Betreuungsunterhalt
Fragestellung
Hallo,
ich bezahle Betreuungsunterhalt an meine Ex-Freundin. Unsere gemeinsame Tochter wird im März nächsten Jahres 3 Jahre alt. Nun hat meine Ex allerdings einen neuen Partner, der auch bei ihr wohnt. Im Oktober 2017 bekommen sie ebenfalls ein Kind zusammen. Muss ich dann trotzdem weiter Betreuungsunterhalt an meine Ex zahlen? Er ist doch mit Geburt des gemeinsamen Kind Unterhaltspflichtig
Danke für die Antwort
Lg
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Antwort von Rechtsanwältin Susanne Heck
Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Basis der mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen gebe ich Ihnen Folgende Antworten:
1) Zunächst einmal ist es zwar korrekt, dass der neue Lebenspartner Ihrer Exfreundin unterhaltspflichtig wird für das "neue" Kind, allerdings ist der Anspruch gegen Sie gesondert zu betrachten.
Erst in der Berechnung kann dies entscheidend sein, da der Bedarf der Mutter sich verändert haben kann. Stichwort anteilige Haftung!
Es kann sich aus den nachfolgenden Punkten eine Reduzierung (möglicherweisebis auf 0) des Unterhaltes ergeben!
2) Betreuungsunterhalt ist zu zahlen, soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
3)Der Unterhaltsanspruch endet nicht automatisch mit dem dritten Geburtstag. Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist ist sodann zu prüfen, ob der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Gründen des konkreten Einzelfalls zu verlängern ist. Liegen keine Verlängerungsgründe vor, entfällt der Unterhaltsanspruch vor dem Hintergrund der Eigenverantwortung, was bedeutet, dass der betreuende Elternteil selbst verpflichtet ist, eine Beschäftigung aufzunehmen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ab einem Kindesalter von 3 Jahren grundsätzlich keine Notwendigkeit der persönlichen Betreuung mehr besteht. Eine Ausnahme gilt jedoch für individuell erhöhte Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes, welche jedoch nachzuweisen wäre, wie beispielsweise eine Behinderung des Kindes oder einer erhöhten Pflegebedürftigkeit.
Entscheidend für den weiteren Anspruch ist die Prüfung der Frage, ob für die zu betreuenden Kinder überhaupt konkret ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Dabei sind natürlich die Besonderheiten vor Ort und die konkreten Möglichkeiten zu berücksichtigen. Bei bestehender Betreuungsmöglichkeit soll eine Erwerbstätigkeit von dem betreuenden Elternteil erwartet werden können, dessen zeitlicher Umfang dem der Betreuungsmöglichkeit entspricht.
4) Da die Kindesmutter beweispflichtig ist für die Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über das dritte Jahr hinaus, sollten Sie schnellstmöglich dazu auffordern hierzu Stellung zu nehmen. Da aufgrund des Babys die Situation sehr schwierig zu beurteilen ist, kann ich Ihnen nur raten einen Anwalt einzuschalten, der sich mit der MAterie auskennt und auch den Anspruch neu berechnen kann, da ja nun beide Väter analo § 1606 Abs. 3 BGB haften.
Für Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Meine Kontaktdaten gebe ich Ihnen ebenfalls gerne weiter, falls Sie eine Beauftragung in Erwägung ziehen oder Nachfragen stellen möchten:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Susanne Heck
Röntgenstr. 23
67454 Haßloch
Tel: 06324/ 8737375
RAin.Heck@web.de
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Susanne Heck
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