ZAHLUNG BEI IMMOBILIENVERKAUF AN 2 TERMINEN UND ABSICHERUNG ÜBER ANDERES OBJEKT?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA. Weber,
eigentlich würde es uns reichen, wenn Sie uns folgende Frage beantworten:
Gehen wir beim Verkauf unserer Immobilie durch die geplante Zahlung an zwei Terminen und die Übergabe des Objektes bereits nach der ersten Zahlung, gegenüber der üblichen Vorgehensweise (Zahlung und Übergabe am selben Termin) ein zusätzliches, wie auch immer geartetes Risiko ein?
Wichtig: Die Absicherung des Darlehens erfolgt nicht über unser Objekt, d. h., auf unsere Immobilie wird keine Grundschuld eingetragen, so dass wir auch keine Möglichkeit haben, auf die Auszahlung durch die Bank Einfluss zu nehmen! Also zum Beispiel die Bank im Kaufvertrag durch den Erwerber anzuweisen, dass eine Auszahlung nur direkt an uns erfolgen darf.
Vielen Dank für rasche und verständliche Beantwortung.
Freundliche Grüße
G. K. F. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Umschreibung im Grundbuch erfolgt laut § III.1.2 erst, wenn Sie dem Notar den Erhalt des Kaufpreises schriftlich bestätigt haben. Zusätzlich unterwirft sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Das bedeutet, dass der Käufer erst NACH Zahlung des GANZEN Kaufpreises das Eigentum erhält, und dass Sie notfalls gleich mit dem Vertrag einen Gerichtsvollzieher losschicken können, um den Kaufpreis beim Käufer zu pfänden. Damit sind Sie gut abgesichert.
Kritisch ist aber, dass der Käufer gleich mit der ersten Ratenzahlung den Besitz des Grundstücks erhält. Sollte es bei der zweiten Ratenzahlung Probleme geben, erhalten Sie zwar die Immobilie zurück, riskieren aber deren Beschädigung in der Zwischenzeit. Daher sollten Sie im Vertrag festschreiben lassen, dass der Käufer eine Bankbürgschaft/Versicherung zu Ihren Gunsten zwecks Abdeckung eventueller Schäden hinterlegen muß.
Grundsätzlich muß ich aber davor warnen, einen Vertrag zu unterschreiben, den Sie erst 48 Stunden vor Unterschrift erhalten und nicht anwaltlich geprüft haben. Gerade vor dem von Ihnen geschilderten Hintergrund kann das sehr schnell sehr teuer werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Heute Nachmittag sollte unser Vertrag ja bereits beurkundet werden. Jetzt hat sich völlig überraschend das Notariat gemeldet und uns mitgeteilt, dass der Käufer die Eintragung einer Belastungsvollmacht für die evtl. Eintragung einer Grundschuld wünscht. Ohne das vorher zu besprechen, ohne uns vorher zu fragen und aus unserer Sicht ohne nachvollziehbaren Grund.
Bedeutet diese Vollmacht für uns ein weiteres, in diesem Fall vermeidbares, Risiko? Der Käufer wollte die Absicherung seiner Finanzierung ja eigentlich über eine andere Immobilie vornehmen. Wir wissen nicht, was wir jetzt machen sollen.
Freundliche Grüße
G. K.
das Risiko besteht im Fall einer eventuellen Nichtzahlung. Dann stehen sie da mit einem Grundstück, auf dem eine fremde Grundschuld lastet. Das Grundstück wäre dann unverkäuflich.
Bei so überraschenden äußerst kurzfristigen Änderungen wäre ich extrem vorsichtig. Und empfehle dringend, sich Bedenkzeit zu nehmen. Der Käufer wirkt dadurch nicht sonderlich seriös.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
vielen Dank für die nochmalige rasche Rückmeldung! Wir sind noch immer völlig geschockt...
Freundliche Grüße
G. K.