Zwangsgeld, Fristverlängerung Abgabe Steuererklärung und EÜR
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag, ich bin niedergelassene freiberuflich tätige Ärztin. Seit vielen Jahren mache ich meine Steuererklärung selber, immer wieder mit kurzer fachlicher Beratung. Viele Jahre war ich - ohne mein Zutun - beim Finanzamt als "steuerlich vertreten" registriert, so wie mein Partner (Praxisgemeinschaft und Lebensgefährte) immer noch, wobei keiner von uns einen festen Steuerberater angab, das nur nebenbei bemerkt.
Dieses Jahr hatte ich - um dem Finanzamt einen Gefallen zu tun, so dachte ich, per Elster - um eine Verlängerung der Abgabefrist gebeten, aufgrund Arbeitsüberlastung durch die Covid-19-Krise, durch die ich ehrlich gesagt auch bislang keinen Kopf dafür habe die (fast fertige) Steuererklärung vollends fertig zu machen. Ich konnte nicht erkennen was ich falsch gemacht hatte, jedenfalls kam dieses Schreiben nie an und ich erfuhr erst davon als es zu spät war, meine Bitte wurde auch nach nochmaligem Versuch abgelehnt. Nun habe ich eine Zwangsgeldfestsetzung bekommen (datiert 7.12.2020) mit 540 plus 400 €.
Frage - ob und was ich dagegen machen kann, was wäre wenn ich mich noch steuerlich "vertreten" lassen würde, was kann ich machen da ich nicht alle Praxiskosten fertig kriege da mein Lebensgefährte mit den gemeinsamen Kosten noch nicht in die Gänge gekommen ist. Wenn ich nichts machen kann, kriege ich dann gleich das nächste Zwangsgeld obendrauf? Wie soll ich am besten vorgehen?
Falls das zur Sache tut: ich werde vom FA Geld zurückbekommen, d.h. ich schulde faktisch kein Geld.
Ab nächstem Wochenende habe ich Praxisferien und würde mich auf jeden Fall an die Steuererklärung machen.
Viele Grüße
Dr. K. B.
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Antwort des Experten
Guten Morgen Frau Dr. B.,
vielen Dank für Ihren Auftrag auf yourXpert.
Grundsätzlich gilt, dass Sie bei Nichtzahlung des Zwangsgeldes ab dem 18.12.2020 mit Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt rechnen müssen.
Allerdings empfehle ich Ihnen auch dieses Zwangsgeld nicht zu zahlen!
Das beste Vorgehen wäre die Abgabe der Einkommensteuererklärung vor dem 18.12.2020 anzustreben. Dadurch würde die Grundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes entfallen.
Das Finanzamt hat gemäß 335 AO den Vollzug der Zwangsgeldfestsetzung bei Abgabe der Steuererklärung einzustellen. Sollten Sie die Steuererklärung nach dem 18.12.2020 abgeben kann das Finanzamt jedoch ohne weitere Schreiben die Vollstreckung einleiten.
Da der 18.12.2020 ein Freitag ist und Sie bis um 23.59 Uhr Zeit haben zu zahlen brauchen Sie aufgrund des Wochenendes nicht vor dem 21.12.2020 mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Insofern sollte die geplante Abgabe der Steuererklärung am nächsten Wochenende ausreichend sein.
Wenn Sie das Zwangsgeld zahlen erhalten Sie dieses defintiv nicht vom Finanzamt zurück und es wird Ihnen auch nicht auf die Steuerschuld angerechnet.
Theoretisch besteht die Möglichkeit gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und gleichzeitig durch Aussetzung der Vollziehung Zeit zu ermogeln. Gegen den Bescheid selbst können Sie allerdings nicht wirklich Einwände entgegen bringen und insofern verärgern Sie somit nur die Finanzbeamten, was im Hinblick darauf, dass es sich hier um Ermessensentscheidungen handelt am Ende eher nachteilig auf Ihr Besteuerungsverfahren auswirken kann.
Bezüglich der automatischen Fristverlängerung durch einen Steuerberater hätten Sie in der Tat noch Zeit gehabt vor Festsetzung der Zwangsgeldandrohung. Meines Erachtens nach sollte man die verlängerte Abgabefrist immer noch erreichen können. Allerdings nur über das Einspruchsverfahren und gleichzeitigem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Grundsätzlich denke ich kein Problem. Allerdings bedeutet das Einspruchsverfahren durch einen Steuerberater direkt weitere Kosten für Sie. (Allerdings erwarte ich keine Kosten die auch nur annähernd der Höhe des Zwangsgeldes entsprechen.)
Wenn Sie nichts unternehmen ist davon auszugehen, dass das Finanzamt die Eintreibung des Zwangsgeldes weiter vorantreiben wird. In diesem Verfahren ist mit weiteren deutlich höheren Kosten zu rechnen.
Bei Zahlung des Zwangsgeldes ohne der Einreichung der Steuererklärungen erledgt sich zwar das nun eingeleitete Zwangsgeldverfahren. Es ist ebenfalls damit zu rechnen, dass Sie erneut eine Zwangsgelsfesetzung erhalten werden und die dann zu zahlenden Beträge werden ebenfalls deutlich teurer werden. Zudem können Sie davon ausgehen, dass das Finanzamt Ihre Grundlagen zur Steuererklärung schätzen wird. In der Regel sind die geschätzten Bescheide deutlich höher als das tatsächlich zu versteuernde Einkommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen durch das kleine Roundup weiterhelfen konnte. Bei Rückfragen stehen ich Ihnen über die Kommentarfunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Schäfer, Steuerberater
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