Wer haftet? Versand einer PM mit Foto mit beschränkter Nutzungsdauer
Fragestellung
Guten Tag werte Anwälte/Innen
Wer haftet für den Inhalt einer PM ?
- Vor rund fünf Jahren wurde auf meinem kleinen Blog eine Pressemeldung mit Foto von Campari als Inhalt veröffentlicht.
- Fotoquelle wie in der Pressemeldung: Campari
- In diesem Jahr erhielt ich eine Unterlassungsandrohung/Abmahnung von Abmahnanwälten, das Bild zu entfernern, da der Fotograf seine Rechte verletzt sah ( die sagen ich hätte GARKEIN RECHT gehabt das Foto ÜBERHAUPT zu nutzen - was ja im Grunde Unsinn ist, da Campari den Fotografen für das Foto ganz normal die Nutzungsrechte bezahlt hatte - allerdings nur für ein Jahr ! ) Email dazu von Camp. liegt mir vor.
- Wie sich auf Nachfrage bei Campari herausstellte, hatte Campari die Bildrechte aber nur für ein Jahr erworben, darauf allerdings nicht in der Pressemeldung an die Medien nicht hingewiesen.
- Ich unterschrieb die Unterlassung über 5100 € und nahm den Inhalt offline.
- Nun folgte aktuell eine Urheberrechtsklage von Meissner & Meissner am Landgericht, da das Bild noch auf dem Server in der wordpress Mediathek lag und unter der Bild-upload-wordpress-URL noch erreichbar war.
Fieser Trick: Wusste ich natürlich nicht, das sowas geht - nun habe ich die 5100 Vertragsstrafe aus der UE die ich schon zahlen muss.
- Evt. kommt da auch noch Lizenzgebühr für die Jahre 2013 - 2017 zu ! :-((
Warum bin ich jetzt dran?
Campari hat doch den Fehler gemacht.
Ich denke der Versender der PM haftet vollumfänglich für deren Inhalt und Dateien/Fotos und muss sicherstellen, dass die Medien keine Probleme bekommen !???
Wer haftet beim Versand von PMs ?
Gibt es dazu Präzedenzfälle ?
Kann ich mir das Geld bei Camp. zurückholen ?
Dank,
MfG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bei Abmahnungen wegen Urhebrrechtsverletzungen richten sich diese immer an denjenigen, der den Inhalt bereitstellt bzw. verbreitet. In diesem Fall Sind Sie daher der richtige Adressat der Abmahnung, da Sie für die Inhalte der Webseite verantwortlich sind.
Leider haben es sich manche Fotografen zum Geschäft gemacht gezielt nach solchen Verletzungen zu suchen. Dies ist auch über die Google Bilder-Suche sehr leicht, da man dort ein Bild einfügen kann, woraufhin Google alle Seiten anzeigt, auf denen das Bild veröffentlicht wurde. Dadurch wird die Abmahnung erheblich erleichtert. Leider ist der Fotograf jedoch auch im Recht, denn ihm stehen die ausschließlcihen Nutzungsrechte am Bild zu, wenn der auf ein Jahr befristete Lizenzvertrag mit Campari ausgelaufen ist. Sie haben dann kein Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 UrhG.
Dies gilt auch, wenn der Inhalt zwar nicht von Ihnen selbst stammt, aber von Ihnen hochgeladen wurde. Dies hat der BGH in einer Grundsatz Entscheidung mittlerweile klargestellt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013, Az. I ZR 39/12). Bei Ihnen trifft dies hier zu, da Sie den Artikel zusammen mit dem Bild über Wordpress hochgeladen haben.
Korrekt ist auch, dass ein erneuter Anspruch entsteht, wenn das Bild noch in der Mediathek von Wordpress vorhanden ist. Dies machen sich einige Fotografen zu nutze, da viele Leute nicht wissen, dass das Bild auch bei Löschung des Artikels noch auf dem Server gespeichert bleibt. Nach der Rechtsprechung ist nur entscheidend, dass das Bild ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden kann. Wnn dies nicht gesondert eingestellt wird, ist das Bild grundsätzlich für jedermann aufrufbar, der den Link kennt. Auch über Google kann es dann noch gefunden werden, da es indexiert bleibt. Dies ist für eine Verletzung des Urheberrechts ausreichend.
Die Unterlassungserklärung hätten Sie nicht unterschreiben sollen, denn damit sind Sie quasi eine lebenslängliche Verpflichtung eingegangen. Auch die Lizenzgebühren ab 2013 können noch hinzukommen. Beim Schadensersatz in Form von fiktiven Lizenzgebühren kommt nicht die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB (3 Jahre) zur Anwendung, sondern die Frist beträgt 10 Jahre. Dies hat der BGH bereits entschieden (BGH; Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15)
Ihre Möglichkeit in diesem Fall besteht darin Campari in Regress zu nehmen, da diese nicht auf die Befristung des mit dem Fotografen geschlossenen Lizenzvertrages hingewiesen haben.
Dabei kommt es aber darauf an, aus welchem Anlass Sie die PM veröffentlicht haben. Wurde Ihnen von Campari dafür etwas bezahlt? Dann haben Sie einen Werbevertrag abgeschlossen und Campari würde daraus haften (aus § 280 I BGB). Der Vorteil daran wäre, dass das Vertretenmüssen vermutet wird, Sie allso nicht in der Beweislast stünden. Wenn Sie die PM einfach per Mail erhalten und freiwillig ohne Honorar veröffentlicht haben, ist ein Vertragsverhältnis sehr fraglich.
Wenn Sie die PM nicht selbst erhalten haben, sondern von einer anderen Seite übernommen haben, könnten Sie allein dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen haben (vgl. LG Hamburg, Az.: 308 O 793/06, Urteil vom 31.01.2007). Dann würde auch keine Haftung bestehen.
Bitte teilen Sie mir also noch mit, auf welchem Wege Sie von der PM erfahren haben.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Bitte ignorieren Sie daher die zusätzliche Kundenanfrage, über die ich ein Angebot abgegeben hatte. Ich hatte den Titel erst gesehen, nachdem ich schon auf Absenden geklickt habe.
Bitte stellen Sie also hier nochmal Ihre Nachfrage.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt