Ist mein Unternehmen ein Finanzdienstleister?
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Frage:
Bedarf mein Unternehmen der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 32 Absatz 1 KWG)?
Wenn ja, wie sollte vorgegangen werden?
Wenn nein, welche Bezeichnung würde das Unternehmen haben?
Beschreibung:
Das Unternehmen hat sehr starke Ähnlichkeiten mit Plattformen wie AirBnB, Upwork und Fiverr und ist selbst ein Peer-to-Peer Unternehmen.
Das Unternehmen vermittelt sich gegenseitig unbekannte Reisende, die gemeinsam ein Apartment oder Ferienhaus bei AirBnB o.Ä. buchen, um so die Kosten der Unterkunft zu teilen.
Das Unternehmen erhält eine Bezahlung der Kunden A und B und gibt diese an Kunde C weiter, sobald dieser die Unterkunft gebucht hat. Kunde C bucht und bezahlt also zunächst das ganze Apartment und erhält schließlich von dem Unternehmen die Kostenanteile der anderen Reisenden zurück.
Somit vermittelt das Unternehmen Finanzen von Kunde A und B zu Kunde C und stellt eine Sicherheit für alle Parteien dar.
Im Endeffekt ist das Unternehmen auch mit Reisebüros zu vergleichen, wobei wir nicht die Buchung selbst vornehmen sondern ein weiterer Kunde selbst. Lediglich wird wie im Reisebüro eine Gebühr für die Vermittlung der Kostenanteile erhoben.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
grds. würde ich wegen der Treuhandlösung die Lizenzpflicht bejahen. Das ist ja auch der Grund, warum ebay.de von dieser Lösung Abstand genommen hat - siehe hierzu auch
https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/finanzaufsicht-wenn-pizzadienste-zu-banken-werden/6918570.html . Und als Gesetz § 10 ZAG.
Zumindest sieht die Bafin solche Modelle derart. Ob man Bußgelder riskiert und / oder schlafende Riesen wecken soll, ist eine Frage der Taktik.
Über eine Bewertung mit 5 Sternen würde ich mich freuen. Bei Nachfragen bitte zuerst direkt hier im thread melden.
MfG
D. Saeger
- RA -
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Bewertung des Kunden
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Leider bin ich sehr unzufrieden mit ihrer Antwort (bestehend aus 4 Sätzen an Inhalt).
Meine Frage, wie vorgegangen werden sollte, wurde gänzlich ignoriert.
Außerdem senden sie mir als Antwort einen Zeitungsartikel von 2012, sprich von vor 6 Jahren.
Den Satz "Das ist ja auch der Grund, warum ebay.de von dieser Lösung Abstand genommen hat", hätten Sie wohl auch anders formuliert, wenn Sie denn Artikel selbst gelesen hätten.
Ich bewerte Sie nun offensichtlich, zu Ihren Gunsten, nicht öffentlich, hoffe jedoch, dass Sie eine schlüssige und treffende Antwort schreiben könnten, im Gegensatz zur Letzteren.
Ansonsten brauchen Sie sich nicht bemühen und ich werde nur mein Geld zurückverlangen.
Mit freundlichen Grüßen
I. Stock
nach § 10 ZAG nehmen Sie recht eindeutig genehmigungspflichtige Zahlungsdienstleistungen vor.
Daran ändert es auch nichts, dass der Artikel 6 Jahre alt ist.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- RA -
Es ist keine Finanzdienstleistung im Sinne des KWG, aber im Sinne des ZAG.
Ich hoffe, Sie konnten die Antwort nunmehr deutlicher erfassen.
MfG
D. Saeger
- RA -
meine Frage, wie vorgegangen werden soll, wenn Sie die Lizenzpflicht bejahen, wurde von Ihnen immer noch ignoriert.
MfG
Sie sollten natürlich um Feststellung der Lizenzfreiheit bitten und hilfsweise den Antrag auf Erteilung der Lizenz stellen.
MfG
D. Saeger
- RA -
§ 4 Abs. 4 ZAG sieht vor:
"(4) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung als Institut, Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittent zwischen dem Betreiber und der Bundesanstalt oder einer anderen Verwaltungsbehörde streitig ist. Ihre Entscheidungen binden die anderen Verwaltungsbehörden."
Insofern kann im Umkehrschluss die Bafin auch entscheiden, dass ein Unternehmen nicht den Vorschriften des ZAG unterliegt.
Wenn Ihr Unternehmen nicht unter § 1 ZAG fallen sollte, was es aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tut, dann wäre es erlaubnisfrei.
Mit feundlichen Grüßen
D. Saeger
- RA -
wenn Sie mir noch die Frage abschließend beantworten könnten, unter welchen Voraussetzungen eine Lizenz erhältlich ist, wäre meine ursprüngliche Frage beantwortet.
Vielen Dank,
I. Stock
MfG
D. Saeger
- RA -