AirBnB
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag, folgend nochmal das Setting:
Ich bin in Leiningen (RLP) gemeldet, würde gerne eine Wohnung in Köln anmieten, in der ich mich beruflich, aber auch privat aufhalte und zudem über AirBnB vermiete. ZUSÄTZLICH würde ich gerne in Kürze mit meiner Freundin in Köln eine Wohnung beziehen, mich also entsprechend ummelden.
Wie sieht es da mit den Gesetzen zur doppelten Haushaltsführung / Zweitwohnsitz aus - Wird die doppelte Haushaltsführung in der Steuer angegeben, bzw muss sie irgendwo beantragt werden? Info nochmal: es wird UNTER ANDEREM auch als Büro für mich verwendet.
MFG
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo und vielen Dank für die weitere Beauftragung!
Grundsätzlich kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine doppelte Haushaltsführung beantragt werden (auf der Anlage N bei den Werbungskosten). Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass zwei Haushalte bestehen und dass das Vorhalten einer der Wohnungen berufsbedingt ist. Wenn Sie z.B. an Ort A wohnen und in Ort B arbeiten, können Sie in Ort B eine Wohnung anmieten und diese Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ansetzen. Es wäre aber auch möglich, wenn Sie in Ort B arbeiten und wohnen und Ihren zweiten Wohnort nach A verlagern, weil sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befindet (z.B. familiäres Umfeld, Vereinsleben). Hier handelt es sich dann um einen so genannten Wegverlegungsfall. Sollten Sie die Zweitwohnung auch untervermieten, so können Sie die Miete nur anteilig im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abziehen. Die auf die Untervermietung entfallende Miete wäre dann hier als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, weil diese Aufwendungen mit den Vermietungseinkünften in Verbindung stehen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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