Zwangssicherungshypothek seit 1998 und Verzinsung-Zahlen?
Fragestellung
Liebes Anwalts-Team,
vorweg möchte ich mittilen, dass ich die Onlineberatung wegen Schwerhörigkeit und Schwerbehinderung bevorzuge.
Mein Bruder und ich haben das Mietshaus unserer Mutter vererbt bekommen. Es finden sich mehrere Zwangssicherungshypotheken darin und das Haus ist auch noch (nach Auszahlung der LV) mit ca 30.000€ belastet.
Da wir bei den Grundbucheinträgen nicht ganz durchsteigen haben wir bei den Gläubigern nachgefragt wie hoch die derzeitign Forderungen sind.
Nun habe ich von der Firma XXX die Antwort ehalten, dass auf die Forderung von derzeit ca. 2.200€ nicht verzichtet werden kann. Und es wurde folgende Rechnungsaufstellung gemacht:
Pos./ BuchDat./ BelegDat./ Aktion/ Bezug/ Streitwert/ Einzelbewegung/ Betrag €
1/ 09.07.1922/ 09.07.1922/ Mahnkosten/ ---/ --------/ ----------------/ 5,11
2/ 09.07.1922/ 09.07.1922/ Anspruch aus KV gem. Rechnung v. 09.07.1922/ 382,85
3/ 09.07.1922/ 09.07.1922/ Anspruch aus KV gem. Rechnung v. 09.07.1922/ 157,23
4/ 09.07.1922/ 09.07.1922/ Anspruch aus KV gem. Rechnung v. 09.07.1922/ 87,55
5/ 11.11.1998/ 11.11.1998/ Mahnbescheid Gebühr/ Streitw. 627,63/---/ -/ 76,44
10/10 Prozeßgeb. gem §§11,31,I1,43I1 BRAGO/ 66,47/ ---
Auslagenpauschale gem. §26 BRAGO / 9,97/ ---
6/ 11.11.1998/ 11.11.1998/ MB Gerichtskosten/ ------------------------/ 23,01
7/ 03.12.1998/ 03.12.1998/ VB Gebühr (vorl. unverz.)/Streitw. 627,63/-/ 38,24
5/10 Verhandl.Geb. gem. §§ 11,33I,43 I 3 BRAGO/ 33,23/ ---
Auslagenpauschale gem. §26 BRAGO / 5,01/ ---
8/ 11.04.2011/ 09.12.1998/ Storno unverz. Kosten/ StW. 627,23/ -------/ -137,69
9/ 11.04.2011/ 09.12.1998/ Erlass Titel VB/ --------------------------/ 137,69
10/16.12.1998/ 16.12.1998/ 12,000% Zinsen ab 09.11.1998 (einschl.)
bis 15.12.1998 (37 Zinstg.)/ 2/ StrW. 382,85/ 4,72
11/16.12.1998/ 16.12.1998/ 12,000% Zinsen ab 02.03.1998 (einschl.)
bis 15.12.1998 (284 Zinstg.)/ 3/ StrW. 157,23/ 14,88
12/16.12.1998/ 16.12.1998/ 12,000% Zinsen ab 11.11.1997 (einschl.)
bis 09.12.1998 (395 Zinstg.)/ 4/ StrW. 87,55/ 11,53
13/16.12.1998/ 16.12.1998/ Kostenzinsen 4,000% Zinsen ab 09.12.1998 (einschl.)
bis 15.12.1998 (7 Zinstg.)/ -/ StrW. 137,69/ 0,11
14/16.12.1998/ 16.12.1998/ Zwangsvollstreckungsauftr./--/ StrW. 801,67/ 22,96
3/10 VollstreckGeb. §§11,57,58 BRAGO/ 19,94/ ---
Aulagenpauschale gem § 26 BRAGO/----/ 3,02/ ---
15/27.01.1999/ 25.01.1999/ Gerichtsvollz. Nachnahme/------------------/ 17,72
16/11.02.1999/ 09,02.1999/ Gerichtskosten/----------------------------/ 17,90
27.08.2014/ 27.08.2014/ 12,000% Zinsen ab 16.12.1998 (einschl.)
bis 26.08.2014 (5651 Zinstg.)/ 2/ StrW. 382,85/ 721,16
27.08.2014/ 27.08.2014/ 12,000% Zinsen ab 16.12.1998 (einschl.)
bis 26.08.2014 (5651 Zinstg.)/ 3/ StrW. 157,23/ 296,17
27.08.2014/ 27.08.2014/ 12,000% Zinsen ab 16.12.1998 (einschl.)
bis 26.08.2014 (5651 Zinstg.)/ 4/ StrW. 87,55/ 164,92
27.08.2014/ 27.08.2014/ Kostenzinsen 4,000% Zinsen ab 16.12.1998 (einschl.)
bis 26.08.2014 (5733 Zinstg.)/ -/ StrW. 137,69/ 86,46
Gesamtbetrag in EUR: 2.128,95
Die Zinsen sind so im Grundbuch eingetragen, das Ganze steht in Abteilung III.
Nun Fragen wir un, ob es Sinnvoll ist die Grundbucheinträge zu bezahlen und ob diese horrenden Zinseinträge, die ja inzwischen mehr als den ursprünglichen Streitwrt ausmachen gerechtfertigt sind?
Lohnt es sich eventuell mit dem Gläubiger zu verhandeln?
Wir hoffen auf eine für Laien verständliche Antwort.
Herzlichen Dank im Vorraus.
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich bereits jetzt für Ihr Vertrauen und beantworte Ihre Frage gerne.
Vorausgeschickt sei, dass es sich immer lohnt mit dem Gläubiger zu verhandeln.
Allerddings verstehe ich Sie so, dass der Gläubiger auf die Forderung nicht verzichten möchte. In sofern, kann ich nicht abschätzen, ob hier noch Spielraum für Verhandlungen besteht. Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert.
Ich würde dann darauf abstellen, dass diese Forderung bereits recht alt ist und er schon entsprechend lange auf sein Geld gewartet hat. In der Praxis lassen sich Gläubiger in solchen Fällen öfters darauf ein, wenn z.B. 2/3 bezahlt werden. Es hat ja bereits 1998 einen Erlass gegeben (obige Aufstellung).
Grundsätzlich ist es so, dass die genannten Zinsen der Höhe nach (soweit ich dies nach Ihren Informationen beurteilen kann) in Ordnung zu sein scheinen. Bedenken Sie, dass die Zinsen recht alt sind - d.h. aus einer Zeit stammen, als das Zinsniveau noch deutlich höher war - zudem dürfen Sie auch den Zinseszinseffekt nicht außer Acht lassen.
Sie müssen prüfen, ob die damalige Forderung (bzw. Forderungen) seinerzeit berechtigt waren. Ist dies der Fall (was tendenziell anzunehmen ist, da es sonst nicht zu einer Zwangshypothek hätte kommen dürfen), ist grundsätzlich auch die daraus resultierenden Schuld zu bezahlen. Das heißt, Sie müssen zahlen. Wenn Sie sich weigern, kann der Gläubiger gegen Sie vollstrecken.
Allerdings droht in diesem Fall (in der Regel) nicht die Zwangsversteigerung, wenn der Wert des Grundstücks deutlich höher als die Forderung ist. Das vermute ich in dem geschilderten Fall.
In jedem Fall entstehen Ihnen weitere Kosten.
Können Sie die Forderung bezahlen, würde ich das an Ihrer Stelle tun. Spätestens, wenn Sie verkaufen möchten ist eine Zwangshypothek hinderlich. Versuchen Sie aber auf jeden Fall die Forderung "herunter zu handeln".
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Rückfragen oder Unklarheiten, benutzen Sie gern die Kommentar-Funktion.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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Verhandeln war leider nicht möglich, jedoch habe ich nach sehr langer Suche eine für mich befriedigende Antwort gefunden. Aus dieser ergab sich, dass die Zinsen tatsächlich vejährt sind und nicht gerechtfertigt.
Quelle: http://www.iww.de/ve/archiv/vollstreckungspraxis-so-verjaehren-zinsen-aus-einem-titulierten-anspruch-f34453
Herzliche Grüße
Elena Bauer