.
Dieser Steuersatz wird auf das in Deutschland steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen angewendet.
Wenn Sie folglich durch z.B. private Rentenversicherungsbeiträge (oder begrenzt KV-Beiträge) unter den Grundfreibetrag einschließlich der ägyptischen Einkünfte kommen, würde keine Steuer anfallen, da der Steuersatz innerhalb des Grundfreibetrages 0 % beträgt.
5)
Wenn die Tätigkeit in der Betriebsstätte in Ägypten ausgeführt wird, hat Ägypten das ausschließlilche Besteuerungsrecht. Wenn Sie Tätigkeiten in Deutschland ausführen, in Ägypten jedoch versteuern möchten, funktioniert dies grundsätzlich nicht. Sie müssten im Zweifel nachweisen / erläutern können, warum bestimmte Aufträge nicht in Deutschland ausgeführt worden sind.
Vorsätzlich in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte nicht zu erklären kann als Steuerhinterziehung ausgelegt werden.
Das deutsche Finanzamt wird den ägyptischen Steuerbescheid allgemein als Nachweis der in Deutschland steuerfreigestellten Einkünfte akzeptieren. Sollte es jedoch Regelungen in Ägypten geben, die aufgrund der steuerlichen Regelungen in Deutschland nicht 1:1 umgesetzt werden, dürften weitere Rückfragen entstehen und Belege einzureichen sein.
6)
Für Zwecke der Besteuerung ist die Nationalität nicht maßgeblich. Die Frage eines deutschen oder ägyptischen Paß ist somit nicht entscheidend.
7)
Das ägyptische DBA scheint nicht im besonderen Maße nachteilig zu sein. Es stellt wie die meisten DBA´s auf eine feste Einrichtigung ab. Andere DBA´s stellen allgemein auf den Tätigkeitsort ab.
Ich könnte Ihnen in dieser Hinsicht leider kein anderes bestimmtes Land empfehlen.
Wie schon erläutert, halte ich von dem Konstrukt Ihres ägyptischen Kollegen nicht so viel, da dadurch bewusst in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte nicht erklärt werden. Streng ausgelegt ist dies Steuerhinterziehung. Aufgrund der hohen Betriebsausgaben in Ägypten (Reisekosten!), kann natürlich eine Steuerung der Aufträge in Richtung Ägypten sinnvoll sein, dass ein möglichst hohes Einnahmevolumen in Ägypten steuerlichen durch den Ausgabenabzug verwertet werden kann.
Wenn das in Deutschland zu versteuernde Einkommen zzgl. Ägypten nur knapp über dem Grundfreibetrag liegt (wegen dem 1 Kind hätten Sie ja ggf. noch einen Kinderfreibetrag als Abzug) wäre der Steuersatz sehr gering (bei 25.000 Euro wären es nur 5,8 %, bei 20.000 Euro ca. 2 %)
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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mir ist die Wirkung des Progressionsvorbehalt beim DBA mit Ägypten nicht ganzn klar geworden, daher ein vereinfachtes Beispiel:
Verheiratet - Einnahmen in Deutschland und Ägypten:
1.) Deutsche Einnahmen:
Umsatz: 30000 Euro
-10000 (Krankenkassen, Rente + Abschreibungen, Fahrkosten..)
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20000 zuVersteuerndesEinkommen
2.) zusätzliche Ägyptische Einnahmen:
Umsatz: 33000 Euro
-18000 Pauschalisiert Abschreibungen
========
15000 Euro
- 3000 Steuer (25%)
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12000 Euro
Also: Einkommenssteuer und Steuersatz in Deutschland:
Wie wirkt sich dieser böse Progressionsvorbehalt aus?
A) Gar nicht? (wohl kaum) also:
Normaler Steuersatz auf 20000 Euro: ca 400 Euro
B) Progression schlägt voll zu? d.h: Steuersatz auf die 35000 Euro anteilig :-(
35000 Euro -> ca 4000Euro Steuer
Anteilig auf 20000 Euro -> ca 2300 euro
C) Nur auf das Einkommen über dem Freibetrag?
20000-17000€ = 3000 Euro
Darauf Grenzsteuersatz 25.7% -> 771 Euro
D.h. dann auch, dass ich bei nur 17000€ zvE. gar keine Steuern bezahlen müsste??
Und:
Iich entnehme Ihrer Antwort: Arbeiten die in D ausgeführt werden, müssen in D versteuert werden.
