Auftraggeber
Fragestellung
Hallo Frau True- Bohle,
da Sie mir letztes Mal so gut helfen konnten, eine weitere Frage:
Ich habe eine Werkleistung (2 Thermen mit Neuleitungen) erbracht.
Eine Frau hat mir dazu eine Auftragsbestätigung für mein Angebot unterschrieben.
Ihr gegenüber habe ich abgerechnet.
Nun behauptet die Tochter der Frau, sie bilde mit ihrer Mutter eine Grundstücksgemeinschaft und die Tochter sei die Haupteigentümerin. Weiter, dass ich dadurch gar keinen Auftrag erhalten habe.
Ich wusste, dass in dem Haus mehrere Parteien wohnen. Und auch eine weitere mit demselben Nachnamen, in deren Wohnung ich auch musste und gelassen wurde.
Meine Frage:
Wer ist mein Auftraggeber gegen den ich die Rechnung eintreiben kann?
Freundliche Grüße
N.P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
gehen Sie gegen die Mutter vor.
Diese ist Auftraggeberin und hat aus dem Vertrag mit Ihnen nach § 632 BGB die Vergütung zu zahlen.
Ob - was bezweifelt werden muss - die Tochter am Grundstück eine Mehrheit hat oder nicht, spielt gar keine Rolle. Das mögen die Beiden dann intern klären.
Selbst wenn die Mutter eine interne Vereinbarung überschritten hat, hat das also im Verhältnis nach außen Ihnen gegenüber kenie Wirkung
Entscheidend ist für Sie die unterzeichnete Auftragsbestätigung. Und wenn dort die Mutter als Auftraggeberin unterzeichnet hat, hat sie über § 632 BGB auch die Zahlung zu leisten.
Frü Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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