Bewerbung
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Tochter beendet ihre kaufm. Lehre dieses Jahr und macht berufsbegleitend die Fachhochschulreife an der Abendschule mit dem Ziel im Herbst 2019 zu studieren. Da sie nicht übernommen wird sucht sie nun eine neue Stelle. Die FH wird bei den Bewerbungsgesprächen immer sehr hinterfragt da
es ja fast nahe liegt, dass sie die Arbeitsstelle nur bis Herbst 2019 benötigt, woran kein
AG interessiert ist. Meine Tochter hat nur sehr gut im Zeugnis, an der fachlichen Qualifikation hapert es also nicht.
Frage: ist es im Lebenslauf zwingend notwendig zu erwähnen dass sie FH an der Abendschule macht oder kann sie das auch weglassen ohne dass ihr nachher irgendwie Täuschung oder so nachgesagt wird ? Es ist natürlich nicht fair dem AG gegenbüber,aber sie benötigt eine Arbeitsstelle auch wenn es nur für 15 Monate ist.
Wenn eine Stelle auf 2 Jahre befristet ist, muss man diese 2 Jahre dann auch erfüllen oder braucht sie sich hierfür erst garnicht bewerben ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Fragenstellerin,
1) Zu zukünftigen oder aktuellen Berufs- oder Ausbildungsplänen muss man von sich aus keine Angaben machen.
2) Zumal man ja als Arbeitnehmer sowieso ohne große Probleme ohne Angabe von Gründe selber kündigen kann, wobei es natürlich auf die Vereinbarung zur Kündigungsfrist im jeweiligen Vertrag selbst ankommt.
3) Rein theoretisch denkbar wäre ein Schadensersatz nur in Fällen, in denen man den speziell nachfragenden Arbeitgeber falsche Angaben macht. Manchmal wird im Arbeitsvertrag für Nebenbeschäftigungen ein Genehmigungsvorbehalt eingefügt. Eine Ausbildung ist vom Wortlaut her aber keine "Nebenbeschäftigung" im klassischen arbeitsrechtlichen Sinne. . Zumindest, wenn eine Beeinträchtigung der Arbeitskraft ausgeschlossen werden kann, bestünde sowieso die Pflicht des Arbeitgebers der Abendschule zuzustimmen.
Ein einfaches Verschweigen reicht aber nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Ferner dürfte eigentlich bei "normalen" Berufen ein relativ zeitnaher Ersatz auch ohne Schäden möglich sein, wenn man jetzt nicht gerade als Pilot oder Chefchirurg arbeitet.
4) Bei befristeten Verträgen ist an sich keine Kündigung vor Ablauf der Vertragszeit möglich: § 15 TzBfG:
"(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist."
Entweder es liegt also ein Fall des Absatzes 3 vor oder man müsste an sich bis zum Ende arbeiten.
Normalerweise wird aber kein Arbeitgeber einen demotivierten Arbeitnehmer behalten wollen. Zumal nach § 888 Abs. 3 ZPO auch niemande zur Arbeit gezwungen werden kann.
Sollten Sie Nachfragen haben, stellen Sie diese gerne. Über eine Bewertung mit 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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Genau. In der Regel kann man das natürlich gegenüber neuen Arbeitgebern verschweigen.
Darauf war die Antwort gemünzt.
MfG
D. Saeger
- RA -
bitte vergessen Sie nicht die 5 Sterne Bewertung. -
Die Kollegen haben unter https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/arbeitssuche/freistellung-arbeitssuche.aspx die Frage detailliert aufgearbeitet:
"Voraussetzungen der Freistellung:
Ihr jetziges Arbeitsverhältnis ist ein Dauerarbeitsverhältnis. Hierzu zählen auch Ausbildungsverhältnisse und auf bestimmte längere Zeit abgeschlossene Arbeitsverträge (Befristung). Nicht hierzu zählen jedoch Aushilfsbeschäftigungen und Probearbeitszeiten.
Das Ende des jetzigen Arbeitsverhältnisses ist absehbar, weil
Sie eine ordentliche Kündigung mit Frist bekommen haben (fristlose Kündigungen beenden ein Arbeitsverhältnis in der Regel sofort, eine Freistellung ist daher nicht notwendig), oder
Sie Ihre Arbeitsstelle selbst gekündigt haben, oder
Sie einen befristeten Arbeitsplatz haben, oder
Sie einen fristgebundenen Aufhebungsvertrag mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber geschlossen haben.
Wichtig: Die Antragstellung
Beantragen Sie eine Freistellung möglichst frühzeitig. Kurzfristig gestellte Anträge dürfen vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Zum Beispiel weil kein Ersatz für Sie gefunden werden kann. In der Regel ist ein Antrag, der erst zwei Tage vor der Freistellung gestellt wird, zu kurzfristig. Im Antrag müssen sowohl der Grund der Freistellung als auch die voraussichtliche Dauer angegeben werden. Sie müssen keine Angaben zu dem konkreten potentiellen neuen Arbeitgeber machen. Wie viel Zeit Sie bekommen, hängt vom Einzelfall (u.a. wie viele Vorstellungstermine, Fahrtwege) ab. Das Gesetz (§ 629 BGB) trifft hier keine konkrete Vorgabe.
Ohne Zustimmung des Arbeitgebers dürfen Sie nicht einfach der Arbeit fernbleiben. Auch nicht wenn Sie einen Antrag auf Freistellung gestellt haben. Ihr Arbeitgeber darf, sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen, die Freistellung nicht verweigern.
Der Arbeitgeber darf Sie nicht auf Ihren Resturlaub zur Stellensuche verweisen. Wenn Sie vor Ihrem letzten Arbeitstag Ihren Resturlaub abbauen und in diesen Tagen Bewerbungsgespräche führen, ist Ihr Arbeitgeber zum Ausgleich verpflichtet. Der Ausgleich muss nicht zwingend finanziell erfolgen. Die aufgewendete Zeit kann wieder in Freizeit umgerechnet werden. Bereits gewährter und genommener Urlaub kann jedoch nicht für Freizeit zur Stellensuche im Nachhinein geltend gemacht werden.
Spezielle Regelungen:
Findet auf Ihren Arbeitsvertrag auch Tarifrecht Anwendung? Dann kann sich auch direkt aus dem Tarifvertrag ein Anspruch auf Freistellung ergeben. Ein Blick lohnt sich, schauen Sie nach! Regelungen zur Freistellung für Bewerbungsgespräche können auch zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffen worden sein. Informieren Sie sich daher immer (bei Ihrem Betriebsrat oder der Personalstelle), ob spezielle Regelungen für die Freistellung existieren.
Freistellung wofür?:
Neben dem Vorstellungsgespräch bei einem zukünftigen Arbeitgeber gehören auch Termine beim
Arbeitsamt
einem Assessment Center
privaten Jobvermittlungen
und Termine zur Absolvierung von Eignungstests und Untersuchungen, soweit sie für eine entsprechende Bewerbung erforderlich sind
zu den Terminen, für die Ihr Arbeitgeber Sie freistellen muss.
Probearbeitszeiten beim möglichen neuen Arbeitgeber sind hingegen nicht vom Zweck der Freistellung zur Arbeitssuche umfasst.
TIPP BEI WEIGERUNG ZUR FREISTELLUNG
Verweigert der Arbeitgeber die beantragte Freistellung zu Unrecht, dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung zurückhalten und das Vorstellungsgespräch durchführen. Der Arbeitgeber darf Ihnen deswegen keine Abmahnung aussprechen oder Ihnen kündigen.
Stellt sich allerdings heraus, dass der Arbeitgeber hier im Recht war, entfällt Ihr Lohnanspruch für den Zeitraum der tatsächlich nicht geleisteten Arbeit.
Wichtige Vorschriften
§ 629 BGB Freizeit zur Stellensuche
§ 616 BGB Vorübergehende Verhinderung"
MfG
RA Saeger