Abbruch einer Umschulung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich befinde mich momentan in einer Umschulung,
für die ich einen Bildungsgutschein durch die Arbeitsagentur erhalten habe.
Da ich mit der Umschulung jedoch sehr unzufrieden bin, würde ich diese gerne
abbrechen und stattdessen eine Beschäftigung aufnehmen.
Meine Frage lautet daher, ob ich die Umschulung jederzeit für eine neue Beschäftigung
abbrechen kann oder ob ich dann damit rechnen muss, dem Bildungsträger oder
der Agentur für Arbeit die Kosten der Umschulung erstatten zu müssen?
Gibt es hierfür besondere Anforderungen an die neue Tätigkeit oder muss
ich eine bestimmte Frist einhalten, wenn ich eine neue Tätigkeit aufnehme?
Eine Kopie des Umschulungsvertrags habe ich diesem Schreiben angehängt.
Mit freundlichen Grüßen
Nils-Oliver G.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst ist es so, dass Sie jederzeit die Umschulung abbrechen können. Allerdings geht damit ein sehr hohes Kostenrisiko einher, da Sie möglicherweise mit den Kosten der weiteren Umschulung belastet werden, trotzdem Sie nicht mehr an dieser teilnehmen.
Daher empfehle ich bereits zu diesem Zeitpunkt konkret mit dem Maßnahmenträger, hier der Arbeitsagentur, zu besprechen, welche Möglichkeiten der Beendigung der Umschulung bestehen.
Es dürfte nämlich nicht nur hier ein Vertrag zwischen dem Unternehmen bestehen, dass die Umschulung durchgeführt, sondern durchaus auch ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Maßnahmeträger, der Arbeitsagentur. Hier sollten Sie schauen, welche Regelungen zur Übernahme der Kosten bei Abbruch oder vorzeitiger Beendigung vereinbart worden sind.
Alleine aus dem Vertrag mit dem Unternehmen ist ersichtlich, dass Sie bei entsprechendem Abbruch der Umschulung die Kosten der Umschulung weiter tragen müssen, bzw. hier der Maßnahmeträger. Dies wird dieser sicherlich Ihnen gegenüber geltend machen.
Nur dann, wenn ein fristloser Kündigungsgrund besteht bzw. der Dienstleister hier seine Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringt, wäre eine Beendigung der Umschulung möglich, ohne dass weitere Kosten anfallen. Hierzu muss es allerdings entsprechende handfeste Gründe geben, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Daher empfehle ich Rücksprache mit Ihrem Sachbearbeiter zu nehmen und den weiteren Vorgang Ihrer Ausbildung und Ihres Arbeitslebens mit diesem zu besprechen. Von einem unbegründeten Abbruch der Umschulung ohne Rücksprache rate ich Ihnen in jedem Fall ab.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Viele Grüße
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auch bei Folgefragen.
vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit der Arbeitsagentur habe ich keinen gesonderten
Vertrag bzw. eine gesonderte Eingliederungsvereinbarung zu beginn der Umschulung abgeschlossen. Meine zuvor unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung ist bereits abgelaufen,
eine neue habe ich nicht unterschrieben.
Ich habe lediglich einen Bildungsgutschein erhalten.
Wäre die Aufnahme einer Beschäftigung kein Grund
für eine fristlose Kündigung?
Mit freundlichen Grüßen
Nils-Oliver G.
Die Rechtsfolgen bei Abbruch der Umschulung, insbesondere die Zahlung von Schadenersatz müssen in der Eingliederungsvereinbarung (EGV) festgehalten sein. Das heißt, dass die Kosten der Umschulung und der der daraus resultierende Schadenersatz in der EGV detailliert aufgeführt werden müssen.
daher ist es ungewöhnlich, dass für die Umschulung nicht mit ihnen eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.
Bei der Umschulung müssen Sie die beiden Rechtsverhältnisse sehen, zum einen der Vertrag, der zwischen Ihnen und dem Dienstleister besteht und zum anderen das Interesse der Agentur Sie in Arbeit zu bringen und dass die Agentur hier die Finanzierung übernimmt und mit ihnen möglicherweise hier ein Rechtsverhältnis eingegangen ist.
Laut den vorliegenden AGB stellt eine Arbeitsaufnahme ein fristloses Kündigungsrecht dar. Gleichzeitig ist dort aber festgelegt, dass eine vorzeitige Kündigung mit der fördernden Stelle abzusprechen ist und dass möglicherweise hier Zahlungen bei vorzeitiger Kündigung noch möglich sind. Dabei ist auch keine Unterscheidung zwischen ordnungsgemäße und fristlose Kündigung in den AGB vorgenommen worden.
Daher sollten Sie Ihr Vorhaben entsprechend mit dem Träger als auch dem Dienstleister absprechen und sich schriftlich versichern lassen, dass Ihnen keine weiteren Kosten entstehen.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.