Vernünftigerweise kommen immer mehr Eigentümer zu der Überzeugung, dass Rauchmelder eine sinnvolle Investition darstellen.

Sind die Räume jedoch vermietet, gehen immer mehr Vermieter dazu über, die Anmiete- und Wartungskosten von Rauchwarnmeldern auf die Mieter abzuwälzen.

Insoweit hat nunmehr das LG Magdeburg mit Urteil vom 27.09.2011, Az.: 1 S 171/11, den Vermietern mit einer doch etwas ungewöhnlichen Begründung Recht gegeben:


Das Landgericht führt aus, dass die erstmalige Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern eine zustimmungspflichtige Modernisierungsmaßnahme ist, die eine nicht unwesentliche Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnung darstellt.

Nach der Auffassung des LG kommt es also nicht darauf an, ob diese Kosten zuvor mietvertraglich als umlagefähig vereinbart worden sind.



Das LG ist der Auffassung, dass es sich dabei um Betriebskosten handelt, die nach Abschluss eines Mietvertrages aufgrund einer Modernisierung entstanden sind. Sie sind daher vom Mieter zu tragen.



Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle