Zurückweisung einer Finanzamtsaufforderung zur Detailaufstellung
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
0171-2216664
thomas.genter@gmx.net
~~~~~~
Meine ursprüngliche Anfrage:
Seit vielen Jahren hat meine EkStErkl diesselbe Struktur und fast identische Werte v.a. im Bereich der Werbungskosten (Bewirtungen, Kundengeschenke, Schulungs und sonstige geschäftlich veranlasste Reise und Vollkostenrechnung des geschäftlich genutzen Privatwagens).
Nun fordert der - neue - Sachbearbeiter erstmalig und ohne Vorankündigung detaillierte Aufstellung zu den vollständig eingereichten und akribisch/korrekt beschrifteten Belegen (umfangreicher und klar gegliederter Din A4 Ordner mit lückenloser Belegdartsellung)
Bei der Vollkostendarstellung zum geschäftlich genutzten Privat PKW (NICHT 1% Regelung) fordert er ein Fahrtenbuch, was hier faktisch garnicht erforderlich ist. In den Vorjahren hat es das Finanzamt auch immer ohne Rückfragen als "Vollkostenrechnung" mit Pauschalwerten anerkannt. (Bei durch den Arbeitgeber bestätigter, gesamthafter geschäftlicher Fahrleistung - welches als einziger Wert für die Ermittlung der Werbungskosten notwendig ist).
Die Frage ist, ob ich hier ein Gegenschreiben entwicklen kann und - juristisch - fundiert darstellen kann, daß seine geforderten Aufstellungen nicht notwendig sind und die EkStErkl. - wie in den Vorjahren auch ausreichen glaubhaft gemacht und belegt wurde.
In dem Falle hätte ich gerne das Gegenschreiben erstellt.
Hat das Aussicht auf Erfolg und wie kommunizieren wir dann am Besten - Mail oder Chat ?
Beste Grüße, Thomas Genter
~~~~~
Ihr Angebot:
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne will ich Ihre Anfrage rechtlich beruteilen und auch die Erfolgsaussichten eines Schreibens an die Finanzbehörde über dieses Portal beurteilen.
Nach Annahme meines Angebots erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden meine rechtliche Beurteilung.
Mit den besten Grüßen
Dr. Holger Traub
-Rechtsanwalt-
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Holger Traub
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne will ich Ihre Anfrage auf Grundlage der Sachverhaltsschilderung beantworten.
1.) Anforderung von Belegen
Das Finanzamt kann jederzeit sowohl bei Unternehmen als auch Privatpersonen eine detaillierte Darstellung der in der Steuererklärung angesetzten Werte verlangen. U. a. kann das Finanzamt ALLE Belege einfordern. Die Rechtsgrundlage hierfür finden Sie in den §§ 88 AO ff.
Die Normen wurden von Gesetzgeber der Finanzbehörde an die Hand gegeben, dass diese prüfen kann, ob die Angaben in der Steuererklärung korrekt sind. Dass die Finanzbehörde die Angaben in der Vergangenheit nicht jedes Jahr mit Belegen geprüft hat garantiert nicht, dass die Behörde eine Prüfung nicht in Zukunft vornimmt.
Die jederzeitige Einforderung von Belgen wird insbesondere durch § 88 AO in Verbindung mit § 92 AO legitimiert.
2.) Fahrtenbuch
Auf gleicher Grundlage und vor gleichem Hintergrund kann die Finazbehörde auch ein Fahrtenbuch einfordern, wenn Sie tatsächliche Kosten anstatt die 1%-Regelung in Ansatz gebracht haben. Denn faktisch dürfen nur nachweisbare und tatsächlich angefallene Positionen in Ansatz gebracht werden.
Insbesondere die Thematik Fahrtenbuch kann zu Problemen führen, denn hier gibt es strikte und strenge Rechtsprechung, wie ein solches Fahrtenbuch zu führen ist und welche Anforderungen hieran zu stellen sind. Liegen diese nicht vor, lehnt das Finanzamt die Anerkennung im Gesamten ab.
3.) Zusammenfassung
Sie können sich daher gegen die Forderungen des Finanzamtes nicht wehren und sollten die eingeforderten Belege fristgemäß vorlegen.
Sollten die Angaben in der Steuererklärung nicht stimmen oder ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäße geführt sein, würde dies aller Voraussicht nach zu großen Problemen mit der Finanzbehörde führen. Dies kann bis zu dem Vorwurf der Steuerhinterziehung gereichen.
Darüber hinaus würde die Finanzbehörde auch die Belege und das Fahrtenbuch für die Vergangenheit einfordern. Dies kann bis zu 10 Jahre rückwirkend erfolgen.
Sollten Sie an dieser Stelle bedenken haben bzw. bestehen Probleme mit den Angaben in der Steuererklärung und den Belegen, ist an dieser Stelle das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts angeraten.
Bei Rückfragen können Sie diese gerne stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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ich bin nicht zufrieden mit Ihrer Antwort. Sie haben meine Sachlagenschilderung entweder nicht gelesen, oder nicht verstanden.
Es ging nicht um eine Beurteilung der Belegpflicht - ich hatte Ihnen geschildert daß ich die Belege bereits zu 100% eingereicht habe. Es ging darum, ob DARÜBER HINAUS auch noch eine Aufstellung verlangt werden kann.
Auch habe ich Ihnen klar gemacht, daß es bei der Forderung nach einem Fahrtenbuch NICHT um die 1% Regelung ging. Es geht um die "Vollkostenrechnung" eines geschäftlich genutzten PRIVATWAGENS, bei dem nachgewiesen wird, daß die vollen Kosten die 0,30 /km Spesenerstattung des Arbeitgebers deutlich übersteigen. Die Differenz soll steuerlich geltend gemacht werden, was nunmehr seit 4 Jahren bereits vom Finanzamt mit Beleg der GESAMTJAHRESFAHRLEISTUNG durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde.
