Auskunft Erbe Pflichtteil
Fragestellung
Habe noch Klärungsbedarf für meine Anfrage vom 04.06.2013
Die Erblasserin ist am 06.04.2013 verstorben.
Der Halbbruder hat das ihm vorliegende Testament erst 6 Wochen danach zum zuständigen Amtsgericht gegeben.
Testament (siehe Dateianhang)
Nach einem Telefonat mit dem Erben (Halbbruder) war schon klar, dass dieser diese
Zahlung nicht freiwillig tätigen wird (er ist der Auffassung, dies sein ein „gerichtliches Verfahren“). Er ist weiterhin der Auffassung, das Vermögen der gemeinsamen Mutter sei ja alles „nur von seinem Vater“.
Eine weitere persönliche Kontaktaufnahme ist zwecklos.
Am 03.07.2013 hat mein Mann deshalb per Einschreiben / Rückschein eine Zahlungsaufforderung mit Angabe der Bankverbindung an den Erben gesandt.
Die Annahme des Schreibens wurde am 06.07.2013 dokumentiert (siehe Dateianhang)
Mein Mann will aber nun zusätzlich seinen Pflichtteil (bzw. Pflichtteilergänzung) einfordern.
Da meinem Mann die genaue Höhe des Nachlasses (Konten, Sparbuch, Barvermögen, Schmuck, Möbel, Hausrat etc.) nicht bekannt ist, wie kann er an die entsprechenden Informationen kommen bzw. kann er Einsicht verlangen in die Kontoauszüge (auch bis zu 10 Jahre zurück), Sparbuch/bücher?
Der Erbe (Halbbruder) wird diese Auskünfte nicht so ohne weiteres freiwillig geben.
1. Wie muss er jetzt richtig vorgehen, um den Pflichtteil-Ergänzungsanspruch geltend zu machen und gleichzeitig den Erben rechtlich bindend in Verzug zu setzen, ohne jetzt schon dafür Klage beim Nachlassgericht einreichen bzw. einen Rechtsanwalt einzuschalten?
2. Wie müsste das richtig formuliert werden?
3. Soll er erst abwarten, bis das Vermächtnis ausgezahlt wurde?
Zu Ihrer Information
Hier die etwas ausführlichere Vorgeschichte:
Die Mutter meines Mannes war in 2. Ehe verheiratet. Dieser Ehemann ist bereits 1994 verstorben und hat sie zur Vorerbin seines Vermögens (u. a. Haus und Ackerland) und seinen Sohn (den Halbbruder meines Mannes) zum Nacherben bestimmt. Sie durfte alles für sich verwenden und verbrauchen, aber nichts verschenken.
Sie hat von Beginn der Ehe an im landwirtschaftlichen Betrieb Ihres Mannes immer mitgearbeitet und außerdem fast 15 Jahre lang den Schwiegervater bis zum Tode gepflegt.
Die Mutter hat selbst mehrere Morgen Ackerland mit in die Ehe hineingebracht.
Im Zuge der Flurbereinigung wurde alles Land aber irgendwann auf den Namen des 2. Ehemannes im Grundbuch eingetragen.
Was ist mit dem Land, was sie mit in die Ehe gebracht hat?
Unseres Wissens wurde das komplette Ackerland nach dem Versterben des 2. Ehemannes verpachtet.
Zählen die Pachteinnahmen zum Vorerbe oder (teilweise) zu ihrem Vermögen?
Außerdem hatte sie Lebensversicherungen abgeschlossen, die auch ausgezahlt (innerhalb der letzten 10 Jahre) wurden.
Davon wurde u. a. das komplette Dach des Hauses neu eingedeckt und ein Teil des Geldes wurde für ein neues Auto des Halbbruders verwendet.
War die Mutter verpflichtet, von ihrem eigenen Vermögen die Instandsetzung bzw. Neueindeckung des Daches zu finanzieren oder hätte dies aus den Pachteinnahmen bzw. Vermögen des verstorbenen Ehemannes finanziert werden müssen?
(Es war übrigens keine kompl. Neueindeckung nötig, Eine Reparatur wäre vollkommen ausreichend gewesen; sie hat das deshalb gemacht, weil sie meinte, „wenn ich es nicht mache, dann macht es später auch keiner“.
Hierdurch wurde das Erbe bzw. der Pflichtteil meines Mannes erheblich geschmälert, und dem Halbbruder wurde sein Nacherbe aus dem Vermögen der Mutter instand gehalten.
Der Halbbruder wohnt ebenfalls im dem Haus.
Außerdem hatte der (Erbe) Halbbruder seit einiger Zeit (wir wissen leider nicht genau, seit wann)
Kontovollmacht über den Tod hinaus und es war angeblich u. a. auch ein Sparbuch für die Kosten der Beerdigung vorhanden
Bitte um Mitteilung, wieviel ich evtl noch an Sie zahlen sollte.
Vorerst schon mal vielen Dank
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Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrte Ratsuchende,
als Pflichtteilsberechtigter Erbe hat Ihr Ehemann gegen den Erben (seinen Halbbruder) einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Todestag der Mutter. Wenn der Bruder diese Auskunft nicht freiwillig erteilt, kann der Anspruch gerichtliche durchgesetzt werden.
1.
Zur Geltendmachung des Anspruchs und in Verzugsetzung muss der Erbe zur Auskunftserteilung (unter Beifügung entsprechender Belege, wie Kontoauszüge, etc.) über den den Bestand des Nachlasses der Mutter zum Todeszeitpunkt schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist (ca. 14 Tage) aufgefordert werden.
2.
"Zwecks Berechnung meines Pflichtteils fordere ich Dich auf, mir über den Bestand des Nachlasses unserer Mutter, bezogen auf Ihren Todestag umfassend Auskunft zu erteilen unter Aufführung aller Aktiva und Passiva und unter Beifügung entsprechender Belege (Kontoauszüge, etc.)."
3.
Das ist jedenfalls nicht zwingend notwendig.
Ich hoffe die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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