Zweitwohnungssteuer
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
hiermit bitte ich Sie um eine Auskunft zum Thema Zweitwohnungssteuer. Ich besitze ein Wohnhaus in 06493 Harzgerode OT Straßberg (Harz), das ich von meinem Vater geerbt habe. Das Haus ist sehr alt aber recht groß (8 Zimmer, Küche, Bad, Nebengelass). Es steht fast das ganze Jahr über leer. Ich nutze es nur, wenn ich dort ein paar Urlaubstage verbringen möchte (max. 2 Wochen/Jahr).
Von der Stadt Harzgerode erhielt ich bis 2017 jedes Jahr einen Steuerbescheid über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 120 €. Es wurde ein jährlicher Mietaufwand von 3600 € als Basis angenommen.
Seit vorigem Jahr wurde die Zweitwohnungssteuer auf 163 €/Jahr erhöht, wobei die gleiche Basis angenommen wurde.
Ich bitte Sie nun, mir mitzuteilen, ob die Zweitwohnungssteuer in dieser Höhe berechtigt ist. Außerdem interessiert mich, wie man auf den Mietaufwand von über 3600 €/Jahr kommt, zumal das Haus mir selbst gehört.
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
K. R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Abend und vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert. Ich möchte Ihre Frage gerne wie folgt beantworten.
Grundsätzlich ist die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in einer Satzung der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde geregelt. Die Stadt Harzgerode hat lt. Homepage der Stadt die neue Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer am 16.11.2017 mit Wirkung zum 1.1.2018 neu verfasst. Insbesondere ist geregelt, dass bei einem jährlichen Mietaufwand von 3.600 Euro und mehr eine Jahressteuer von 163 Euro p.a. erhoben wird. Ich vermutet, dass mit der neuen Satzung einer Erhöhung der bisherigen Zweitwohnungsteuer einher gegangen ist.
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aufgrund einer üblichen Miete, die für eine vergleichbare Wohnung zu zahlen wäre. Dabei ist es unerheblich, ob die Miete tasächlich gezahlt wird, oder wie in Ihrem Fall Ihnen die Wohnung selbst gehört.
Eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer wäre möglich, wenn Sie die Wohnung aus beruflichen Gründen vorhalten. Ansonsten besteht die Verpflichtung auch, wenn Sie die Wohnung nur an wenigen Tagen tatsächlich nutzen. Es kommt in dem Fall nur darauf an, dass Sie die Wohnung tatsächlich häufiger nutzen könnten.
Sofern die berufliche Nutzung nicht zutrifft, ist die Erhebung der Zweitwohnungsteuerleider (leider) rechtmäßig.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein. Sollten Sie mit meiner Beratung zufrieden sein, freue ich mich über eine positive Bewertung.
Herzliche Grüße!
Knut Christiansen
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vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung meiner Frage.
Mit freundlichen Grüßen
K. R.
Antwort des Experten: Gern geschehen !