Aber (5.1.1) : Die Projekte, die überwiegend(!) remote von Ägypten aus ausgeführt werden, aber zum kleineren Teil auch vor Ort in D, dann ich doch in Ägypten versteuern, oder?
(sonst macht das alles keinen Sinn)
Freundliche Grüsse
der Steuersatz auf 35.000 Euro wäre 12% bei Zusammenveranlagung. 12 % v. 20.000 Euro ergeben dann eine Steuer i.H. v. 2.400 Euro.
Die Projekte, die überwiegend (so 75%) von Ägypten aus erbracht werden, können in Ägypten versteuert.
Bei 50/50 sollte eher nach Zeitanteilen aufgeteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
danke, also:
Der Progressionsvorbehalt wirkt so unangenehm wie befürchtet.
Daher bräuchte ich hohe Abschreibungen!
Ein Ägypten-Auftrag könnte so aussehen:
1) In Deutschland 1-2 Wochen einarbeiten,
2) Dann die Software in Ägypten programmieren,
aber alle 3-6 Wochen zurück nach Deutschland.
3) Die fertige Software in Deutschland abliefern, installieren etc: nochmal ein paar Tage.
Für alles zusammen(!) eine ägyptische Rechnung,
denn es wäre ja 3/4 in Ägypten.
Ausserdem komme ich nur so auf die hohen Abschreibungen (Reisekosten) damit es sich überhaupt lohnt. Das müsste doch vom Finanzamt akzeptiert werden?
Freundliche Grüsse
K. N.
aus Vereinfachungsgründen kann es angemessen sein, die Zurechnung zu den Tätigkeitsstaaten nach Schwerpunkt pro Auftrag vorzunehmen.
Allgemein wäre die Aufteilung nach Zeitanteilen zu schätzen.
Wenn Sie gezielt nichts in Deutschland versteuern, dürfte die deutsche Finanzverwaltung dies erstmal in Frage stellen und ggf. anders aufteilen wollen. Man würde dann argumentieren, dass in Deutschland eine Betriebsstätte gegeben ist. Dementsprechend wären es evtl. 75/25.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
so ganz verstehe ich das nicht, also:
1) Ich möchte ja nur die Aufträge in Ägypten versteuern, die ich auch teilweise von dort aus bearbeitet habe.
2) Siehe. DBA, Artikel 14 (1) - b):
Wenn ich mind. 90/Jahr Tage in Ägypten war, und in dieser Zeit an dem Auftrag gearbeitet habe, und dieser Auftrag meiner Freiberufler-Tätigkeit dort (also Software-Ing) zugeordnet werden kann, so kann ich es auch dort versteuern?!
Dort steht ja nichts von 75/25 oder so. Theoretisch müsste es auch reichen, wenn ich 91 Tage/Jahr an einer Software in Ägypten gearbeitet habe, und z.B. noch weitere 200 Tage in Deutschland, oder?
Freundliche Grüsse
K. N.
leider ist das nicht richtig.
Denn in dem Abkommen werden die Einkünfte nur insoweit dem Quellenstaat (Ägypten) zugerechnet als die Tätigkeit auch dort erbracht wird.
Dies ist sowohl in der Variante einer festen Geschäftseinrichtung als auch bei einem mehr als 90-tägigen Aufenthalt in Ägypten der Fall.
Aus Vereinfachungsgründen können Sie pro Auftrag nach dem Schwerpunkt zuordnen. Wenn Sie jedoch gezielt 0,-- in Deutschland versteuern, wird das deutsche Finanzamt dies in Frage stellen. Diese Auslegung ist nicht von dem Abkommenstext gedeckt. Ich kann Ihnen leider nichts anderes bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
ok und danke, aber noch eine Frage dazu:
Dann müsste es für das Finanzamt doch ok sein, wenn ich:
1) Bei Festpreis-Aufträgen: Falls sie zu >75% in Cairo abgearbeitet werden, in Cairo zu versteuern.
2) Bei Stundenweiser Abrechnung: Die Rechung Tagesgenau zu Unterteilen, also:
Alle Stunden in Deutschland vor Ort -> Deutsche Rechung.
Alles Stunden remote in Cairo -> Rechnung aus Cairo, und in Cairo versteuern
Richtig? Viele Grüsse aus Hamburg
K. N.
ich würde sagen, Ihre Vorgehensweise sollte in Ordnung sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff