Abtransport von Aushuberde
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Sylvia True-Bohle,
nachdem Sie mir in den letzten Tagen bereits zwei Fragen auf dem Gebiet Baurecht beantwortet haben, möchte ich mich mit einer weiteren Frage Sie wenden.
Meine Tochter hat einen (GU) Bauvertrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Bestandteil dieses Vertrages ist auch das Ausheben der Baugrube, jedoch nicht die Abfuhr und Entsorgung der überschüssigen Aushuberde.
Meine Tochter hat sich daher an das Unternehmen gewandt, welches von dem GU mit dem Ausbaggern der Baugrube beauftragt worden war und mit diesem einen Vertrag über die Abfuhr und die Entsorgung der Aushuberde geschlossen. (Dieser Vertrag ist als Anlage beigefügt) Es war damals vorgesehen, dass die gesamte Aushuberde entsorgt werden sollte.
Nachdem mit den Baggerarbeiten und der Abfahrt der Erde begonnen wurde, hat es sich ergeben, dass ca. 100 qm Erde auf dem Baugrundstück verbleiben können. Mein Schwiegersohn hat dies daher dem Baggerfahrer angewiesen, dieser hatte sich jedoch geweigert und gesagt, dass er alle Erde wegfahren werde. Daraufhin hatte meine Tochter den Chef des Baggerunternehmens angerufen und ihn ebenfalls angewiesen, ca. 100 qm Erde auf dem Baugrundstück zu belassen. Auch dieser weigerte sich dies tun, mit der Begründung, es sei nunmehr zu spät, diese Änderung der Beauftragung meiner Tochter zu ändern. Es wurde dann auch alle Erde weggefahren, mit der Folge, dass dadurch Kosten für Abfuhr und Deponierung der Erde sowie Antransport und Ankauf neuer Erde anfallen.
Meine Frage hierzu:
Hätte meine Tochter nicht das Recht gehabt, die Menge der abzutransportierenden Erde zu ändern und dementsprechend das Baggerunternehmen die Pflicht, ihre Anweisung zu befolgen und 100 qm Erde auf dem Baugrundstück zu belassen?
Ist der Vertrag zwischen meiner Tochter und dem Baggerunternehmen als Bauvertrag zu werten?
Mit freundlichen Grüßen
B. H.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Vertrag ist als Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff BGB zu werten.
Da es losgelöst vom GU-Vertrag ein eigenständiger Vertrag ist, wird es auch nicht als Bauvertrag mit den Möglichkeiten der einseitigen Vertragsanderung zu werten sein.
Das hat dann zur Folge, dass der Vertrag von beiden Seiten zu erfüllen ist.
Der Auftraggeber (Ihre Tochter) hat daher nach dem Gesetz keine Möglichkeit, nachträglich dem Auftragnehmer Unternehmer) Änderungen vorzugeben.
Wenn der Unternehmer also die Änderungswünsche Ihrer Tochter missachtet und seine Leistung so ausführt wie ursprünglich bestellt, verhält er sich sogar vertragsgerecht.
Eine (nachträgliche) Änderung bedarf daher immer der Zustimmung BEIDER Vertragsparteien, und daran fehlt es hier.
Zwar menschlich und moralisch unverständlich und Ihre Tochter sollte das auch mit dem GU besprechen, damit dieser vielleicht noch einwirkt - rechtlich hat Ihre Tochter aber keinen Anspruch auf die nachträgliche, einseitige Änderung.
Das hätte dann sofort vor Ort der Vertrag fristlos gekündigt werden müssen. Das ist aber nicht geschehen und lässt sich so auch nicht konstruieren.
Ich bedauere, beie bessere Auskunft erteilen zu können. Die Rechtslage spricht aber eindeutig gegen Ihre Tochter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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