Darlehensvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
zu meinem Elternhaus habe ich keinen Kontakt mehr.
Nun hat mich meine Mutter aufgefordert, ein Darlehen zurück zu zahlen, dass ich als 22-Jährige von ihr bekommen hatte.
Meine Frage ist, ob dieser Vertrag gültig ist, insbesondere die Verlängerungsklausel und ob ich das Darlehen zurück zahlen muss.
Ich hatte die ganzen Jahre nie den Vertrag als Original oder Kopie vorliegen, meine Mutter hat mich auch bis jetzt nie zur Rückzahlung aufgefordert.
Für Ihre Auskunft vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Diana Witt
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Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Vertrag inklusive Verlängerungsklausel ist gültig und wirksam. Das bedeutet, dass der Betrag 1996 fällig war bzw im Fall Ihrer damaligen Zahlungsunfähigkeit entsprechend später.
Hier wird die Verjährung wichtig, denn die Forderung der Mutter verjährte drei Jahre nach Fälligkeit, dann kann die Mutter den Betrag nicht mehr einfordern, wenn Sie Verjährung geltend machen.
Wenn Sie durchgehend bis heute zahlungsunfähig waren, ist der Vertrag nicht beendet, d.h. die Mutter kann auch dann den Betrag nicht einfordern.
Verjährung sollten Sie aber in jedem Fall geltend machen, um eventuelle Zinsen zu vernichten. Dazu reicht es aus, der Gegenseite gegenüber zu schreiben, dass Sie Verjährung für alle Forderungen geltend machen. Beschränken Sie das nicht auf Zinsen oder Hauptforderung.
Wenn die Gegenseite einen Anwalt einschalten, sollten Sie selbst auch einen Anwalt hinzuziehen, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.
Bitte teilen Sie kurz mit, ob Sie 1996 und später zahlungsunfähig waren.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort. Natürlich war ich nach 1996 zahlungsfähig. Laut Ihrer Aussage muss ich nun innerhalb welcher Frist Verjährung geltend machen?
Können Sie mir ein kurzes Kostenangebot erstellen, wenn Sie mir ein entsprechendes Schreiben für die Geltendmachung der Verjährung aufsetzen würden?
Mit freundlichen Grüßen
D. W.
Mit freundlichen Grüßen
Maria-Lioba Friederici
die Verjährung sollte sofort geltend gemacht werden, auch wenn es keine besondere Frist gibt. Es reicht ein Satz wie "Ich mache Verjährung geltend." Konkrete Forderungen sollten nicht genannt werden, da die Verjährungseinrede dann nicht für die anderen Forderungen gilt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt