Betreuung
Fragestellung
Hallo,
ich war im März in der psychiatrischen Klinik und bekam einen Betreuer zugewiesen. Am Dienstag habe ich einen Anhörungstermin bei Gericht in Ingolstadt.
Der Betreuer arbeitet nicht optimal, liess sich nur 1x sehen und kostet mehr als meine Rente ist.
Bitte geben Sie mir Argumente an die Hand, damit ich den Richter was sagen kann. Ich will den Betreuer unbedingt wieder los haben. Bin soweit wieder stabil.
Hänge Schriftstücke an.
Eilt.
DAS Versicherung vorhanden
DAS SV075000794
Bitte nicht an ööfentlichkeit stellen.
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Antwort von Rechtsanwalt RA Michael Grübnau
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Betreuung ist gem. § 1908d BGB aufzuheben, wenn die Voraussetzung dafür weggefallen ist. Das können Sie mit dem Attest als Beweis führen, dass Sie gesundheitlich wieder stabil sind.
Betreuungsbedürftigkeit besteht nicht mehr, wenn die betreute Person ihre Angelegenheiten (wieder) selbst besorgen kann, wenn eine psychische Störung sie insoweit nicht mehr einschränkt ( BGH NJW-RR 2016, NJW-RR Jahr 2016 Seite 1411 = FamRZ 2016, FAMRZ Jahr 2016 Seite 2090; NJW 2014, NJW Jahr 2014 Seite 935 (NJW Jahr 2014 936) = FamRZ 2014, FAMRZ Jahr 2014 Seite 466 = Rpfleger 2014, RPFLEGER Jahr 2014 Seite 260; ).
Ihre Ärztin muss also bescheinigen, dass Sie bei Rechtsgeschäften nicht mehr beeinträchtigt sind.
Das Gericht kann aber bei Zweifeln einen Sachverständigen befragen.
Gem. § 1896 Abs.1 a BGB können Sie die weitere Betreuung ablehnen.
Der BGH formuliert gegenwärtig etwa, dass die betroffene Person – auch wenn sie psychisch krank ist – in der Lage sein kann, ihre Defizite im Wesentlichen zutreffend einzuschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte, unbeeinflusst von interessierten Dritten, gegeneinander abzuwägen und nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen ( BGH NJW-RR 2018, NJW-RR Jahr 2018 Seite 4 (NJW-RR Jahr 2018 5) = FamRZ 2018, FAMRZ Jahr 2018 Seite 134; NJW-RR 2016, NJW-RR Jahr 2016 Seite 711 (NJW-RR Jahr 2016 712); NJW-RR 2016, NJW-RR Jahr 2016 Seite 5; BGH NJW-RR 2018, NJW-RR Jahr 2018 Seite 4 (NJW-RR Jahr 2018 5) = FamRZ 2018, FAMRZ Jahr 2018 Seite 134 )
Allerdings kenne ich Ihr Krankheitsbild nicht, denn wenn bei Ihnen Rückfallgefahr besteht, kann das Gericht die Betreuung für einen begrenzten Zeitraum weiter anordnen.
Dagen können Sie aber Beschwerde zum Landgericht erheben.
Ohne Ihre genaue finanzielle Situation zu kennen, kann ich zur Höhe der Vergütung des Betreuuers nichts sagen. Regelmäßig werden Fallpauschalen gezahlt, die sich unter anderem daran orientieren, ob Sie mittellos oder bemittelt sind.
Man kann aber rügen, dass die Vergütung nicht nachvollziehbar dargelegt ist.
Anscheinend wurden Sie wegen Vermögens in die höchste Fallpauschalengruppe eingestuft.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht
PS: Ich werde für Sie noch eine Deckungszusage Ihres Rechtschutzversicherers einholen und hier gezahlte Gebühren dann bei ersteilter Kostenübernahme erstatten.
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Soweit Ihnen yourxpert eine Vollmacht für die Einholung einer Deckungszusage bei Ihrem Rechtschutzversicherer übermittelt hat, bitte ich Sie, diese unterschrieben wieder hoch zu laden. Falls nicht, bitte nochmals melden.
Angenehmen Sonntag!