Die Forderung nach einem Fahrtenbuch ist daher erstens neu und zweitens auch unsinning.
Ich bitte Sie daher nun umgehend nachzubessern und eine ihrem Auftrag gemäße Beratungsleistung zu erbringen.
Deadline hierzu wäre der 3.04. 11.00.
Danke und Grüße, Thomas Genter
bitte entschuldigen Sie die Irritationen.
Prinzipiell verweise ich zur Mitwirkungspflicht auf meine bisherigen Ausführungen.
1.) Einforderung einer Aufstellung der Ausgaben (und ggf. Einnahmen)
Ob in Ihrem Fall, zusätzlich zu den eingereichten geordneten Belegen, die Einforderung einer Aufstelllung von Einnahmen und Ausgaben in Zahlenform gefordert werden kann, müsste im Streitfall ein Gericht entscheiden.
Prinzipiell geht die Tendenz der Rechtsprechung dahin, dass Sie hierzu verpflichtet sind. Der Grund ist ein einfacher. Denn ansonsten müssten die Finanzbehörden bei einem Großteil der Steuerpflichtigen Zahlen aufstellen und aufaddieren, um ein Abgleich mit den Belegen und Unterlagen zu erhalten. Ebenso zu den Zahlen der Erklärung. Dies würde die Finanzbehörde übermaß in ihren Ressourcen bindend.
Faktisch kann die Behörde eine Aufstellung inkl. einer Excel-Datei einfordern. Auch dies ist noch von der beschriebenen Mitwirkungspflicht umfasst.
2.) Vollkosten bei PKW
Bei den Ausführungen zum PKW bitte ich, meine Darstellung nochmals zu lesen. Hier ist klar erfasst, dass ich nicht von der 1%-Regelung, sondern von den tatsächlich angefallenen Kosten ausgehe. Ansonsten wäre ein Fahrtenbuch auch nicht notwendig. Und die Vollkosten können eben nur über ein Fahrtenbuch nebst Belegen für Wartung, Versicherung etc. dargelegt werden.
Zwar kann Ihnen die Finanzbehörde, sofern nicht in der Vergangenheit vorgegeben, ein Fahrtenbuch nur für die Zukunft "aufgebrummt" werden, aber die Ausgaben müssen natürlich auch in Form eines Fahrtenbuches für die Vergangenheit hinreichend belegt werden. Wie soll sonst der Umfang der Kosten und die Abtrennung betrieblich/privat erfolgen.
Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Wie aber bereits ausgeführt geht die Einschätzung der Rechtslage klar zugunsten der Finanzbehörde. Denn verkürzt rechtlich heruntergebrochen hat diese jederzeit das Recht, die in einer Steuererklärung angesetzten Zahlen auch vertieft zu prüfen. Bei Unternehmern und Freiberuflern erfolgt dies bis in das Detail (inkl. Belegprüfung) über eine Umsatzsteuersonderprüfung oder eine Betriebsprüfung. Im privaten Bereich ist dies durch entsprechende Zusatzauflagen wie Hereinreichung einer Aufstellung in Zahlenform etc. möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
danke für die rasche Antwort. Das mit den Aufstellungen habe ich verstanden.
Bei der Vollkostenregelung verstehe ich immer noch nicht die Notwendigkeit eines Fahrtenbuches. Denn ich weise im Zuge der belghaften Glaubhaftmachung folgendes ja nach:
Vollkosten:
- Leasingraten, Versicherung, Steuer, Wartung/Reparaturen und Tankbelege, also die 100% Abdeckung der Kosten
- Gesamtsumme der geschäftlich gefahrenen Km
= Damit kann ich lückenlos plausibilisieren, was mit der Wagen für die geschäftlichen gefahrenen KM MEHR gekostest hat, als der Arbeitgeber erstattet hat. Diese Differenz setze ich an.
Ich weiss hier wirklich nicht, wozu ein Fahrtenbuch dann noch zur "Erhellung" oder Plausibilisierung dienen kann.
Auch der Finanzbeamte muss keine zusätzliche Aufstellung hier haben, da er alle Daten belegt hat. Es ist so auch noch nie, d.h. mind. die letzten 15 Jahre, eingefordert worden.
Ich halte es also jetzt für die unbekgründete Schikane einer Einzelperson und würde mich gerne dagegen wehren.
Hat dies mit der Begründung oben Ihres erachtens Aussicht auf Erfolg ?
VG Thomas Genter
vielen Dank für Ihre weiteren Ausführungen und Klarstellungen.
Ich gehe davon aus, dass die Finanzbehörde prüfen will, in welchem Verhältnis geschäftliche Kilometer gefahren wurden und in welchem Verhältnis private Kilometer gefahren wurden.
Wenn das Kfz sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, wären die Kosten entsprechend zu teilen. Ich denke hierauf zielt das Finanzamt ab.
Wie bereits dargestellt ist das Nichteinfordern in den letzten Jahren bzgl. Belege und Aufstellungen keine Garantie, dass dies auch weiter so geschieht.
Selbstverständlich können Sie sich wegen Schikane, benachteiligendem Verhalten etc. gegen die Finanzbehörde wehren. Dies suspendiert und hindert jedoch nicht die Forderung des Finanzamtes.
Weiter kann ich aus Erfahrung sagen, dass solche Beschwerden - ohne konkrete Beweise - nicht von Erfolgt gekrönt sind.
Gleichwohl steht es Ihnen letztlich als Betroffener frei, in welchem Umfang Sie tätig werden wollen. U. a. können Sie eine Beschwerde gegen den zuständigen Sachbearbeiter beim Amtsleiter erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-