Airbnb Einkünfte und Umsatzsteuer
Fragestellung
Hallo,
ich habe erstmalig meine Eigentumswohnung in München 2 Wochen lang über die Airbnb Plattform an Geschäftsleuten vermietet und 1.967,17 Euro verdient. Das war im April/Mai und ich war beruflich unterwegs. Das Geld hat Airbnb Ireland mit VAT ID: 9827384L überwiesen. Ich habe vor dies im Oktoberfest zu wiederholen, während ich im Urlaub bin. Mir ist klar, dass ich nächstes Jahr diese Einkünfte in meine Steuererklärung eintragen muss, weiss aber nicht was für die Umsatzsteuer gilt. Ich bin Freiberuflerin und Umsatzsteuerpflichtig für meine Haupttätigkeit und bin im Begriff meine Vierteljahres-Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. Muss ich da die Airbnb Einkünfte jetzt schon melden?
Danke schon mal vorab
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Antwort von StB Fachberater f. Int. StR Patrick Färber
Sehr geehrter Fragesteller,
für Ihre Anfrage möchte ich Sie auf Basis des beschriebenen Sachverhalts und Ihres Einsatzes wie folgt orientieren:
- Die Kurzzeitvermietung an andere Personen ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der Steuersatz beträgt 7%
- Da Sie bereits umsatzsteuerlich Unternehmerin sind (keine Kleinunternehmerin), gehen diese Umsätze mit in Ihre Voranmeldung ein. Umsatzsteuerlich gibt es immer nur ein einziges Unternehmen, egal welche verschiedenen Tätigkeiten Sie einkommensteuerlich haben. Es werden alle Umsätze zusammengefasst (und alle Vorsteuern).
- Aufgrund eines Vermietungsvorgangs erhalten Sie von airbnb den Übernachtungspreis, den der Gast gezahlt hat, "brutto" ausgezahlt, d.h. wenn ein Gast z.B. EUR 107,- für die Übernachtung gezahlt hat, dann müssen Sie EUR 7,00 an das FA abführen und in der Voranmeldung unter Umsätze mit 7% den Netto-Umsatz von 100,- eintragen.
- Allerdings stellt Ihnen airbnb eine Rechnung für Servicegebühren, hier mit einer deutschen Umsatzsteuer von 19%. Dieser Bruttobetrag wird vom Übernachtungspreis abgezogen und Sie erhalten den Auszahlungsbetrag. Dies sind für Sie Kosten im Rahmen der Vermietung.
- Die Rechnungstellung mit 19% ist streng genommen nicht korrekt, denn Sie haben airbnb vermutlich im System nicht mitgeteilt bzw. hinterlegt, dass Sie Unternehmerin im Sinne der USt sind. Airbnb behandelt Sie im Moment als Privatperson. Wenn Sie eine Umsatzsteuer-ID Nr mitteilen/hinterlegen, dann wird airbnb die Rechnung für die Servicegebühr NETTO stellen und Sie müssen im Wege des ReverseChargeVerfahrens die Umsatzsteuer für Airbnb abführen, haben aber in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug. Daher würde ich aus Vorsichtsgründen die Vorsteuer aus der Servicegebühr nicht abziehen, da es sich um eine Rechnung mit falschem Steuerausweis handelt.
- Ich kann aus der Aufstellung mit der Spalte "Earnings" nicht erkennen, ob dort die Servicegebühr schon abgezogen wurde, aber falls dies die reinen Übernachtungskosten wären, dann müssen Sie hierauf in der UStVA EUR 1.967,17/107*7 = EUR 128,69 USt abführen und in der USt-VA als BMG EUR 1.838,48 erfassen, denn die Einnahmen sind Ihnen ja schon zugeflossen.
Ich hoffe, ich konnte Sie orientieren.
Viele Grüße
Patrick Färber, StB
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Vielen Dank!
- KZ 86 ist KORREKT
- Nein, keine gesonderte Anmeldung, da einkommensteuerlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen; diese müssen nicht gesondert angemeldet werden wie Sie es z.B. sicherlich für Ihre freiberufliche Tätigkeit machen mussten. Sie geben die Vermietungseinkünfte planmäßig im Steuerjahr 2019 in der Anlage V ab.